204 1. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
Ss. 183 Nr. 3. — Eine Variante in diesem Typus begründet das Gesetz
betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wert-
papiere (Depotgesetz) $8 3—8. 13 für Kommissionsgeschäfte, die sich
auf gewisse Wertpapiere beziehen;
2, das Speditionsgeschäft: 8$ 407—415, vgl. 8 1 Nr. 6
(oben S. 103). Auch dieser Arbeitsvertrag kommt nicht zwischen be-
liebigen Personen zu stande, vielmehr mufs der Arbeitnehmer ein
Kaufmann sein. Das gleiche Erfordernis stellt
3, das Lagergeschäft: 88 416—424, vgl. $ 1 Nr. 6. Nach
dem S. 286—87 Bemerkten ist es nicht zweifelhaft, dafs die dem
Lagerhalter obliegende Aufbewahrung eine von ihm zu leistende
Arbeit ist. Eine Variante dieses Typus gründet sich auf das vorhin
unter 1. erwähnte Depotgesetz. Es giebt in den $$ 1. 2, vgl. 8. 13
besondere Bestimmungen für die Aufbewahrung gewisser Wertpapiere,
die einem Kaufmann im Betrieb seines Gewerbes zur Verwahrung
übergeben worden sind. Der Verwahrer ist zu gewissen Arbeiten
verpflichtet, die der Identifizierung der hinterlegten Papiere dienen;
4. das Frachtgeschäft oder der Frachtvertrag auf Güter-
beförderung zu Lande, auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern:
88 425—450, vgl. 8 1 Nr. 5 und 88 451. 452 (S. 185 Nr. 9). Auch
hier hat der Arbeitnehmer ein Kaufmann zu sein. Unter den Fracht-
führern sind ausgezeichnet die dem öffentlichen Güterverkehr dienenden
Eisenbahnen, indem die mit ihnen eingegangenen Frachtverträge auch
noch besonderen Regeln des HGB. unterworfen sind: 88 453 bis
471. 473.
Endlich giebt das HGB. eine Anzahl von Typen des Arbeits-
vertrags, die mit dem Seehandel zusammenhängen. Es sind dies
1l. der Dienst- oder Heuervertrag, durch den der
Rheder ($ 484) oder die ihm nach $ 510 Abs. 1 gleichgestellte oder
ihn nach 8 493 Abs. 4 vertretende Person dem Schiffer (Kapitän)
die Führung des Schiffes anvertraut: $8 511—555. Der Arbeitgeber
ist Kaufmann ($ 1 Nr. 5) und ebenso ist der Arbeitnehmer eine Person
gewissen Berufs, die von ihr zu leistende Arbeit ihre Berufsarbeit.
Der Schiffer gehört zur Schiffsbesatzung ($ 481), aber nur der mit
dem Schiffer zu schliefsende Arbeitsvertrag ist im HGB. ausgebildet.
Für die Dienst- und Heuerverträge der Schiffsbesatzung überhaupt
giebt das HGB. nur die Lohnforderung des Arbeitnehmers, und zwar
ihre Sicherung und ihre Verjährung betreffende Regeln: $8 487. 754
Nr. 3. 755—58. 760—69. 771—76. 903 Nr. 1;
„2. das Frachtgeschäft oder der Frachtvertrag zur Be-
förderung von Gütern zur See; 88 556—662. Dieses wie