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Einleitung.
dem Arbeitsvertrag meistens verschlossen, weil die Vollziehung des
einzelnen den Arbeitnehmer oder auch den Arbeitgeber zeitlich dermalßen
okkupiert, daß er sich der Begründung weiterer Arbeitsverhältnisse
vorläufig enthalten mufs. Andererseits kommt auch gleichzeitiger
Vollzug eines Haufens von Arbeitsverträgen vor, indem der Rheder
oder der Eisenbahnunternehmer tausend Auswanderer oder Passagiere
auf einmal befördert, der Theater- oder Zirkusdirektor tausend Zu-
schauer auf einmal ergötzt. -
Alles in. allem wird man nicht fehlgehen, wenn man den Kauf
als den häufigsten Kontrakt ansieht und dem Arbeitsvertrag die zweite
Stelle zuweist. Wenn dieser aber an Frequenz mit dem Kauf ver-
glichen werden kann und hierin die anderen gangbaren Kontrakte
weit hinter sich läßt, so ist damit die eine Seite seiner Bedeutung
hinlängliech zum Ausdruck gebracht.
II. Die andere Seite dieser Bedeutung hängt ursächlich mit der
ihm eigentümlichen, ihn von anderen zweiseitigen Kon-
trakten trennenden Natur zusammen. Diese Eigentümlichkeit
ist zwar auch einer der Gründe seiner im vorausgehenden besprochenen
Frequenz, sie mufß aber hier zunächst unter Absehen von dieser Folge
betrachtet werden. Bei den anderen zweiseitigen Kontrakten, von
denen sich der Arbeitsvertrag absondert, ist an den Kauf einschliefs-
lich des Tausches und an die Miete, einschliefslich der Pacht, nicht
auch an die Gesellschaft zu denken. Denn was den Arbeitsvertrag
von der Gesellschaft scheidet, ist nicht etwas, das diese mit den
anderen Kontrakten gemein hat, da vielmehr umgekehrt die Arbeits-
leistung, die den Arbeitsvertrag im Gegensatz zum Kauf und zur
Miete charakterisiert, auch bei der Gesellschaft, als prinzipale Leistung
vorkommen kann. Was den Arbeitsvertrag von der Gesellschaft trennt,
ist nichts dem Arbeitsvertrag eigentümliches, braucht daher hier
nicht verfolgt zu werden. Die Besonderheit des Gesellschaftsvertrags —
nämlich der „gemeinsame Zweck“ — sondert sie auch vom Kauf und
von der Miete.
Das nun, worin die Eigentümlichkeit des Arbeitsvertrags besteht,
was ihm zum Unterschied von den anderen Kontrakten wesentlich
ist, wovon er daher den Namen trägt, ist die Arbeit, d. h., dafs
in ihm Arbeit gegen Entgelt vereinbart werden mufs. Dieser ihm
wesentliche Thatbestand unterscheidet seinen Begriff namentlich von
dem des Kaufs und dem der Miete. Freilich können Kauf und Miete
vorkommen, bei welchen der Verkäufer oder Vermieter Arbeit zu
leisten übernimmt. Aber diese Leistung ist hier rechtlich untergeord-