XII. Im Flößereigesetz,
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insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte,
Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer“. Diese Schiffsmannschaft
untersteht nach $ 21 der Gewerbeordnung, selbst in dem Fall, dafs ihr
Arbeitgeber, der Schiffseigner, nicht Gewerbetreibender ist. Sie unter-
steht der GewO., indem nicht nur ihr Arbeitsverhältnis durch die
GewO. geregelt wird (z. B. GewO, $8 152. 153)!. Dieser Regelung
zeht die speciellere des BiSchGesetzes ($$ 5. 22—25) vor, wie sie
andererseits durch die im BGB. für den Dienstvertrag gegebene er-
yänzt wird ®.
XIII. Auch die im Flöfsereigesetz geregelten Arbeitsverträge
des Flofführers ($ 1) und der Flofsmannschaft ($ 17) sind Typen von
Arbeitsvertrag, die im wesentlichen nicht allererst in diesem Gesetze
aufgestellt, sondern durch Anpassung anderwärts ausgebildeter Typen
an die Eigentümlichkeit der Flöfßserei gewonnen sind. Auch unter-
fallen die Arbeitsverträge der Flöfserei nicht blofßs dem Flößerei-
gesetze, vielmehr sind auch, zum Teil nach Vorschriften dieses Gesetzes,
Rechtssätze der GewO., des HGB. und des BGB. zur Regelung
heranzuziehen.
1. Die Flofsmannschaft, zu der mit Ausnahme des Flofsführers
alle zum Flößereidienst auf dem Flofße angestellten Personen
gehören, untersteht nach $ 17 der GewO. Soweit daher das Flößerei-
gesetz nichts Specielleres bestimmt, regelt sich der Arbeitsvertrag,
durch den ein Flofßmann angestellt wird, nach den für den gewerb-
lichen Arbeitsvertrag geltenden Sätzen der GewO., und auf einige
wird in 8 21 Abs. 2 besonders verwiesen. Für die Regelung dieses
Arbeitsvertrags ist es belanglos, ob der Arbeitgeber des Flofsmannes
ein selbständiger Gewerbetreibender ist oder nicht. Dieser Arbeits-
vertrag wird in $ 18 (siehe auch $ 30 Nr.’2) als „Dienstvertrag“ be-
zeichnet, worunter der Dienstvertrag des BGB. zu verstehen ist;
dessen Regeln haben daher in zweiter Linie, nämlich hinter der
GewO. auszuhelfen.
2. Für den Arbeitsvertrag des reinen Frachtflöfsers®* — so
ı Förtsch a. a. 0. 8. 81.
2 Was BiSchG. 88 93—101 über Bergung und Hülfeleistung bei der
Binnenschiffahrt festsetzt, kann nicht als Autstellung zweier Typen von Ar-
beitsvertrag betrachtet werden, und zwar aus den nämlichen Gründen, die
S. 295—96 gegenüber den Vorschriften. des HGB. über Bergung und Hülfs-
leistung in Seenot angeführt worden sind.
8 Den Ausdruck „Frachtflößser“ hat das Gesetz in $$ 1. 4. 7. 22. 28. 30 Nr. 5
und es erläutert damit die Worte „Unternehmer, welcher die Beförderung des
Floflses übernommen hat“ (8 1).