Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

310 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
da sie vielmehr litterarische Arbeiten zu liefern haben, und endlich 
sind sie auch nicht „Gesellen und Gehülfen“ der in $$ 121—125 be- 
stimmten Art, wie schon die Betrachtung der Kündigungsgründe. in 
88 123. 124 zeigen kann, und sich für die Reporter auch aus dem 
unter b. anzuführenden Grunde ergiebt. — Ein anderes Beispiel 
liefern die Schauspieler, überhaupt Bühnenkünstler, und die Orchester- 
künstler. Gewifs betreibt der Theaterunternehmer ein Gewerbe ($ 32) 
und hauptsächlich mittelst der ihm von jenen Künstlern geleisteten 
Arbeit (S. 299). Man kann auch nicht einwenden, dafs diese Arbeit- 
nehmer nicht an der Herstellung eines gewerblichen Erzeugnisses mit- 
wirken, da doch der Unternehmer an den Vorstellungen etwas Sicht- 
und Hörbares gewerbemälsig erzeugt und nur dadurch (nicht schon 
durch die Arbeit der sog. Theaterarbeiter) zu seinem beruflichen 
Erwerb kommt. Endlich kann man auch nicht die Schwierigkeit und 
Dauer der Vorbildung entgegenhalten, da diese beim Arzt, dessen 
Leistungen zweifellos gewerbliche sind, und beim modernen Chemiker 
und Maschinentechniker ($ 1332) gewils weder leichter noch kürzer 
ist!. Wohl aber sind die fraglichen Arbeitnehmer — ohne Unter- 
schied des künstlerischen Ranges ihrer Leistung — darum nicht 
gewerbliche Arbeiter, weil sie weder Lehrlinge sind, noch Fabrik- 
arbeiter, noch Angestellte der in $ 1332 geschilderten Art, noch end- 
lich Gesellen und Gehülfen, wie sich wiederum aus den Vorschriften 
ergiebt, welche für diese letzte Klasse in $$ 121—925 enthalten sind. 
Und weitere gewerbliche Arbeiter kennt das Gesetz nicht?. 
b. Die gewerblichen Arbeiter sind solche Arbeitnehmer, die die 
zewerbliche Arbeit an den Arbeitsstätten der Gewerbetreibenden, 
ihrer Arbeitgeber. verriehten?. Das ist, für die Fabrikarbeiter. die 
ı Aus der GewO. ergibt sich keineswegs die „Regel, dafs Hülfs- 
yersonen, deren Stellung und Thätigkeit eine höhere künstlerische oder 
wissenschaftliche Ausbildung voraussetzt, nicht unter Titel VIE fallen“: 
Berger-Wilhelmi, Reichsgewerbeordnung, zu GewO. $ 105. 
? Vgl. Otto, Streitigkeiten S. 21. 22. Opet, Theaterrecht S. 20. 
Unger, Entscheidungen Nr. 168. Das Gewerbegericht IV, 142—45. V, 57. 
Vorwärts vom 30. Mai, 28. Juni, 8. Juli 1900. Burchardt, Rechtsverhältnisse 
der gewerbl. Arbeiter S. 14. 15. Diese und die von ihnen citierten Äufserungen 
weichen von obigem Text meist darin ab, dafs sie einen Rangunterschied unter 
äen Kunstleistungen machen, den das Gesetz hier nicht zuläfst, oder die oben 
genannten Einwände als Gründe gebrauchen. Hingegen scheint GewO. $ 105 i 
Abs. 2 die Bühnenkünstler und die Musiker allerdings als gewerbliche 
Arbeiter anzusehen, im Widerspruch zur sonstigen Auffassung der GewO... 
die wir im Text skizziert haben. 
3 Einschliefslich z. B. des Monteurs, der auf auswärtige Montage geschickt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.