IX. Gewerblicher A-V. 3, Person des Arbeitnehmers, 311
Betriebsbeamten und Werkmeister (als mit der Betriebsleitung Be-
auftragte) selbstverständlich. Für die Lehrlinge, Gesellen und Ge-
hülfen lehren es die von ihnen geltenden Vorschriften (sobald man
sie im Hinblick auf die Lokalfrage liest), und für alle gewerblichen
Arbeiter ergiebt es sich sowohl aus $8 1202—120°6, als daraus, dafs die
„aufserhalb der Arbeitsstätten ihrer Arbeitgeber arbeitenden Personen“
in $119b besonders, somit als etwas Besonderes erwähnt werden.
Diese „Personen“ figurieren ferner nicht in der Rubrik des VII. Titels
unter den „gewerblichen Arbeitern“, nur in die 88 1142—1198, nicht
in die übrigen für die „gewerblichen Arbeiter“ gegebenen all-
gemeinen Vorschriften z. B. in $$ 107—114 werden sie einbezogen,
und durch $ 125 werden sie nur in einem Punkte den Gesellen und
Gehülfen gleichgestellt. Demgemälfs zählt sie auch Gewerbegerichts-
gesetz $ 3 keiner der Klassen gewerblicher Arbeiter der GewO.
Titel VII zu, sondern führt sie unter den Namen „Heimarbeiter“,
„Hausgewerbetreibende“ nachträglich in $ 5 und ohne Hinweis auf
die GewO. auf!. Da nun Heimarbeiter weder als gewerbliche Arbeiter
in der GewO. stehen, noch ihr Arbeitsvertrag in der GewO. eine be-
sondere Regelung erhalten hat (vgl. S. 309), so ist er kein gewerb-
licher Arbeitsvertrag. MNur uneigentlich (wegen GewO.
88 119%. 125 und Gewerbegerichtsges, 8 5) kann er dafür an-
gesprochen werden. Wenn man jedoch nicht aus dem Auge verliert,
dafs er bloß einigen wenigen Regeln der GewO. unterliegt, so thut
es keinen Schaden, ihn einzubegreifen, wo man von gewerblichem
Arbeitsvertrag spricht?. Und keinesfalls ist mit seinem hier an-
gegebenen Verhältnis zum gewerblichen Arbeitsvertrag entschieden, ob
er, aulser nach den ihn treffenden Sätzen der GewO., nach dem
bürgerlichen Recht des Dienstvertrags oder nach dem des Werk-
vertrags zu behandeln ist, worüber in Bd. II zu sprechen sein wird
(s. einstweilen auch S. 208 sub a)®.
wird, des Dachdeckergesellen, der die Dächer fremder Häuser zu decken, des
Kutschers, der die Fuhrwerke des Fuhrherrn zu lenken hat, der Schauer-
jeute, die ihrem Arbeitgeber (Stauer), nicht. gehörige Schiffe zu laden
der zu löschen haben. Überall sind Arbeitsstätten gegeben, die der Ver-
fügung des Arbeitgebers (des Gewerbetreibenden) unterstehen: beim Kutscher
ist an dessen Hof- und Stallarbeit zu denken.
1 Dafs sie auch im BGB. 8 196 Nr. 9 nicht. bei den gewerblichen
Arbeitern vorkommen, ist wohl ebenfalls historisch zu erklären nach S. 8081,
2 Dafs er Arbeitsvertrag ist, auch wo der Arbeitnehmer den Stoff zu
den von ihm anzufertigenden Sachen beschafft, ist in Kapitel 4 S. 184—85
gezeigt worden.
8 Eine fernere nicht hierher gehörige Frage ist die nach der Erwünschtheit