Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

[X. Gewerblicher A.-V. 2. Person des Arbeitgebers. 303 
Auch die dem See-, dem Binnenschiffahrts- und dem Flößerei- 
gewerbe angehörigen Arbeitsverträge gehören, obwohl sie gewerbliche 
Arbeit zum Gegenstand haben, nicht dem Typus des Arbeitsvertrags 
der GewO. an, da sie ihre Regelung durch andere Gesetze empfangen. 
Der vorhin citierte $ 6 der GewO. schliefst „die Rechtsverhältnisse der 
Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen“ ausdrücklich von der GewO. 
aus!, Anderseits unterstellen das BiSchG. $$ 20. 21 Abs. 2. 25 und 
FIG. 88 16. 17 Abs. 2. 21 einige Arbeitsverträge der von ihnen ge- 
regelten Gewerbe gewissen Arbeitsvertragssätzen der GewO. — 
2. Im Bisherigen (S. 299 fg.) hat sich gezeigt, daß der gewerb- 
liche Arbeitsvertrag oder der Arbeitsvertrag der GewO. noch nicht 
dadurch konstituiert wird, dafs gewerbliche Arbeit zum Gegenstand 
eines Arbeitsvertrags gemacht wird. Solche Arbeit ist erforderlich, 
aber nicht genügend. Denn obwohl z. B. die Berufsarbeit des Arztes 
oder des Handlungsagenten als Arbeit eines’ Gewerbetreibenden 
zweifellos gewerbliche Arheit ist, ebenso wie die eines Handlungs- 
gehülfen, so ist doch der über solche Arbeit geschlossene Arbeits- 
vertrag niemals ein gewerblicher, d.h. dem von der GewO. auf- 
gestellten Typus angehöriger, weil die GewO. selbst sich von der An- 
wendung ausschliefst, oder weil sie einem anderen Gesetz (hier dem 
HGB.) den Vortritt lassen muß. In allen anderen Fällen aber, in 
denen nicht blofßs gewerbliche Arbeit gegeben, sondern auch die ge- 
gebene dem gewerblichen Arbeitsvertrag zugänglich ist, mufßs, auf 
dafs dieser Typus aufkomme, auch dem zweiten S. 299 al. 1 erwähnten 
Erfordernis genügt sein, nämlich der Arbeitgeber eine gewisse 
Persönlichkeit haben, 
Die Arbeitsverträge nämlich, die nach der Natur der in ihnen 
zugesagten gewerblichen Arbeit der GewO. unterfallen und danach 
sehr wohl als gewerbliche Arbeitsverträge angesprochen werden könnten, 
bleiben doch aufserhalb dieses Typus und von der GewO. fast 
unberührt, wenn es sich um gewerbliche Arbeit handelt, die nicht 
zum Beruf des Arbeitgebers gehört? Mit einer Ausnahme 
ı Der Schiffer (zur See) gehört nach HGB. $ 481 nicht zur Schiffs- 
mannschaft. Sein Arbeitsverhältnis wird durch das HGB. geordnet: 
oben 8. 294 Nr. 1. 
? z. B. die Verträge des Publikums mit dem Theaterunternehmer,” Schorn- 
steinfeger, Tanzlehrer, Feldmesser (vgl. GewO. $8 32. 39. 35. 36), Nach 
Evert, Handb. des gewerbl. Arbeiterschutzes (2. A. 1900) S. 7 beziehen sich 
in $ 105% die Worte „bei Bauten aller Art“ auch auf „Bauten für eigene 
Rechnung (Regie- und Eigenbauten, die auf eigenem Grund und Boden und 
zwar nicht behufs gewerbsmäfsiger Wiederveräufserung unternommen 
werden)“. Allein der Sinn jener Worte und 8 105c, wo in den Ausnahme-
	        
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