Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

XII. Im Flößereigesetz, 
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insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, 
Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer“. Diese Schiffsmannschaft 
untersteht nach $ 21 der Gewerbeordnung, selbst in dem Fall, dafs ihr 
Arbeitgeber, der Schiffseigner, nicht Gewerbetreibender ist. Sie unter- 
steht der GewO., indem nicht nur ihr Arbeitsverhältnis durch die 
GewO. geregelt wird (z. B. GewO, $8 152. 153)!. Dieser Regelung 
zeht die speciellere des BiSchGesetzes ($$ 5. 22—25) vor, wie sie 
andererseits durch die im BGB. für den Dienstvertrag gegebene er- 
yänzt wird ®. 
XIII. Auch die im Flöfsereigesetz geregelten Arbeitsverträge 
des Flofführers ($ 1) und der Flofsmannschaft ($ 17) sind Typen von 
Arbeitsvertrag, die im wesentlichen nicht allererst in diesem Gesetze 
aufgestellt, sondern durch Anpassung anderwärts ausgebildeter Typen 
an die Eigentümlichkeit der Flöfßserei gewonnen sind. Auch unter- 
fallen die Arbeitsverträge der Flöfserei nicht blofßs dem Flößerei- 
gesetze, vielmehr sind auch, zum Teil nach Vorschriften dieses Gesetzes, 
Rechtssätze der GewO., des HGB. und des BGB. zur Regelung 
heranzuziehen. 
1. Die Flofsmannschaft, zu der mit Ausnahme des Flofsführers 
alle zum Flößereidienst auf dem Flofße angestellten Personen 
gehören, untersteht nach $ 17 der GewO. Soweit daher das Flößerei- 
gesetz nichts Specielleres bestimmt, regelt sich der Arbeitsvertrag, 
durch den ein Flofßmann angestellt wird, nach den für den gewerb- 
lichen Arbeitsvertrag geltenden Sätzen der GewO., und auf einige 
wird in 8 21 Abs. 2 besonders verwiesen. Für die Regelung dieses 
Arbeitsvertrags ist es belanglos, ob der Arbeitgeber des Flofsmannes 
ein selbständiger Gewerbetreibender ist oder nicht. Dieser Arbeits- 
vertrag wird in $ 18 (siehe auch $ 30 Nr.’2) als „Dienstvertrag“ be- 
zeichnet, worunter der Dienstvertrag des BGB. zu verstehen ist; 
dessen Regeln haben daher in zweiter Linie, nämlich hinter der 
GewO. auszuhelfen. 
2. Für den Arbeitsvertrag des reinen Frachtflöfsers®* — so 
ı Förtsch a. a. 0. 8. 81. 
2 Was BiSchG. 88 93—101 über Bergung und Hülfeleistung bei der 
Binnenschiffahrt festsetzt, kann nicht als Autstellung zweier Typen von Ar- 
beitsvertrag betrachtet werden, und zwar aus den nämlichen Gründen, die 
S. 295—96 gegenüber den Vorschriften. des HGB. über Bergung und Hülfs- 
leistung in Seenot angeführt worden sind. 
8 Den Ausdruck „Frachtflößser“ hat das Gesetz in $$ 1. 4. 7. 22. 28. 30 Nr. 5 
und es erläutert damit die Worte „Unternehmer, welcher die Beförderung des 
Floflses übernommen hat“ (8 1).
	        
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