Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

XI. In der SeemO. XII. Im BiSchGes. 317 
mit Ausnahme des Schiffers, aber mit Einschlulßs der Offiziere, somit 
nicht blofs die Jungen, die Leicht- und die Vollmatrosen, sondern 
auch die Steuerleute, die Zimmerleute, die Segelmacher !. Die Arbeit, 
zu der sich diese Schiffsleute „verheuern“ ($ 62), ist „Schiffsdienst“ 
(88 5. 28), „Arbeiten für Schiff und Ladung“ ($ 30). Der Thatbestand 
des Heuervertrags ist aulser durch die Vereinbarung dieser Art von 
Arbeit und durch den Beruf der beteiligten Personen auch dadurch 
ausgezeichnet, dafs ihm seine schriftliche Verlautbarung vor einem 
Seemannsamt („Anmusterung“) folgen muls: S. 247. Das Gesetz be- 
stimmt teils absolut, teils dispositiv (z. B. S. 219?) die Rechte und die 
Pflichten der Parteien *; die des Arbeitgebers dadurch, dafs es die des 
Schiffers bestimmt. 
Indem das Gesetz die Stellung des Schiffers gegenüber dem 
Schiffsmann regelt, greift es auch — vorausgesetzt, dafs der Rheder 
nicht zugleich der Schiffer ist — in das hauptsächlich durch das 
AGB. (S. 294) geordnete Rechtsverhältnis des Schiffers zu dessen 
Arbeitgeber, dem Rheder, ein, bestimmt es die dem Schiffer 
Aurch dessen Anstellung verliehene Rechtsstellung (z. B. $$ 30. 34. 46); 
es giebt aber auch (in $ 42) eine die innere Seite jenes Rechts- 
verhältnisses, nämlich die Lohnforderung des Schiffers betreffende 
Vorschrift. 
XII. Das Binnenschiffahrtsgesetz regelt Arbeitsverträge, 
indem es teils dem BGB., teils dem HGB. entnommene Typen von 
Arbeitsvertrag in einigen Punkten für das Binnenschiffahrtsgewerbe 
ändert oder den Regeln der GewO. unterstellt. Dies gilt zunächst 
von dem Frachtgeschäft: 8$ 26—77; hier wird der im HGB. 
ausgebildete und so benannte Typus.von Arbeitsvertrag (S. 294 Nr. 4) 
zu Grunde gelegt und in mehreren Punkten den Besonderheiten der 
Güterbeförderung auf Binnengewässern angepafst. Ähnliche Ent- 
lehnung kommt bei der Regelung der Arbeitsverträge der 
1 Aufserdem haben nach $ 3 auch die übrigen auf dem Schiff angestellten 
Personen, selbst wenn sie nicht zur Schiffsmannschaft gehören, die vom Gesetz 
vestimmten Rechte und Pflichten der Schiffsmannschaft, z. B. Aufwärter, 
Maschinist, Heizer. Es wird aber, wie der Schlufssatz zeigt, vorausgesetzt, 
dafs sie vom Rheder oder vom Schiffer „angenommen“, d. h. angestellt worden 
sind. Die Musterung ist nicht entscheidend. Mit Unrecht wird daher der 
Kellner, welcher Arbeitnehmer des Schiffsrestaurateurs ist, von der Kompetenz 
des Gewerbegerichts ausgeschlossen, weil er angemustert worden sei: Gewerbe- 
zericht VI, 80. 
-2 Für die Heuerforderung gelten aufserdem die Regeln des HGB., oben 
S. 294 Nr. 18a. ©.
	        
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