298 I. Abschn, 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
eine Arbeitszusage dem Arbeitnehmer machen und insofern zugleich
Arbeitnehmer sein könne, ist S. 157 bemerkt worden;
2. wenn dem Verfasser für das beim Vertragsschlufßs „bereits
vollendete Werk“ vom Verleger eine Vergütung zugesagt wird. Um
diese Vergütung vermindert sich der Wert der Vergütung, die dem
Verleger für die Verlagsarbeit durch die Einräumung der Erwerbs-
gelegenheit gewährt wird;
3. wenn dem Verfasser für das beim Vertragsschluß nicht
fertige, sondern erst noch herzustellende Werk vom Verleger eine
Vergütung zugesagt wird. Hier kommt dem Verfasser nicht blofs in
Hinsicht auf die‘ Herstellung des Werkes (Nr. 1), sondern auch in
Hinsicht auf die ihm zu machende Leistung der Vergütung die
Stellung eines Arbeitnehmers zu. In diesem Fall verbindet und ver-
schränkt sich mit dem Arbeitsvertrag, in dem der Verleger Arbeit-
nehmer und der Verfasser Arbeitgeber ist, ein zweiter Arbeitsvertrag,
in welchem der Verleger Arbeitgeber und der Verfasser Arbeit-
nehmer ist. — Man kann die eben unter Nr. 1 bis 3 angeführten
qualifizierte Verlagsverträge nennen.
Der Arbeitsvertrag über Herstellung eines litterarischen oder
musikalischen Werkes ist kein besonderer Typus des Arbeitsvertrags.
Hingegen der Arbeitsvertrag, durch welchen die Verlegerarbeit an
einem solchen Werke zugesagt wird, mit oder ohne Zusage der Her-
stellung des zu verlegenden Werkes durch den Arbeitgeber des
Verlagsvertrags, ist ein wegen der Art der Arbeit gesetzlich aus-
gezeichneter Typus des Arbeitsvertrags.
IX. Von den zahlreichen und mannigfaltigen Rechtssätzen der
Gewerbeordnung, die sich auf den Arbeitsvertrag beziehen, ver-
einigen sich mehrere dergestalt zu einer Gruppe, dafs sie einen Typus
des Arbeitsvertrags ergeben, den man unter Abstraktion von Art-
unterschieden als gewerblichen Arbeitsvertrag zu bezeichnen
pflegt. Die GewO, selbst hat ihm diesen Titel nicht beigelegt! und
sie hat auch die Merkmale seines Thatbestandes nicht mit dem Mafs
1 Entweder enthält sie sich der Benennung, indem sie wie in $ 105
blofs erklärt, „die Festsetzung der Verhältnisse“ zwischen seinen Parteien sei
„Gegenstand freier Übereinkunft“, oder sie gebraucht von der einen oder
anderen Art desselben die allgemeine Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ (in $ 123
Abs. 1 Nr. 1. 3 und 8 124 Abs. 1 Nr. 5 vom Vertrag der Gesellen und Ge-
hülfen und in $ 134% Abs, 1 Nr. 5. 8 184° Abs. 2 vom Vertrag der Fabrik-
arbeiter), oder endlich sie führt eine Art unter dem Namen „Dienstvertrag“
an ($ 1330 Abs. 1 Nr. 1. 3), Vgl. S. 2902.