Einleitung,
tägliche Erfahrung — etwa der Anblick eines Hafengetriebes, rauchender
Fabrikschlöte oder grofsstädtischen Strafßsenverkehrs — und kurze
Überlegung führen, den Quellen zuwendet, die objektive, obzwar
nur mittelbare statistische Aufschlüsse liefern, so erstreckt sich die
Reihe von Arbeitsverträgen, die auch nur für den Zeitraum eines
Jahres anzunehmen ist, ins Riesenhafte. Welche gewaltige Summen
solcher Kontrakte finden wir in der Berufsstatistik, der Ein- und Aus-
fuhrstatistik, der Produktionsstatistik angedeutet. Bei einer Statistik
des Bergbaus gedenken wir der tausende von Bergleuten, welche die
dort angegebenen Mengen der Kohlen und Erze in Vollziehung von
Arbeitsverträgen der Erdrinde entnommen und gefördert haben. Bei
der Erntestatistik erinnern wir uns wohl, dafs sie Quanta von Getreide
enthält, die ohne Arbeitsvertrag hergestellt worden sind, aber die
weit überwiegende Masse rührt von der Arbeit von Knechten und
Mägden, Gutstagelöhnern und Wanderarbeitern her, die damit ihre
durch Arbeitsvertrag begründete Pflicht erfüllten. Die Ein- und Aus-
fuhrstatistik stellt uns eine Legion von physischen und: juristischen
Personen vor Augen, die als Spediteure, Frachtführer, Rheder, Kapi-
täne, Schiffsmänner, Lootsen, Stauer, Schauerleute u. s. w. an den
Transporten beteiligt waren und damit Arbeitsverträge vollzogen
haben. Endlich führt uns eine Berufsstatistik, wie die auf der
Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895 beruhende, an
zweihundert Berufsarten vor, manche mit tausenden von Inhabern,
deren Berufsausübung, juristisch genommen, gänzlich oder teil-
weise in der KEingehung und Vollziehung von Arbeitsverträgen
besteht.
Die vorstehenden Hinweise auf statistische Erhebungen und per-
sönliche Veranschlagungen stecken nicht blofs ein gewaltiges An-
wendungsgebiet des Arbeitsvertrages aus, sondern machen es auch
wahrscheinlich, daß seine Frequenz, verglichen mit der anderer
Kontrakte, eine hervorragende ist. In der Reihe der Kontrakte muß
er das Darlehen, die Leihe, die Schenkung, die unentgeltliche Hinter-
legung, den Auftrag und die Gesellschaft weit hinter sich lassen.
Denn es fällt nicht schwer, sich Lebensläufe vorzustellen, in denen
auch nicht einer von den eben genannten Kontrakten jemals ab-
geschlossen wird, während man die seltensten, unwahrscheinlichsten
Lebensumstände voraussetzen müßte, um glaubhaft zu machen, dafs
jemand zwischen Wiege und Grab niemals, weder als Arbeitgeber
noch als Arbeitnehmer, einen Arbeitsvertrag eingegangen sei. Auch
von der Miete kann man nicht wohl zweifeln, dafs sie in der Häufig-
keit des Vorkommens vom Arbeitsvertrag übertroffen werde. Gewils