Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII Verlagsvertrag, 
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vertrags nicht angepafst ist: nach Abs. 2 kann die im Gesellschafts- 
vertrag festgesetzte Vergütung durch die Generalversammlung, ohne 
Zustimmung des Aufsichtsrats, herabgesetzt werden. 
VIII. Nach HGB. $ 1 Nr. 8 gilt der Gewerbebetrieb, welcher Ver- 
jagsgeschäfte zum Gegenstande hat, als Handelsgewerbe. Ein Verlags- 
geschäft ist der Verlagsvertrag; dieser Vertrag braucht aber nicht 
Gegenstand eines Gewerbebetriebs zu sein. Der Verlagsvertrag 
ist ein durch das Gesetz über das Verlagsrecht (vom 19. Juni 1901) 
dispositiv geregelter Typus von Arbeitsvertrag. Aus der Angabe der 
ihm wesentlichen Verpflichtungen, die der Eingangsparagraph macht, 
ist zu ersehen, dafs der Thatbestand des Verlagsvertrags sich zu- 
sammensetzt aus der Zusage des Verlegers, ein Werk der Litteratur 
oder der Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten (der Arbeits- 
zusage)* und aus der Zusage des Verfassers (oder einer andern Person: 
$ 48), dem Verleger ein Werk der genannten Art zur Vervielfältigung 
und Verbreitung „für eigene Rechnung“ zu überlassen*. Letzteres 
ist die Entgeltzusage; der Entgelt besteht in der Einräumung einer 
Erwerbsgelegenheit (S. 156)%, Bei dieser einfachen Gestalt des 
Verlagsvertrags ist der Verleger nur Arbeitnehmer und der Verfasser 
nur Arbeitgeber. Indessen regelt das Gesetz auch die verwickelteren 
Gestalten des Verlagsvertrags, welche vorliegen: 
1. wenn das zu verlegende (d. h. zu vervielfältigende und zu 
verbreitende)‘ Werk zur Zeit der Abschliefsung des Vertrags noch 
nicht existiert, sondern erst herzustellen ist. Hier tritt zum einfachen 
Thatbestand eine Zusage des Verfassers, das Werk herzustellen 
(811). Er hat dann nicht blofßs die erwähnte Vergütung (Erwerbs- 
gelegenheit) zu gewähren, sondern auch Arbeit zu leisten. In An- 
sehung dieser Leistung wird er ähnlich dem Unternehmer des Werk- 
vertrags behandelt: 88 30. 31. Dafs der Arbeitgeber auch seinerseits 
1 Diese Arbeitszusage wird durch die 88 13—16. 20 näher bestimmt, 
Wo sie nicht wenigstens stillschweigend erteilt ist, liegt kein Verlagsvertrag 
vor: $ 47 „Besteller“, nicht „Verleger“. 
2 Hiernach ist der Verfasser selbstverständlich verpflichtet, „dem Ver- 
jeger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand ab- 
zuliefern“; 8 10 spricht diese Verpflichtung ausdrücklich aus. 
3 Diese Entgeltzusage ist auch vorhanden (demgemäfs auch der Verlags- 
vertrag als Arbeitsvertrag), wenn die Vervielfältigung für Rechnung des 
Verfassers und nur die Verbreitung für Rechnung des Verlegers geschehen 
soll. Soll auch die Verbreitung für Rechnung des Verfassers erfolgen, so 
liegt, mangels eines Entgeltes für den Verleger, kein Arbeitsvertrag vor.
	        
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