XI. In der SeemO. XII. Im BiSchGes. 317
mit Ausnahme des Schiffers, aber mit Einschlulßs der Offiziere, somit
nicht blofs die Jungen, die Leicht- und die Vollmatrosen, sondern
auch die Steuerleute, die Zimmerleute, die Segelmacher !. Die Arbeit,
zu der sich diese Schiffsleute „verheuern“ ($ 62), ist „Schiffsdienst“
(88 5. 28), „Arbeiten für Schiff und Ladung“ ($ 30). Der Thatbestand
des Heuervertrags ist aulser durch die Vereinbarung dieser Art von
Arbeit und durch den Beruf der beteiligten Personen auch dadurch
ausgezeichnet, dafs ihm seine schriftliche Verlautbarung vor einem
Seemannsamt („Anmusterung“) folgen muls: S. 247. Das Gesetz be-
stimmt teils absolut, teils dispositiv (z. B. S. 219?) die Rechte und die
Pflichten der Parteien *; die des Arbeitgebers dadurch, dafs es die des
Schiffers bestimmt.
Indem das Gesetz die Stellung des Schiffers gegenüber dem
Schiffsmann regelt, greift es auch — vorausgesetzt, dafs der Rheder
nicht zugleich der Schiffer ist — in das hauptsächlich durch das
AGB. (S. 294) geordnete Rechtsverhältnis des Schiffers zu dessen
Arbeitgeber, dem Rheder, ein, bestimmt es die dem Schiffer
Aurch dessen Anstellung verliehene Rechtsstellung (z. B. $$ 30. 34. 46);
es giebt aber auch (in $ 42) eine die innere Seite jenes Rechts-
verhältnisses, nämlich die Lohnforderung des Schiffers betreffende
Vorschrift.
XII. Das Binnenschiffahrtsgesetz regelt Arbeitsverträge,
indem es teils dem BGB., teils dem HGB. entnommene Typen von
Arbeitsvertrag in einigen Punkten für das Binnenschiffahrtsgewerbe
ändert oder den Regeln der GewO. unterstellt. Dies gilt zunächst
von dem Frachtgeschäft: 8$ 26—77; hier wird der im HGB.
ausgebildete und so benannte Typus.von Arbeitsvertrag (S. 294 Nr. 4)
zu Grunde gelegt und in mehreren Punkten den Besonderheiten der
Güterbeförderung auf Binnengewässern angepafst. Ähnliche Ent-
lehnung kommt bei der Regelung der Arbeitsverträge der
1 Aufserdem haben nach $ 3 auch die übrigen auf dem Schiff angestellten
Personen, selbst wenn sie nicht zur Schiffsmannschaft gehören, die vom Gesetz
vestimmten Rechte und Pflichten der Schiffsmannschaft, z. B. Aufwärter,
Maschinist, Heizer. Es wird aber, wie der Schlufssatz zeigt, vorausgesetzt,
dafs sie vom Rheder oder vom Schiffer „angenommen“, d. h. angestellt worden
sind. Die Musterung ist nicht entscheidend. Mit Unrecht wird daher der
Kellner, welcher Arbeitnehmer des Schiffsrestaurateurs ist, von der Kompetenz
des Gewerbegerichts ausgeschlossen, weil er angemustert worden sei: Gewerbe-
zericht VI, 80.
-2 Für die Heuerforderung gelten aufserdem die Regeln des HGB., oben
S. 294 Nr. 18a. ©.