Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

290 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Handlungsgehülfe „angestellt“ oder „angenommen“ wird. Dieser 
Vertrag kann, obwohl das Gesetz ihn nirgends so bezeichnet, für einen 
Dienstvertrag gehalten werden, weil in ihm gegen Entgelt „Dienste“ 
versprochen werden (HGB. 88 59. 62. 71 Nr. 1. 72 Nr. 3 vgl. Nr. 1.2 
und oben S, 2678); auch weist der hier gebrauchte Ausdruck „Dienst- 
verhältnis“ (HGB. 88 66—70. 73—75) gewöhnlich auf ein durch 
Dienstvertrag begründetes Arbeitsverhältnis (S. 266). Soweit danach 
die Regelung, die dieser Vertrag vom HGB. erhalten hat ($$ 59—75), 
nicht hinreicht, mag sie ergänzt werden von den Dienstvertragsregeln 
des BGB !; auch die GewO., wie unter Nr. VIII zu zeigen, greift er- 
gänzend ein. 
Der Arbeitsvertrag, durch ‘den ein Handlungsgehülfe angestellt 
wird, hat vom Gesetz nicht einen Eigennamen erhalten*. Das 
Typische in seinem Thatbestand ist neben der Beschaffenheit der 
Arbeit — es müssen „kaufmännische“ Dienste zugesagt sein — die 
Person des Arbeitgebers. Vom Arbeitgeber des Handlungsgehülfen 
ist im $ 59, der die Anstellung sowie die dem Handlungsgehülfen 
hauptsächlich obliegende und zukommende Leistung bestimmt, gar 
nicht die Rede. Dieser Arbeitgeber heifst im Verhältnis zum Arbeit- 
nehmer „Prinzipal“ (HGB. 88 60, 61. 63. 66. 68, 71. 72. 74. 75), wie 
sich vorzüglich zeigt an den Worten des $ 66: „Das Dienstverhältnis 
zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehülfen“. Der Prinzipal 
nun mufßs ein Kaufmann sein. Dieses Erfordernis liegt-darin, dafs die 
Anstellung in einem „Handelsgewerbe“ erfolgen mufs ($ 59), daher durch 
den, der es betreibt (den „Inhaber des Handelsgeschäfts“ oder „Geschäfts- 
inhaber“) oder dessen Bevollmächtigten. Wer aber ein Handels- 
gewerbe betreibt, ist ein Kaufmann (8$ 1. 2. 3)®%. Ob der Arbeit- 
geber ein Einzelkaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist, ist für 
diesen Arbeitsvertrag belanglos ($ 6). Der Handlungsgehülfe einer 
Aktiengesellschaft hat diese zum Prinzipal und nicht die Vorstands- 
1 Einführungsges. zum HGB. Art. 2. Für den Dienstvertrag des Hand- 
‚ungsgehülfen können gelten BGB. 88 613. 615. 616 (teilweise). 617. 619. 620 
Abs. 1. 624. 625. 628 Abs. 1. 629. 
? In GewO. 8 139 k Abs, 3 wird er mit Bezug auf Gehülfen in offenen 
Verkaufsstellen als Arbeitsvertrag bezeichnet (S. 53). 
3 Das Dasein von Handelsgewerbe (worauf die Kaufmannseigenschaft 
beruht) hängt mitunter ($8 2, 3 eitt.) nicht blofs von seiner Beschaffenheit, 
sondern auch davon ab, dafs die Firma seines Inhabers in das Handels- 
vegister eingetrasen ist.
	        
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