Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Im HGB. 
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den Mäklervertrag bildet. Dieser kann danach weder mit einem 
Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegen- 
stande hat, noch überhaupt mit einem Dienst- oder einem Werk- 
vertrag zusammenfallen, d. h. nicht zugleich Mäklervertrag und Dienst- 
oder Werkvertrag sein *. 
Mag immerhin die Mäklerleistung wie die Verwahrerleistung als 
Dienst oder als durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg be- 
zeichnet werden können, so hat doch das BGB., indem es einen nach 
Thatbestand und Rechtswirkung auf eigenen Füfsen stehenden und 
eigens benannten Mäklervertrag wie auch einen solchen Verwahrungs- 
vertrag schuf, diese zwei von den Gebieten seines Dienst- wie seines 
Werkvertrags ausgeschlossen. Indem es in $ 611 erklärt: „Gegen- 
stand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein“ und in $ 631: 
„Gegenstand des Werkvertrags kann ein anderer (d.h. jeder andere) 
Jurch Arbeit herbeizuführender Erfolg sein“, hat es zwar deutlich 
gemacht, dals es keine positive Anforderung an die Art der Arbeit 
stellt, auf dafs sein Dienstvertrag oder sein Werkvertrag aufkomme., 
Es hat aber andererseits durch die Aufstellung des Mäklervertrags 
and des entgeltlichen Verwahrungsvertrags ebenso deutlich gemacht, 
dafs die Arbeit, um Gegenstand eines Dienst- oder eines Werkvertrags 
sein zu können. weder Mäklerarbeit noch Aufbewahrung sein dürfe?, 
VII.‘ Die Typen des Arbeitsvertrags, welche im Handels- 
zesetzbuch wurzeln, unterscheiden sich von denen des BGB. darin, 
Aafs sie teils gar nicht, teils nicht allein durch Verleihung eines 
Figennamens vom Gesetz als Typen ausgezeichnet sind, und dafs es 
bei ihnen auf die Person der Parteien ankommt, in welcher Hinsicht die 
Arbeitsverträge des BGB. indifferent sind. Bei den Arbeitsverträgen des 
HGB. kommt es insofern auf die Person der Parteien an, als in allen 
entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ein Kaufmann ist, 
A. h. sein muß. 
Dies gilt zunächst vom Arbeitsvertrag, durch welchen ein 
ı Hingegen die unentgeltliche Übernahme des Nachweises oder der Ver- 
mittlung ist nicht Mäklervertrag, wohl aber Auftrag. 
2 Mit den unter II—VI betrachteten Gebilden erschöpft sich die Reihe 
der vom BGB. gebotenen Typen des Arbeitsvertrags. Der nach den Worten 
„Anspruch auf die vertragsmäfsige Vergütung“ in $ 27 (vgl. $ 48) anzunehmende 
Arbeitsvertrag des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins (S. 249?) kann, da 
der Vertrag nicht näher bezeichnet ist, nicht als ein vom BGB. aufgestellter 
fernerer Typus angeführt werden. S. weiter Abschn. IV Kap. 7. 
Latmar. Arbeitsvertrag, I.
	        
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