IV. Dienstvertrag und Werkvertrag über Geschäftsbesorgung. 9279
Wenn nun nach den Gesetzen unsere Geschäftsbesorgung einer-
seits zwar vorzüglich, aber nicht ausschliefslich die Vornahme von
Rechtsgeschäften. (Nr. 2) und andererseits nicht jede aufserhalb dieser
Vornahme liegende Arbeit umfafst, so ist es Aufgabe der Wissen-
schaft, ein Problem der Interpretation, die Grenzen dieser Geschäfts-
besorgung näher zu bestimmen !.
Zur Lösung dieser Aufgabe stehen drei Anhaltspunkte zu Gebote,
über die sich keine Definition hinwegsetzen darf, nämlich: Erstens die
gesetzlichen Beispiele, d.h. die in $ 831 vorkommenden Geschäfte,
deren Besorgung übernommen worden ist (S. 277/78). Zweitens der
hierher gehörige Begriff von Geschäftsbesorgung als Besorgung eines
vom Geschäftsherrn übertragenen Geschäfts, das, wie die in $ 831
vorkommenden, vor der Übertragung oder Übernahme dem Geschäfts-
herrn zusteht oder obliegt, so dafs er durch die Besorgung gewisser-
mafsen ersetzt oder vertreten wird. Letzteres wird ausgedrückt
durch den Zusatz „für den Geschäftsherrn“ oder „für diesen“ (BGB.
8$ 831 Abs. 2. 662, KO. 8 23)?; dieses Moment steckt daher nicht
immer in der Übertragung oder Übernahme der Besorgung eines
Geschäfts, wie man andererseits auch ohne Übertragung ein Ge-
schäft „für einen anderen“ besorgen kann (BGB. 8 677)?%. Drittens
der gemeine Sprachgebrauch von „Geschäftsbesorgung“, den be-
obachtet zu haben von einem vernünftigen Gesetzgeber vorausgesetzt
werden muß. Und dieser Sprachgebrauch lehrt folgendes:
a. Die Arbeit der Urproduktion pflegt nicht als „Geschäfts-
hbesorgune“ bezeichnet zu werden. Von dem. der pflügt. eräbt. mäht.
ı Begriffsbestimmungen der Geschäftsbesorgung, die innerhalb der im
vorausgehenden abgelehnten Extreme (Staub—Hachenburg) liegen, bei
Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 517 (welchem beitritt Kipp
zu Windscheid, Pandekten $ 399 S. 675), Cosack, Lehrbuch des bürgerl
Rechts I $ 143, II (welchem sich Isay, die Geschäftsführung S. 44 anschlie(st),
Oertmann, Kommentar zu BGB. 8 675, Riezler, Werkvertrag S. 76—78.
Die Lehren von Cosack und Hellwig widerlegt Staub, Kommentar zu
HGB, 8 362 Anm. 2. 3.
? Ebenso in HGB. $ 362: „einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die
Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt.“ Etwas anders,
nämlich getrennt ausgedrückt in BGB. $ 1357: „Die Frau ist berechtigt ... die
Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten.“
. 3 Für einen anderen besorgen ihnen übertragene Geschäfte, wie in
$ 831 Abs. 2, z. B. Regisseur, Schiffskapitän, Gutsinspektor, Hausverwalter,
Hoteldirektor, Oberkellner, Polier, Werkmeister, Betriebsbeamte, nicht da-
gegen der Bühnenkünstler gegenüber dem Theaterdirektor, der Theaterdirektor
gegenüber dem Zuschauer (Theaterbesuchsvertrag), der Arzt gegenüber dem
Patienten. Dem Einwand von Isay, Geschäftsführung S. 47 gegen Hell-
mann wird durch das hiernächst unter ce. Gesagte hereonet.