296 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
solche Vereinbarungen begründete Pflicht zur Arbeit der Bergung
oder der Hülfsleistung spricht sich das HGB. gar nicht aus, und die
Regeln, durch die es den Berge- oder Hülfslohn nach Gegenstand,
Umfang und Verteilung, den Ersatz der Aufwendungen, sowie die
Sicherung der Bergungs- und Hülfskosten für den Gläubiger be-
stimmt ($$ 742—49. 751—53), gelten ohne Unterschied, ob die
Bergung oder Hülfsleistung auf Grund eines Vertrags oder ohne-
dies vollbracht wird*. Auf etwaige Vereinbarungen zwischen dem
Notleidenden und dem Berger oder Helfer beziehen sich nur $ 741,
wonach eine Herabsetzung der zugesicherten übermäfsigen Vergütung
verlangt werden kann ($S. 173 unter 6) und $ 753, welcher mit den
Worten „an sich“ der vertraglichen Begründung einer persön-
lichen Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfskosten
Raum läfst?, während ohne solche Ausbedingung nur Sach- oder
Pfandhaftung Platz greift.
2. Der Vertrag, in welchem dem Mitglied des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft für seine Vorstandsthätigkeit ($ 231 Abs. 3) und
der Vertrag, in welchem dem Korrespondentrheder für seine Berufs-
arbeit eine Vergütung versprochen wird (S$ 492 Abs. 2). Dafs das
Vorstandsmitglied bezw. der Korrespondentrheder durch die Bestellung
zur Vertretung und Geschäftsführung ermächtigt und obligiert wird,
schliefst nicht aus, daß er die Geschäftsführung in einem Arbeits-
vertrag gegen Zusage einer Vergütung verspreche. Gleichwohl.kann
nicht gesagt werden, dafs HGB. $ 231 und $ 492 Typen des Arbeits-
vertrags geben. Denn der Rechtssatz von der jederzeitigen Wider-
ruflichkeit der Bestellung greift auch dann Platz, wenn kein Arbeits-
vertrag vorliegt. Er trifft das etwaige Arbeitsverhältnis nur folge-
weise, indem mit dem Widerruf der Bestellung Recht des Arbeitgebers
und Pflicht des Arbeitnehmers sistiert werden, er ist nicht zur Regelung
zines Arbeitsverhältnisses aufgestellt. .
3. Die Wahl oder Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats
einer Aktiengesellschaft ($$ 243. 245) kann unter Zusage einer Ver-
gütung erfolgen, und es kann daher hier ein Arbeitsvertrag vorliegen.
Allein fast alle die Rechtsstellung des Aufsichtsrats regelnden Sätze
des HGB. sind nicht zur Regelung solchen Arbeitsvertrags bestimmt,
gelten auch ohne dafs ein Vergütungsanspruch, also auch ohne dafs
ein Arbeitsverhältnis besteht, und unter den die Vergütung regelnden
Sätzen des 8 245 befindet sich einer. der dem Wesen des Arbeits-
‘ Burchard a. a. O0. S. 181 al. 3. .
” Burchard a. a. O0. S. 187. 189 al. 5. 120. .