Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

320 I; Absehn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen. 
nennen wir zur Deutlichkeit den Arbeitsvertrag desjenigen, der ohne 
das Flofßs zu führen, also ohne Flofsführer zu sein, dessen Be- 
förderung gegen Entgelt übernommen hat — hat das Flöfsereigesetz 
aur weniges bestimmt !. Wenn der reine Frachtflöfser den erwähnten 
Vertrag „gewerbsmälsig“ oder als Kaufmann im Betrieb seines Handels- 
zewerbes abgeschlossen hat, so untersteht der Vertrag hinter dem 
Flößereigesetz dem HGB. und ist als Frachtvertrag zu betrachten. 
Ist hingegen unser Arbeitnehmer weder (gewerbsmäfsiger) Frachtführer 
aoch Kaufmann, so untersteht der Arbeitsvertrag hinter dem Flößerei- 
zesetz nicht dem HGB., sondern dem BGB., und hier ist dann zu 
antscheiden, ‚ob das Recht des Dienst- oder das des Werkvertrags 
Platz greift. Wenn, wie möglich, das Gesetz in $ 1 (S. 319%) mit 
‚Unternehmer“ den Arbeitnehmer des Werkvertrags gemeint hat, so 
zreift im gedachten Fall nur Werkvertragsrecht Platz. Dafs das Gesetz 
ausschließlich den Werkvertrag gemeint habe, ist unmöglich, da, wie 
zezeigt, der Frachtflöfser Frachtführer sein kann, also sein Arbeits- 
vertrag Frachtvertrag sein kann. Der Frachtvertrag aber ist nicht 
äin Werkvertrag des BGB. 
3, Nach 81 ist Flofsführer, „wer ein Flofs auf Flüssen oder 
sonstigen Binnengewässern führt“. In der Mehrzahl der Fälle ist der 
Flofsführer Arbeitnehmer, hat er die Stellung eines Flofsführers auf 
Grund eines Arbeitsvertrags. Diesen gewöhnlichen Sachverhalt hat 
das Gesetz im Auge, ihm läfst es seine Regelung angedeihen. Dabei 
unterscheidet es zwei Verträge, durch welche die Rechte und Pflichten 
sines Flofsführers begründet werden, nämlich 
a. einen Dienstvertrag, den der Flofßsführer mit dem Eigentümer 
des Flofses oder mit dem Frachtflöfßer (oben Nr. 2) geschlossen hat, 
b. einen Arbeitsvertrag, durch welchen der Flofsführer Fracht- 
Aöfser geworden ist. Was für ein Vertrag das ist, sagt das Gesetz 
nicht. » Es bestimmt nur, wie wir unter 2. sahen, den Frachtflößfser 
als einen „Unternehmer, welcher .die Beförderung des Flofses über- 
aommen hat“. Der Vertrag ist ein Frachtvertrag des HGB., wenn 
der Flofsführer ein Frachtführer ist oder wenn er als Kaufmann 
in seinem Gewerbebetrieb die Beförderung übernommen hat. In den 
äbrigen Fällen liegt es nahe, an einen vom Flofsführer geschlossenen 
Werkvertrag zu denken: es palst zu der angeführten Wortfassung. 
Wo der Frachtführer Flofsführer ist, ist er nicht wie unter 2. reiner 
Frachtfößer, i 
1 In $4 Abs. 2. 822. 830 Nr. 5. Zur letztangeführten Stelle s. Förtsch 
a. a. 0. S. 431 Anm. 8.
	        
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