Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{X. Gewerblicher A.-V. 1. Gewerbliche Arbeit. 301 
kunde; auf welche „das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung 
findet, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält“. 
Solehe Bestimmungen, die in die Arbeitsverträge im Bergwesen ein- 
zreifen, enthält die GewO. mehrere!; nicht dagegen in Ansehung der 
Heilkunde. Zwar ist nach der Rubrik von $ 29 sowie nach $ 29 
Abs. 3 und 5. 8 562 Nr. 1 zweifellos, dafs Ärzte und andere dort ge- 
nannte Medicinalpersonen im Sinn der GewO. ein Gewerbe betreiben 
oder Gewerbetreibende sind, aber zu ihrem, Gewerbebetrieb gehörige 
Arbeitsverträge werden berührt nur durch die Bestimmungen in $ 80 
Abs. 2 (S. 133 ?. 134?) und in $ 144 Abs. 2 (S. 2605). Man kann danach 
nicht sagen, daß die von ihnen (als Arbeitgebern oder Arbeitnehmern) 
yeschlossenen. Arbeitsverträge ihres Gewerbes unter die GewO. fallen. 
Auch die Arbeitsverträge z. B. des ärztlichen Leiters einer Heilanstalt 
mit einem Hülfsarzt oder mit einem Gehülfen, der die Patienten beim 
Gebrauch von Instrumenten zu bedienen hat, oder eines Fahbrik- 
besitzers mit einem Fabrikarzt sind in Ermangelung „ausdrücklicher 
Bestimmungen“ keine gewerblichen Arbeitsverträge ®, 
Das Handelsgewerbe ist nicht nur im Sinn des HGB. ein 
Gewerbebetrieb, der‘ es Betreibende (der Kaufmann) ein Gewerbe- 
treibender und die zu solchem Betrieb gehörige Arbeit gewerbliche 
Arbeit, sondern es entspricht dies auch dem Sinn der GewO. (z. B. 
8 14. 8152. 8 16. $ 412%. Gleichwohl werden die dem Handels- 
gewerbe angehörigen und vom HGB. ausgebildeten und geregelten Typen 
von Arbeitsvertrag — z. B. Agentur-, Kommissions-, Mäkler-, Speditions-, 
Lager-, Frachtvertrag — nicht zu den gewerblichen Arbeitsverträgen 
gezählt, eben weil ihre privatrechtliche Ausbildung und Regelung im 
HGB. wurzelt, während die GewO. sie nur mit einzelnen Vorschriften, 
meist polizeilicher Art (z. B. $$ 14—28), bedacht hat. Einen stärkeren 
Einfluß auf die handelsgewerblichen Arbeitsverträge übt die GewO. 
Aadurch, daß sie hierfür eine Regelung der Arbeitszeit giebt ($ 105% 
Abs. 2. 8 105° Abs. 1 Nr. 2. $8 139c—139f), ferner die Wege zur 
Durchführung der in HGB. 8 62 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze be- 
zeichnet ($8 139g. 139h)® und die Erlassung einer Arbeitsordnung 
von ihrer Anwendung ausschliefst „die Befugnis zum Halten öffentlicher 
Fähren“, so sind damit die zum Halten von Fähren gehörigen Arbeitsverträge 
nicht ausgeschlossen. 
1 88 105% Abs. 1. 105c—105f% 105% und auf Grund von $ 154% auch 
die $$ 115—1198, 135—189%. 
2 Vgl. Unger, Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin Nr. 184. 
8 Dazu Bekanntm. betr. die Einrichtung von Sitzgelegenheit für An- 
yvestellte in offenen Verkaufsstellen (RGBI. 1900 S. 1033).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.