314 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
dieser Unvollständigkeit genügt es beispielsweise anzuführen, daß die
GewO. ungeregelt läßt die Zahlungszeit und demgemäfs den Leistungs-
wie auch den Annahmeverzug des Arbeitgebers (ausgenommen den Fall
in $ 124 Nr. 4), ferner den Verzug des Arbeitnehmers und die Ver-
spätung des von ihm übernommenen Werkes, die Mangelhaftigkeit
der Arbeit, die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit, die zu-
fällige Vernichtung oder Verschlechterung des vom Arbeitgeber ge-
lieferten Stoffes, des hergestellten oder in der Herstellung begriffenen
Werkes, die Vernichtung, Verschlechterung, Unausführbarkeit des
Werkes oder der Arbeit infolge der Beschaffenheit des vom Arbeit-
geber gelieferten Stoffes oder Werkzeugs, oder infolge der vom Arbeit-
geber erteilten Instruktionen, den Ersatz des Schadens, den eine
Partei dadurch erleidet, dafs sie durch das vertragswidrige Verhalten
der anderen zur gesetzlichen unbefristeten Kündigung veranlafst wird.
Wenn diese oder andere von der GewO. ungeregelt gelassene Punkte!
in Frage kommen, so sind in Ermangelung einer im Arbeitsvertrag,
in der Arbeitsordnung oder im Tarifvertrag enthaltenen Bestimmung,
in der Regel die Rechtssätze des BGB. zur Antwort heranzuziehen %,
Vorzugsweise gilt dies von seinen unter den Titeln „Dienstvertrag“
und „Werkvertrag“ aufgestellten Rechtssätzen. Da nämlich der ge-
werbliche Arbeitsvertrag wie sein Annex (der Heimarbeitsvertrag)
charakterisiert ist sowohl durch die Art der. zugesagten Arbeit als
durch die Persönlichkeit der Parteien, während Dienstvertrag und
Werkvertrag in Ansehung der Parteien völlig, in Ansehung der
Arbeitsart fast völlig indifferent sind, so eignen sich diese zwei Typen
des Arbeitsvertrags vorzüglich zur Ergänzung der nur partiellen Re-
gelung der GewO. Die Aushülfe insbesondere des Dienst vertrags-
rechts ist bei dem Arbeitsvertrag der höheren gewerblichen Arbeiter
‘Betriebsbeamten u. s. w.) dadurch geboten, dafs in der GewO. selbst
dieser Arbeitsvertrag als „Dienstvertrag“ und das durch ihn begründete
Arbeitsverhältnis als „Dienstverhältnis“ bezeichnet wird ($$ 1332 —1334,
133% oben S. 266?), Bei den übrigen gewerblichen Arbeitsverträgen
‘wie bei den Arbeitsverträgen der Hausindustriellen) ist keines von
beiden geschehen. Wie es danach mit den übrigen Arbeitsverträgen der
GewO. zu halten sei, ob sie nämlich subsidiär sowohl von dem Dienst-
als von dem Werkvertragsrecht und wann von dem einen, wann von
‘ Wegen der Verjährung s. BGB. 8 196 Nr. 9 und oben S. 3081,
* In $ 123 Abs. 3 wird auf die „allgemeinen gesetzlichen Vorschriften“
verwiesen. — Diese Aushülfe des BGB. greift nicht blofs beim gewerblichen
Arbeitsvertrag Platz, s. S. 2901 (Anstellungsvertrag des Handlungsgehülfen),
S. 2938 Nr. 1 (Kommissionsgeschäft).