Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

280 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
drischt, fischt, jagt, Bäume fällt, Kohlen gräbt, sagt man nicht, daß 
er ein Geschäft besorge. Der mit einem Land- oder Waldarbeiter 
oder Bergmann abgeschlossene Dienst- oder Werkvertrag hat nicht 
eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand. 
b. Es ist ungebräuchlich von Geschäftsbesorgung zu reden, wo 
bloß gewerbliche Arbeit im.Sinne der Nationalökonomie verrichtet 
wird, nämlich Formveränderung von Rohstoffen: Stoffumwandlung 
oder Stoffveredlung!. Das Schuhmachen, Gewandnähen, Backen, 
Mahlen, Tischlern, Mauern, .die Textilarbeit, Metallurgie, Polygraphie 
u.s. w. pflegt nicht als „Geschäftsbesorgung“ bezeichnet zu ‚werden. 
Wo jedoch im Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer die Beschaffung des 
Stoffes auferlegt ist, wie im Werklieferungsvertrag des BGB, $ 651 
Abs. 1,2? kann diese Beschaffung Besorgung eines dem Arbeitnehmer 
übertragenen Geschäfts für den Arbeitgeber und danach der nicht 
bloß gewerbliche Arbeit vereinbarende Vertrag ein Dienst- oder 
Werkvertrag sein, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat ®, 
ce. Von „Geschäftsbesorgung“ ist nicht die Rede, wo die Arbeit 
an oder mit der Person des Arbeitgebers verrichtet wird. Man 
kann als Barbier einen Kunden, als Arzt einen Patienten besorgen, 
aber man pflegt nicht das Haarschneiden, das Explorieren oder 
Operieren, das am Arbeitgeber vorgenommen wird, als Geschäfts- 
besorgung zu bezeichnen. Ebensowenig kann man vom Kutscher 
oder Schiffer, der den Arbeitgeber befördert, oder vom Lehrer, der 
den Arbeitgeber unterrichtet, sagen, dafs er eine. Geschäftsbesorgung 
leiste, geschweige denn, dafs er ein ihm vom Arbeitgeber über- 
tragenes Geschäft für diesen besorge*. — 
* Vgl. Bücher, Handwörterbuch der Staatswissensch. Art. Gewerbe. 
? Es darf nicht bezweifelt werden, dafs BGB. $ 675 und KO. 8 283 sich 
auch auf denjenigen Werkvertrag beziehen, der nach BGB. $ 651 teilweise 
den Vorschriften über den Kauf unterliegt. Hier wird es erheblich, dafs man 
wie 8. 212 zu Anm.-2 geschehen) den Werklieferungsvertrag als qualifizierten 
Werkvertrag auffafst. 
+ „Die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für 
andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht“ ge- 
3ört nach HGB. 81 zu den „Geschäften“, die den Gegenstand eines Handels- 
gewerbes bilden, ebenso, unter der gleichen Bedingung, „die Geschäfte der 
Druckereien“. Damit ist nicht gesagt, dafs die Vornahme dieser Geschäfte 
Geschäfts besorgung sei. Daher beschränkt sich auch HGB. $ 362 auf „die 
Besorgung von Geschäften für andere“, nämlich den auf solche Besorgung 
gerichteten Antrag. 
* Anders, wenn der Lehrer Kinder oder (als Hülfslehrer) Schüler seines 
Arbeitgebers unterrichtet, oder der „Vertreter“ des Lehrherrn die Ausbildung 
des Lehrlings leitet (GewO. 88 127. 1272).
	        
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