V. Mäklervertrag.
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Das Gebiet der zwei Nebentypen des Dienst- und des Werk-
vertrags, die das BGB. in $ 675 aufgestellt hat, läfst sich — wie im
vorausgehenden geschehen — an der Hand der Quellen und ‚des
Sprachgebrauchs vielleicht nicht aufs letzte, aber doch so weit be-
grenzen, dafs ihr Verhältnis zum Auftrag hervortritt*. Ihre Ver-
wandtschaft mit demselben hat ihre Regelung im Auftragstitel und
ihre Unterstellung unter Auftragvorschriften veranlalst. Und diese
Verwandtschaft besteht darin, dafs sie den Gegenstand mit dem Auf-
trag gemein haben und sich nur durch die Entgeltlichkeit von ihm
unterscheiden. Hierdurch wird bestätigt (S. 128), dafs nach dem
BGB. nicht jeder Arbeitsvertrag, sondern nur der auf Geschäfts-
besorgung gehende Dienst- oder Werkvertrag beim Fehlen der Ent-
geltlichkeit einen Auftrag bildet*. Ob es wünschenswert sei, den
Auftrag enger zu fassen als das mandatum (S. 128?) und dann das
Recht des engeren Auftrags nur einem Teil der Dienst- und der
Werkverträge zuzuwenden, sind interessante Fragen der Politik,
bei denen wir hier nicht verweilen dürfen.
V. Einen dritten Typus von Arbeitsvertrag stellt das BGB. in
dem dem Dienstvertragtitel und dem Werkvertragtitel folgenden achten
Titel unter der Rubrik Mäklervertrag auf. Es stellt einen Typus
auf, indem es einem’ von ihm bestimmten Thatbestand den nur diesem
zukommenden Namen „Mäklervertrag“ beilegt, und es koordiniert
den so benannten Vertrag dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag,
indem es ihn, gleich jenen, in einem besonderen Titel regelt.
Aus diesem System des Gesetzbuchs — dem prägnantesten
Ausdrucksmittel des Gesetzgebers — ergiebt sich, daß der Mäkler-
vertrag kein Dienstvertrag und kein Werkvertrag ist, ebensowenig
als z. B. der entgeltliche Verwahrungsvertrag. Das Gesetz läfst keinen
Raum weder für die Meinung, dafs der Mäklervertrag stets als Dienst-
vertrag oder als Werkvertrag zu betrachten sei®, noch für die Auf-
fassung, dafs er „in gewissem Sinne ein allgemeiner Begriff“ sei, „der
auch das rechtliche Gewand eines Dienstvertrags oder Werkvertrags
annehmen kann, ohne dadurch aufzuhören, der allgemeinen Kategorie
1 Fernere gesetzliche Schranken der Geschäftsbesorgung des BGB.
werden sich unten S. 288 fg. ergeben.
? Die gegenteilige Meinung, die vor BGB. $8 662 und 675 und deren
Begriff der Geschäftsbesorgung offenbar nicht bestehen kann, ist dermafsen
verbreitet, dafs nicht erst auf Anhänger verwiesen zu werden braucht. Gegner:
[say, Geschäftsführung S. 46 Anm, 5. |
8 Düringer und Hachenburg zu HGB., erstes Buch, 8. Abschnitt,
Vorbemerkungen Nr. V, 2.