V. Mäklervertrag.
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Aus dem in 8 654 gesetzten Fall, daß der Mäkler dem Inhalt
des Mäklervertrags zuwider auch für den Dritten thätig gewesen
ist, mufs man schlielsen, dafs der Mäkler aus dem Mäklervertrag für
denjenigen thätig ist, welcher ihm den Mäklerlohn versprochen hat.
Diese Thätigkeit besteht nach- $ 652 im Nachweis der Gelegenheit
zum Abschlufs eines Vertrags oder in der Vermittlung eines Vertrags *
and ist nach Inhalt und Ausdruck Arbeit (S. 73). Sagt, wie nicht
selten der Fall ist, der Mäkler fernere anderweitige Arbeit zu, So ist
ar in Ansehung derselben nicht Mäkler, und es verbindet sich dann
mit dem Mäklervertrag ein zweiter Vertrag. So, wenn der Mäkler
den Abschlufs des zu vermittelnden Vertrags übernimmt, indem er
mit dem Dritten kontrahieren soll, oder wenn er gar die Vorbereitung
des Vollzugs des von ihm vermittelten Vertrags übernimmt, indem
er den dritten Kontrahenten eines Arbeitsvertrags zu dessen Arbeit-
geber befördern soll, für welchen er diesen Arbeitsvertrag vermittelt hat®.
Der Mäklervertrag des BGB. mufs nicht mit einem Mäkler von
Beruf geschlossen werden, sein Thatbestand wird vielmehr durch den
in 8 652 geschilderten Hergang gebildet, ohne dafs es dabei auf die
Person der Paeciscenten ankäme. Der Mäklervertrag ist ein Arbeits-
vertrag, nämlich ein zweiseitiger Vertrag, in welchem vom einen Teil
die erwähnte Arbeit, vom andern Teil ein Entgelt dafür zugesagt
wird. Dafs die Arbeit des Mäklers in obligatione und nicht bloß in
condiecione ist, ergiebt sich aus dem Zusammentreffen folgender That-
zachen und Betrachtungen? :
z.B. 88 160. 177. 179. 182, 329. 349. 357. 358. 359. 361. 391. 610. 611. 628. 680,
derjenige verstanden wird, welcher mit einer in Rede stehenden Person an
einem in Rede stehenden Vorgang oder Verhältnis beteiligt ist. In $ 654 ist
von dem Mäkler und seinem Vertrage die Rede; danach wäre „der andere
Teil“ derjenige, welcher den Mäklerlohn versprochen hat — was natürlich
nicht gemeint sein kann.
Der Handelsmäkler giebt sich nach HGB. $ 93 nicht mit dem blofsen
Nachweis, sondern mit der Vermittlung von Verträgen ab. Ein allein auf
Nachweis gerichteter Mäklervertrag unterfällt danach dem BGB., auch wenn
der Mäkler ein Handelsmäkler ist.
® In dieser Weise gestaltet sich die Mäklerarbeit für die Arbeitsverträge
der Ziegeleiindustriellen: Fiebelkorn, Arbeitervermittlung in der Ziegel-
industrie (1899) S. 18. 19. 20. 29. 31. Von den Arbeitern ist dabei freilich wie von
vertretbaren Sachen die Rede! Ein „Posten Leute“ ist zu einem bestimmten
Termin zu „liefern“, der Mäkler verfährt nach dem Grundsatz „erst das Geld
und dann die Ware“; wenn von den „bestellten Leuten“ einzelne ausbleiben,
so leistet er „Schadensersatz durch Stellung neuer Leute“, die Vermittlungs-
gebühr beträgt 27 Mk. „pro Kopf“ u. s. w. — Vgl. auch oben S. 194!.
3 Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 415—19, der, gleich uns, die
Ansicht bekämpft. dals die Mäklerarbeit blofs in condieione sei, sagt: „Die