286 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
zubewahren verspricht; sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dafs
dieses Versprechen beim einen Verwahrungsvertrag unengeltlich, ohne
Gegenversprechen, beim anderen. aber gegen eine Entgeltzusage ge-
macht wird. Dieser Unterschied ist demnach so groß wie der zwischen
dem Auftrag einerseits und dem Dienst- oder dem Werkvertrag, der
auf Geschäftsbesorgung geht, andererseits. Obzwar nun in den beiden
letzteren Verträgen eine Geschäftsbesorgung zugesagt wird, so gut
wie im Auftragsvertrag (oben Nr. IV), so wird doch der wesentliche
Unterschied, dafs die Geschäftsbesorgung beim letzteren unentgeltlich,
bei den beiden anderen Verträgen entgeltlich übernommen wird, vom
Gesetz dadurch gewürdigt, dafs es sie unter verschiedenen Namen führt.
Bei dem Vertrag hingegen, in welchem Aufbewahrung versprochen
wird, hat das Gesetz dem Unterschied von Entgeltlichkeit und Un-
entgeltlichkeit in der Terminologie keine Rechnung getragen.. Der
Vertrag heißt Verwahrungsvertrag, einerlei ob die Aufbewahrung
unentgeltlich oder entgeltlich übernommen wird. Wir werden im
letzteren, allein uns angehenden Fail von entgeltlichem Ver-
wahrungsvertrag sprechen. Nur dieser kann nach der früheren
Definition als Arbeitsvertrag angesprochen werden, nicht auch der
andere, so wenig als der Auftrag: S. 35. 150.
Der entgeltliche Verwahrungsvertrag ist Typus des. Arbeits-
vertrags nicht durch die Persönlichkeit der Parteien, die vielmehr
unerheblich ist, sondern nur durch den ihm vom Gesetz verliehenen
Namen, welcher die ihn kennzeichnende eine Leistung, die Arbeit der
Verwahrung, kundgiebt. Er ist ein Arbeitsvertrag, denn
l. wird mit der Aufbewahrung eine Arbeit zugesagt‘. Das
bezeugen nicht blofs die Römer, indem sie in denjenigen Fällen einen
Jocatio conductio benannten Arbeitsvertrag annahmen, in welchen bei
Ermangelung der merces ein depositum vorliegen würde*. Dafs die
Aufbewahrung Arbeit ist. erkennen auch die Neueren an. In diesem
ı Cosack, Lehrb. d. bürg. Rechts I 8 154 führt als Teil des Inhalts des
Verwahrungsvertrags an, dafs „der Verwahrer sich zur Aufbewahrung und
späterhin zur Rückgabe der Sache verpflichtet“. Allein wer sich zur Auf-
bewahrung verpflichtet, verpflichtet sich damit zur Rückgabe. Er ver-
pflichtet sich nicht daneben „zur, Rückgabe“ oder „späterhin zur Rückgabe“,
? 13 J. 3, 26: quibus casibus sine mercede suscepto officio mandati aut
depositi contrahitur negotium, his casibus interveniente mercede locatio et
conductio contrahi intellegitur. In 1 8 8 D. 16, 3 heilst es vom Bade-
meister, der die Kleider des Baudlenden in Verwahrung genommen hat: si
quidem nullam mercedem servandorum vestimentorum accepit. depositi
aum teneri ... quod si aceenit. ex eonduneto.