Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

288 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Ausdruck (S. 284!)!. Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, dafs 
der entgeltliche Verwahrungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag und 
zwar ein Arbeitsvertrag ist. 
Die Aufbewahrung ist Arbeit, auch wenn sie unentgeltlich zu- 
gesagt wird (S. 75). Da der Vertrag über unentgeltliche Aufbewahrung 
(beweglicher Sachen) ein Verwahrungsvertrag ist, so kann er nicht ein 
Auftrag sein. Hierin liegt ein weiterer Beweis für die Annahme, daß 
nicht jeder Vertrag, in dem Arbeit unentgeltlich versprochen wird, 
ein Auftrag ist: S. 281. Da ferner die im Auftrag zugesagte Arbeit 
eine Geschäftsbesorgung ist (Nr. IV), so kann das BGB. die Auf- 
bewahrung nicht zur Geschäftsbesorgung rechnen. Es ergäbe sich 
sonst die nach dem System des BGB. unmögliche Kombination eines 
Verwahrungsvertrags, der zugleich Auftrag ist; sie divergieren z. B. 
im Mails der zu prästierenden Sorgfalt. Daraus, dafs die Aufbewahrung 
einer beweglichen Sache für das BGB. nicht eine Geschäftbesorgung 
ist, folgt, dafs ein Vertrag, in dem gegen Entgelt solche Aufbewahrung 
versprochen wird, für das BGB. nicht sein kann ein Dienstvertrag, 
der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, und dals er eben- 
sowenig ein solcher Werkvertrag sein kann. Der entgeltliche Ver- 
wahrungsvertrag kann aber nicht blofs kein derartiger Dienst- 
oder Werkvertrag sein, sondern er kann überhaupt kein Dienst- 
oder Werkvertrag sein, eben weil er vom BGB. zum Verwahrungs- 
vertrag gestempelt, d.h. der Vertrag über entgeltliche Aufbewahrung 
von Dienst- wie vom Werkvertrag ausgeschieden und mit besonderer 
Rechtswirkung ausgestattet worden ist”. Wir haben‘ hier fast den 
nämlichen systematischen Hergang, der in der Aufstellung des Mäkler- 
vertrags vorliegt. Nachweis der Gelegenheit zum Abschlufs eines 
Vertrags und Vermittlung eines Vertrags gelten dem BGB. insofern 
nicht als Geschäftshbesorgung, als die entgeltliche Zusage solcher Arbeit 
1 Hingegen nach Endemann, Lehrb. des Bürg. Rechts I $ 185 Nr. 1 
„stellt sich die Vergütung nicht als Gegenleistung dar“, Es ist aber nicht 
ersichtlich, auf welchem Grunde diese mit dem Gesetz nicht vereinbare An- 
nahme beruht. Übrigens rechnet Endemaun den entgeltlichen Verwahrungs- 
vertrag nicht zu seinen Arbeitverträgen; vgl. oben S. 581, 150% 
? Nach alledem unrichtig Cosack, Lehrb. des Bürg. Rechts I $ 154, 
L, 1, c.: „der unentgeltliche Verwahrungsvertrag ist eine Art des Auftrages, 
der entgeltliche eine Art des Dienstvertrages. Doch ist er mit Rücksicht auf 
die Eigenart des vom Verwahrer übernommenen Dienstes eigentümlich ge- 
regelt.“ Ein eigentümlich geregelter eigenartiger Vertragsthatbestand 
bildet einen eigenen Vertragstypus. Andernfalls: wäre ferner nicht ein- 
zusehen, warum hier Art des Dienstvertrags und nicht des Werkvertrags. 
Unrichtig auch Lotmar in Brauns Archiv für soc. Gesetzeebung VII. 15.
	        
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