316 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
mehr nur die Regeln des Dienst- und des Werkvertrags verwendbar.
Und da die rechtsanwaltliche Berufsthätigkeit Geschäftsbesorgung
ist, so ist die Regelung des rechtsanwaltlichen Arbeitsvertrags durch
diejenigen Rechtssätze zu ergänzen, welche vom Dienstvertrag und
vom Werkvertrax gelten, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegen-
stand haben: BGB. $ 675 (oben Nr. IV). Ob aber beiderlei Rechts-
sätze in abstracto anwendbar sind und wonach sich entscheidet, ob
ein gegebener Arbeitsvertrag des Rechtsanwalts als Dienst- oder als
Werkverirag zu behandeln ist, sind Fragen, auf die wir uns hier noch
nicht einlassen können. Ihre Beantwortung ergiebt sich aus der Ab-
grenzung der zwei Verträge, welche im zweiten Bande zu erfolgen hat !.
XI. Durch die Seemannsordnung wird ein Typus von
Arbeitsvertrag geliefert, obzwar dieses Gesetz Regeln auch noch für
einen weiteren dem HGB. angehörigen Arbeitsvertrag enthält. Der
von der SeemO. ausgebildete Typus ist der Arbeitsvertrag, den sie
meistens „Heuervertrag“? und bisweilen „Dienst- oder Heuervertrag“ 3
nennt. Zu diesem Eigennamen kommt typbildend der Beruf der
Parteien, die den berufsmäfsigen Arbeitsvertrag schliefsen. Arbeit-
geber ist ein Rheder eines Kauffahrteischiffes, welches das Recht
zur Führung der Reichsflagge ausüben darf. Dieser Arbeitgeber wird
— wenn er nicht selbst das Schiff führt (HGB. $ 510) — beim Voll-
zug des Vertrags durch den Schiffer (Führer des Schiffes oder Ka-
pitän) vertreten; auch bei der Eingehung und der Auflösung des
Vertrags findet diese Vertretung statt; des Rheders selbst wird im
Gesetze fast nicht gedacht*. Arbeitnehmer ist jede zur Schiffsmann-
schaft gehörige (d. h. mittelst des Vertrags in sie eintretende) Person,
langen des Klienten übernommen hat, den Abschlufs des Vergleichs zu ver-
mitteln, so finden auf das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Klienten nicht
die Regeln des Mäklervertrags Anwendung.
* S. einstweilen z. B. Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I 8 173
Nr. I, 1 (vgl. 8174 Anm. 14) und Cosack, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I
$ 143 Nr. IT, 1 lit. a (vgl. 8 144 Nr. II, 5 lit. a), welche unsern Vertrag für
einen Dienstvertrag erachten. Planck, Kommentar zu BGB. läfst in den
Vorbemerkungen zum Dienstvertragstitel III, 3 und zum Werkvertragstitel II, 2
die Wahl: „meistens wird aber die Annahme eines Dienstvertrags den Ver-
hältnissen (welchen?) mehr entsprechen“. Hingegen Riezler, Werkvertrag
S. 85: „Bin Dienstvertrag ist nicht unmöglich, wird aber der bei weitem
seltenere Ausnahmsfall sein.“
* 88 6. 11. 12. 24. 25. 26. 28. 33. 54. 56. 57. 59. 81.
5 88 42. 82. 105. 8 68 ist durch Einf. Ges. zu HGB. Art. 8 Nr. 3 auf-
gehoben worden.
+88 3 a. E. 38. Zu 8 68 s. vorige Anm.