318 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
Schiffsbesatzung vor. Diese Schiffsbesatzung besteht nach $ 3
Abs, 2 aus dem Schiffer, der Schiffsmannschaft und allen übrigen
auf dem Schiff angestellten Personen, ausgenommen den Zwangs-
ijotsen. Eine auf dem Schiff angestellte Person braucht nicht durch
einen Arbeitsvertrag angestellt zu sein!. Die Arbeitsverträge, in denen
Personen der Schiffsbesatzung Arbeitnehmer sind, und der Schiffs-
eigner ($ 1) Arbeitgeber ist, werden von dem Gesetz als Dienst-
verträge bezeichnet: $ 102 Nr. 2. $ 104 Abs. 2. $ 106 Abs. 2. $ 117
Nr. 2?, Danach gehören sie dem vom BGB. aufgestellten und als
Dienstvertrag bezeichneten Typus an. Was sie im Thatbestand ab-
zweigt oder specialisiert, ist der Beruf einer Partei und die dadurch
(wenigstens nach Ort und Zweck) bestimmte Arbeit®. Im einzelnen
werden unterschieden
1. der Arbeitsvertrag des Schiffers. Sein Arbeitsverhältnis
wird in 8 20 als „Dienstverhältnis“ bezeichnet, wohl weil es durch
einen Dienstvertrag begründet ist (S. 266). Es untersteht nach $ 20,
soweit im Gesetze nichts Besonderes bestimmt ist, den Vorschriften,
welche für die in $ 133% GewO. bezeichneten Personen gelten.
Wenn der Arbeitgeber ein Gewerbetreibender ist*, so ist jenes
Arbeitsverhältnis ein gewerbliches und der Kapitän ein gewerblicher
Arbeiter. Besondere Bestimmungen für den Arbeitsvertrag des
Schiffers — welche also sowohl der GewO. als dem BGB. vorgehen —
zyiebt das BiSchGes., aufser in 8 20, in 88 5. 7—11 und in den für
die Schiffsbesatzung überhaupt geltenden Paragraphen.
2. die Arbeitsverträge der Schiffsmannschaft. Zu dieser
gehören nach $ 21, abzüglich des Schiffers, nur „die zum Schiffahrts-
dienste auf dem Schiffe angestellten Personen .der Schiffsbesatzung,
1 So nicht der Restaurateur, "dem die Schiffsrestauration verpachtet
worden ist. .
%? Das Gesetz spricht allgemein von den aus den Dienstverträgen her-
rührenden Forderungen der Schiffsbesatzung , womit der Dienstvertrag um-
fafst wäre, den der Schiffskellner mit dem Schiffsrestaurateur geschlossen hat.
Wahrscheinlich ist hier zu restringieren, dafür auch 8 5.
3 In der Binnenschiffahrt, die gröfstenteils Saisonbetrieb ist, können die
Schiffer, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der toten Zeit rechtlich und that-
sächlich fortbesteht, andere Arbeit als die suspendierte Schiffsführung leisten
müssen, z:; B. Schiffsbau, Holzarbeit: Kommission für Arbeiterstatistik, Ver-
handlungen Nr. 17 S. 44.
* Diese Eigenschaft hat er nicht notwendig. Der Arbeitgeber kann
Schiffseigner sein als Eigentümer eines zur Fahrt auf Binnengewässern be-
stimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes (8 1), olıne dafs er däs
Schiff zum Erwerb verwendet. (Vgl. Förtsch, Binnenschiffahrt und
Flöfserei *? S. 15) Solchenfalls ist er nicht Gewerbetreibender.