Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

296 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
solche Vereinbarungen begründete Pflicht zur Arbeit der Bergung 
oder der Hülfsleistung spricht sich das HGB. gar nicht aus, und die 
Regeln, durch die es den Berge- oder Hülfslohn nach Gegenstand, 
Umfang und Verteilung, den Ersatz der Aufwendungen, sowie die 
Sicherung der Bergungs- und Hülfskosten für den Gläubiger be- 
stimmt ($$ 742—49. 751—53), gelten ohne Unterschied, ob die 
Bergung oder Hülfsleistung auf Grund eines Vertrags oder ohne- 
dies vollbracht wird*. Auf etwaige Vereinbarungen zwischen dem 
Notleidenden und dem Berger oder Helfer beziehen sich nur $ 741, 
wonach eine Herabsetzung der zugesicherten übermäfsigen Vergütung 
verlangt werden kann ($S. 173 unter 6) und $ 753, welcher mit den 
Worten „an sich“ der vertraglichen Begründung einer persön- 
lichen Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfskosten 
Raum läfst?, während ohne solche Ausbedingung nur Sach- oder 
Pfandhaftung Platz greift. 
2. Der Vertrag, in welchem dem Mitglied des Vorstandes einer 
Aktiengesellschaft für seine Vorstandsthätigkeit ($ 231 Abs. 3) und 
der Vertrag, in welchem dem Korrespondentrheder für seine Berufs- 
arbeit eine Vergütung versprochen wird (S$ 492 Abs. 2). Dafs das 
Vorstandsmitglied bezw. der Korrespondentrheder durch die Bestellung 
zur Vertretung und Geschäftsführung ermächtigt und obligiert wird, 
schliefst nicht aus, daß er die Geschäftsführung in einem Arbeits- 
vertrag gegen Zusage einer Vergütung verspreche. Gleichwohl.kann 
nicht gesagt werden, dafs HGB. $ 231 und $ 492 Typen des Arbeits- 
vertrags geben. Denn der Rechtssatz von der jederzeitigen Wider- 
ruflichkeit der Bestellung greift auch dann Platz, wenn kein Arbeits- 
vertrag vorliegt. Er trifft das etwaige Arbeitsverhältnis nur folge- 
weise, indem mit dem Widerruf der Bestellung Recht des Arbeitgebers 
und Pflicht des Arbeitnehmers sistiert werden, er ist nicht zur Regelung 
zines Arbeitsverhältnisses aufgestellt. . 
3. Die Wahl oder Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats 
einer Aktiengesellschaft ($$ 243. 245) kann unter Zusage einer Ver- 
gütung erfolgen, und es kann daher hier ein Arbeitsvertrag vorliegen. 
Allein fast alle die Rechtsstellung des Aufsichtsrats regelnden Sätze 
des HGB. sind nicht zur Regelung solchen Arbeitsvertrags bestimmt, 
gelten auch ohne dafs ein Vergütungsanspruch, also auch ohne dafs 
ein Arbeitsverhältnis besteht, und unter den die Vergütung regelnden 
Sätzen des 8 245 befindet sich einer. der dem Wesen des Arbeits- 
‘ Burchard a. a. O0. S. 181 al. 3. . 
” Burchard a. a. O0. S. 187. 189 al. 5. 120. .
	        
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