302 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
für gröfsere offene Verkaufsstellen vorschreibt ($ 139k)*. Jedoch
gelten alle diese von der GewO. für Arbeitsverträge, die dem Handels-
gewerbe angehören, gegebenen Regeln nur für gewisse Arbeitnehmer,
nämlich solche, die sie als „Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter“ : be-
zeichnet, und teilweise nur für diejenigen von ihnen, welche „in offenen
Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontore) und
Lagerräumen“ thätig sind. Unter den eben genannten Gehülfen und Lehr-
lingen versteht die GewO. aller Wahrscheinlichkeit nach die nämlichen
Arbeitnehmer, welche das HGB. als Handlungsgehülfen und Handlungs-
lehrlinge bezeichnet?. Der Arbeitsvertrag der ersteren ist, wie wir
(S. 290) sahen, dadurch charakterisiert, dafs die Arbeitin „kaufmännischen
Diensten“ besteht. Da er seine Regelung hauptsächlich vom HGB,
empfängt, so kann er nicht als gewerblicher Arbeitsvertrag gelten,
obwohl ihm auch die GewO. einige Regelung zu teil werden läßt®.
Das Gleiche ist von den Handlungslehrlingen zu sagen, die auch
kaufmännische Dienste leisten oder zu deren Leistung angeleitet
werden. Dagegen die neben der „Gehülfen“ und „Lehrlingen“ ge-
nannten „Arbeiter“ sind höchst wahrscheinlich Personen, von denen
HGB. 8 83 sagt, dafs sie „in dem Betrieb eines Handelsgewerbes
andere als kaufmännische Dienste leisten“. Insofern kann ihr Arbeits-
vertrag ein gewerblicher sein.
ı S. ferner $ 154, wonach gewisse Bestimmungen der GewO. „auf Ge-
hülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung finden“. Ver-
folgt man die hier gegebenen Exemtionen im einzelnen und ebenso die im
Text angeführten positiven Eingriffe, so sieht man die GewO. sich fort-
schreitend des Arbeitsvertrags der Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge
bemächtigen, d. h., diesem den Schutz angedeihen lassen, der für den gewerb-
lichen Arbeitsvertrag früher erlangt war. Das umgekehrte Verfahren ist
bisher nur bei den höheren Angestellten der GewO. 88 1332—133 f beobachtet
worden.
? Cuno in Gewerbegericht V, 65, wegen anderer Auffassung s. Bur-
chardt, Rechtsverhältnisse der gewerbl. Arbeiter S. 12.
3 Demgemäfs ist zwar der Setzer in einer Druckerei, deren Betrieb über
den Umfang des Handwerks hinausgeht, Gehülfe in einem Handelsgewerbe
(HGB. 8 1 Nr. 6), aber da er nicht kaufmännische Dienste leistet, so kann sein
Arbeitsvertrag ein gewerblicher Arbeitsvertrag sein. Fernere Beispiele bei
Staub, Kommentar zu HGB. $ 59 Anm. 18, zweifelhafte Fälle bei Cunoa. a. 0.
Sp. 67. Nach dem Bericht des Berliner Gewerbegerichts für 1897 „entstehen zalıl-
lose Kompetenzkonflikte aus der Frage, ob die betreffende Partei als Handlungs-
oder als Gewerbegehülfe anzusehen sei“: Gewerbegericht VI, 150/51. — Die
bundesrätliche Bekanntmachung in RGBl. 1901 8. 117 spricht gegenüber
„einem Betriebe der in $ 105% Abs. 1 GewO. bezeichneten Art“ von „dem
etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsrewerbe“