Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

318 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
Schiffsbesatzung vor. Diese Schiffsbesatzung besteht nach $ 3 
Abs, 2 aus dem Schiffer, der Schiffsmannschaft und allen übrigen 
auf dem Schiff angestellten Personen, ausgenommen den Zwangs- 
ijotsen. Eine auf dem Schiff angestellte Person braucht nicht durch 
einen Arbeitsvertrag angestellt zu sein!. Die Arbeitsverträge, in denen 
Personen der Schiffsbesatzung Arbeitnehmer sind, und der Schiffs- 
eigner ($ 1) Arbeitgeber ist, werden von dem Gesetz als Dienst- 
verträge bezeichnet: $ 102 Nr. 2. $ 104 Abs. 2. $ 106 Abs. 2. $ 117 
Nr. 2?, Danach gehören sie dem vom BGB. aufgestellten und als 
Dienstvertrag bezeichneten Typus an. Was sie im Thatbestand ab- 
zweigt oder specialisiert, ist der Beruf einer Partei und die dadurch 
(wenigstens nach Ort und Zweck) bestimmte Arbeit®. Im einzelnen 
werden unterschieden 
1. der Arbeitsvertrag des Schiffers. Sein Arbeitsverhältnis 
wird in 8 20 als „Dienstverhältnis“ bezeichnet, wohl weil es durch 
einen Dienstvertrag begründet ist (S. 266). Es untersteht nach $ 20, 
soweit im Gesetze nichts Besonderes bestimmt ist, den Vorschriften, 
welche für die in $ 133% GewO. bezeichneten Personen gelten. 
Wenn der Arbeitgeber ein Gewerbetreibender ist*, so ist jenes 
Arbeitsverhältnis ein gewerbliches und der Kapitän ein gewerblicher 
Arbeiter. Besondere Bestimmungen für den Arbeitsvertrag des 
Schiffers — welche also sowohl der GewO. als dem BGB. vorgehen — 
zyiebt das BiSchGes., aufser in 8 20, in 88 5. 7—11 und in den für 
die Schiffsbesatzung überhaupt geltenden Paragraphen. 
2. die Arbeitsverträge der Schiffsmannschaft. Zu dieser 
gehören nach $ 21, abzüglich des Schiffers, nur „die zum Schiffahrts- 
dienste auf dem Schiffe angestellten Personen .der Schiffsbesatzung, 
1 So nicht der Restaurateur, "dem die Schiffsrestauration verpachtet 
worden ist. . 
%? Das Gesetz spricht allgemein von den aus den Dienstverträgen her- 
rührenden Forderungen der Schiffsbesatzung , womit der Dienstvertrag um- 
fafst wäre, den der Schiffskellner mit dem Schiffsrestaurateur geschlossen hat. 
Wahrscheinlich ist hier zu restringieren, dafür auch 8 5. 
3 In der Binnenschiffahrt, die gröfstenteils Saisonbetrieb ist, können die 
Schiffer, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der toten Zeit rechtlich und that- 
sächlich fortbesteht, andere Arbeit als die suspendierte Schiffsführung leisten 
müssen, z:; B. Schiffsbau, Holzarbeit: Kommission für Arbeiterstatistik, Ver- 
handlungen Nr. 17 S. 44. 
* Diese Eigenschaft hat er nicht notwendig. Der Arbeitgeber kann 
Schiffseigner sein als Eigentümer eines zur Fahrt auf Binnengewässern be- 
stimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes (8 1), olıne dafs er däs 
Schiff zum Erwerb verwendet. (Vgl. Förtsch, Binnenschiffahrt und 
Flöfserei *? S. 15) Solchenfalls ist er nicht Gewerbetreibender.
	        
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