VII. Handlungsagenten, Handelsmäkler ete. ; 293
Der Agenturvertrag ist ein Arbeitsvertrag!. In $8 88. 91 ist
wiederholt von der „Thätigkeit“ des Handlungsagenten die Rede
/S. 73°). Dafßs er für mit derselben „betraut“ erklärt wird ($$ 84. 85),
verneint nicht, dafs sie eine ihm obliegende Leistung ist?*. Andern-
falls würden ihm nicht die speciellen Leistungen der Sorgfalt und
der Benachrichtigung auferlegt werden. Seinerseits hat er Anspruch
auf Entgelt. —
Dals der Handelsmäklervertrag ein Arbeitsvertrag ist, bedarf keiner
Begründung (vgl. S. 109/10). Das Typische an ihm ist neben der
durch $ 93 bestimmten Art der Arbeit (S. 283!), dafs der Arbeit-
nehmer ein Kaufmann ist. Der Vertrag erfordert als Arbeitnehmer
einen Handelsmäkler, und wer die Geschäfte eines solchen gewerbe-
mäßig betreibt, ist Kaufmann: HGB. $1 Abs. 1 und 2 Nr. 7. —
Das HGB. hat ferner eine Reihe von Arbeitsverträgen geregelt,
die sowohl wegen der Kaufmannseigenschaft, die eine Partei besitzen
mul, als wegen des Eigennamens, mit dem diese Verträge aus-
zezeichnet sind, als Typen des Arbeitsvertrags betrachtet werden
müssen. Es sind dies
I. das Kommissionsgeschäft: $8$ 383—406. Der Kom-
missionär ist Kaufmann: $$ 383. 406 Abs. 1, vgl. $1 Nr. 6. Aus
8 396 Abs. 2 geht hervor, dafs, soweit die von ihm gegebene Regelung
einer Ergänzung bedarf, das HGB. das Kommissionsgeschäft behandelt
wissen will als einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat (oben Nr. IV). S. aueh
eben nicht die eines Handlungsgehülfen, sondern selbständigerer Natur sind.“
Über den Grad der Selbständigkeit der Dienstleistungen spricht sich das
HGB. nicht aus. Nach Dernburg, Bürg. Recht II 8 340 Nr. I unterscheiden
sich von den Handlungsgehülfen die Agenten dadurch, „dafs sie nicht dem
Organismus des Geschäftes (des Geschäftsherrn) unmittelbar angehören, also
nicht Angestellte seines Hauses i. e. S. sind“. Da aber dem Agenten ohne
weiteres eine Provision von den durch ihn perfizierten Geschäften gebührt
und er einen Buchauszug über dieselben fordern kann, so gehört er dem
Organismus des Geschäftes unmittelbarer an als der Handlungsgehülfe.
1 Auf denselben bezieht sich der Ausdruck „Vertragsverhältnis“ in $ 92
Abs. 1. 2. Nach Immerwahr a. a. O0. 8, 14 „ist der Agenturvertrag als
Dienstvertrag nach BGB. zu konstruieren“, Das Bedürfnis einer solchen
Konstruktion ist nicht erweislich. Cosack, Lehrb. d. bürg. Rechts I 8 143
Nr. I, 5 rechnet den Vertrag des Handlungsagenten zu den von ihm sog:
freien Dienstverträgen. Für Riezler, Werkvertrag S. 84 ist der Agentur-
vertrag ein Werkvertrag. Von seiner Rechtsstellung wird in Bd. II die Rede sein.
2 S. auch GewO. $ 1332 „mit höheren technischen Dienstleistungen
betraut“. Die folgenden Paragraphen lehren, dafs wer so „betraut“ ist, als
„Angestellter“ bezeichnet werden und in einem Dienstverhältnis stehen kann.