Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Handlungsagenten, Handelsmäkler ete. ; 293 
Der Agenturvertrag ist ein Arbeitsvertrag!. In $8 88. 91 ist 
wiederholt von der „Thätigkeit“ des Handlungsagenten die Rede 
/S. 73°). Dafßs er für mit derselben „betraut“ erklärt wird ($$ 84. 85), 
verneint nicht, dafs sie eine ihm obliegende Leistung ist?*. Andern- 
falls würden ihm nicht die speciellen Leistungen der Sorgfalt und 
der Benachrichtigung auferlegt werden. Seinerseits hat er Anspruch 
auf Entgelt. — 
Dals der Handelsmäklervertrag ein Arbeitsvertrag ist, bedarf keiner 
Begründung (vgl. S. 109/10). Das Typische an ihm ist neben der 
durch $ 93 bestimmten Art der Arbeit (S. 283!), dafs der Arbeit- 
nehmer ein Kaufmann ist. Der Vertrag erfordert als Arbeitnehmer 
einen Handelsmäkler, und wer die Geschäfte eines solchen gewerbe- 
mäßig betreibt, ist Kaufmann: HGB. $1 Abs. 1 und 2 Nr. 7. — 
Das HGB. hat ferner eine Reihe von Arbeitsverträgen geregelt, 
die sowohl wegen der Kaufmannseigenschaft, die eine Partei besitzen 
mul, als wegen des Eigennamens, mit dem diese Verträge aus- 
zezeichnet sind, als Typen des Arbeitsvertrags betrachtet werden 
müssen. Es sind dies 
I. das Kommissionsgeschäft: $8$ 383—406. Der Kom- 
missionär ist Kaufmann: $$ 383. 406 Abs. 1, vgl. $1 Nr. 6. Aus 
8 396 Abs. 2 geht hervor, dafs, soweit die von ihm gegebene Regelung 
einer Ergänzung bedarf, das HGB. das Kommissionsgeschäft behandelt 
wissen will als einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine 
Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat (oben Nr. IV). S. aueh 
eben nicht die eines Handlungsgehülfen, sondern selbständigerer Natur sind.“ 
Über den Grad der Selbständigkeit der Dienstleistungen spricht sich das 
HGB. nicht aus. Nach Dernburg, Bürg. Recht II 8 340 Nr. I unterscheiden 
sich von den Handlungsgehülfen die Agenten dadurch, „dafs sie nicht dem 
Organismus des Geschäftes (des Geschäftsherrn) unmittelbar angehören, also 
nicht Angestellte seines Hauses i. e. S. sind“. Da aber dem Agenten ohne 
weiteres eine Provision von den durch ihn perfizierten Geschäften gebührt 
und er einen Buchauszug über dieselben fordern kann, so gehört er dem 
Organismus des Geschäftes unmittelbarer an als der Handlungsgehülfe. 
1 Auf denselben bezieht sich der Ausdruck „Vertragsverhältnis“ in $ 92 
Abs. 1. 2. Nach Immerwahr a. a. O0. 8, 14 „ist der Agenturvertrag als 
Dienstvertrag nach BGB. zu konstruieren“, Das Bedürfnis einer solchen 
Konstruktion ist nicht erweislich. Cosack, Lehrb. d. bürg. Rechts I 8 143 
Nr. I, 5 rechnet den Vertrag des Handlungsagenten zu den von ihm sog: 
freien Dienstverträgen. Für Riezler, Werkvertrag S. 84 ist der Agentur- 
vertrag ein Werkvertrag. Von seiner Rechtsstellung wird in Bd. II die Rede sein. 
2 S. auch GewO. $ 1332 „mit höheren technischen Dienstleistungen 
betraut“. Die folgenden Paragraphen lehren, dafs wer so „betraut“ ist, als 
„Angestellter“ bezeichnet werden und in einem Dienstverhältnis stehen kann.
	        
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