310 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
da sie vielmehr litterarische Arbeiten zu liefern haben, und endlich
sind sie auch nicht „Gesellen und Gehülfen“ der in $$ 121—125 be-
stimmten Art, wie schon die Betrachtung der Kündigungsgründe. in
88 123. 124 zeigen kann, und sich für die Reporter auch aus dem
unter b. anzuführenden Grunde ergiebt. — Ein anderes Beispiel
liefern die Schauspieler, überhaupt Bühnenkünstler, und die Orchester-
künstler. Gewifs betreibt der Theaterunternehmer ein Gewerbe ($ 32)
und hauptsächlich mittelst der ihm von jenen Künstlern geleisteten
Arbeit (S. 299). Man kann auch nicht einwenden, dafs diese Arbeit-
nehmer nicht an der Herstellung eines gewerblichen Erzeugnisses mit-
wirken, da doch der Unternehmer an den Vorstellungen etwas Sicht-
und Hörbares gewerbemälsig erzeugt und nur dadurch (nicht schon
durch die Arbeit der sog. Theaterarbeiter) zu seinem beruflichen
Erwerb kommt. Endlich kann man auch nicht die Schwierigkeit und
Dauer der Vorbildung entgegenhalten, da diese beim Arzt, dessen
Leistungen zweifellos gewerbliche sind, und beim modernen Chemiker
und Maschinentechniker ($ 1332) gewils weder leichter noch kürzer
ist!. Wohl aber sind die fraglichen Arbeitnehmer — ohne Unter-
schied des künstlerischen Ranges ihrer Leistung — darum nicht
gewerbliche Arbeiter, weil sie weder Lehrlinge sind, noch Fabrik-
arbeiter, noch Angestellte der in $ 1332 geschilderten Art, noch end-
lich Gesellen und Gehülfen, wie sich wiederum aus den Vorschriften
ergiebt, welche für diese letzte Klasse in $$ 121—925 enthalten sind.
Und weitere gewerbliche Arbeiter kennt das Gesetz nicht?.
b. Die gewerblichen Arbeiter sind solche Arbeitnehmer, die die
zewerbliche Arbeit an den Arbeitsstätten der Gewerbetreibenden,
ihrer Arbeitgeber. verriehten?. Das ist, für die Fabrikarbeiter. die
ı Aus der GewO. ergibt sich keineswegs die „Regel, dafs Hülfs-
yersonen, deren Stellung und Thätigkeit eine höhere künstlerische oder
wissenschaftliche Ausbildung voraussetzt, nicht unter Titel VIE fallen“:
Berger-Wilhelmi, Reichsgewerbeordnung, zu GewO. $ 105.
? Vgl. Otto, Streitigkeiten S. 21. 22. Opet, Theaterrecht S. 20.
Unger, Entscheidungen Nr. 168. Das Gewerbegericht IV, 142—45. V, 57.
Vorwärts vom 30. Mai, 28. Juni, 8. Juli 1900. Burchardt, Rechtsverhältnisse
der gewerbl. Arbeiter S. 14. 15. Diese und die von ihnen citierten Äufserungen
weichen von obigem Text meist darin ab, dafs sie einen Rangunterschied unter
äen Kunstleistungen machen, den das Gesetz hier nicht zuläfst, oder die oben
genannten Einwände als Gründe gebrauchen. Hingegen scheint GewO. $ 105 i
Abs. 2 die Bühnenkünstler und die Musiker allerdings als gewerbliche
Arbeiter anzusehen, im Widerspruch zur sonstigen Auffassung der GewO...
die wir im Text skizziert haben.
3 Einschliefslich z. B. des Monteurs, der auf auswärtige Montage geschickt