280 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
drischt, fischt, jagt, Bäume fällt, Kohlen gräbt, sagt man nicht, daß
er ein Geschäft besorge. Der mit einem Land- oder Waldarbeiter
oder Bergmann abgeschlossene Dienst- oder Werkvertrag hat nicht
eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand.
b. Es ist ungebräuchlich von Geschäftsbesorgung zu reden, wo
bloß gewerbliche Arbeit im.Sinne der Nationalökonomie verrichtet
wird, nämlich Formveränderung von Rohstoffen: Stoffumwandlung
oder Stoffveredlung!. Das Schuhmachen, Gewandnähen, Backen,
Mahlen, Tischlern, Mauern, .die Textilarbeit, Metallurgie, Polygraphie
u.s. w. pflegt nicht als „Geschäftsbesorgung“ bezeichnet zu ‚werden.
Wo jedoch im Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer die Beschaffung des
Stoffes auferlegt ist, wie im Werklieferungsvertrag des BGB, $ 651
Abs. 1,2? kann diese Beschaffung Besorgung eines dem Arbeitnehmer
übertragenen Geschäfts für den Arbeitgeber und danach der nicht
bloß gewerbliche Arbeit vereinbarende Vertrag ein Dienst- oder
Werkvertrag sein, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat ®,
ce. Von „Geschäftsbesorgung“ ist nicht die Rede, wo die Arbeit
an oder mit der Person des Arbeitgebers verrichtet wird. Man
kann als Barbier einen Kunden, als Arzt einen Patienten besorgen,
aber man pflegt nicht das Haarschneiden, das Explorieren oder
Operieren, das am Arbeitgeber vorgenommen wird, als Geschäfts-
besorgung zu bezeichnen. Ebensowenig kann man vom Kutscher
oder Schiffer, der den Arbeitgeber befördert, oder vom Lehrer, der
den Arbeitgeber unterrichtet, sagen, dafs er eine. Geschäftsbesorgung
leiste, geschweige denn, dafs er ein ihm vom Arbeitgeber über-
tragenes Geschäft für diesen besorge*. —
* Vgl. Bücher, Handwörterbuch der Staatswissensch. Art. Gewerbe.
? Es darf nicht bezweifelt werden, dafs BGB. $ 675 und KO. 8 283 sich
auch auf denjenigen Werkvertrag beziehen, der nach BGB. $ 651 teilweise
den Vorschriften über den Kauf unterliegt. Hier wird es erheblich, dafs man
wie 8. 212 zu Anm.-2 geschehen) den Werklieferungsvertrag als qualifizierten
Werkvertrag auffafst.
+ „Die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für
andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht“ ge-
3ört nach HGB. 81 zu den „Geschäften“, die den Gegenstand eines Handels-
gewerbes bilden, ebenso, unter der gleichen Bedingung, „die Geschäfte der
Druckereien“. Damit ist nicht gesagt, dafs die Vornahme dieser Geschäfte
Geschäfts besorgung sei. Daher beschränkt sich auch HGB. $ 362 auf „die
Besorgung von Geschäften für andere“, nämlich den auf solche Besorgung
gerichteten Antrag.
* Anders, wenn der Lehrer Kinder oder (als Hülfslehrer) Schüler seines
Arbeitgebers unterrichtet, oder der „Vertreter“ des Lehrherrn die Ausbildung
des Lehrlings leitet (GewO. 88 127. 1272).