Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Einleitung. 
dem Arbeitsvertrag meistens verschlossen, weil die Vollziehung des 
einzelnen den Arbeitnehmer oder auch den Arbeitgeber zeitlich dermalßen 
okkupiert, daß er sich der Begründung weiterer Arbeitsverhältnisse 
vorläufig enthalten mufs. Andererseits kommt auch gleichzeitiger 
Vollzug eines Haufens von Arbeitsverträgen vor, indem der Rheder 
oder der Eisenbahnunternehmer tausend Auswanderer oder Passagiere 
auf einmal befördert, der Theater- oder Zirkusdirektor tausend Zu- 
schauer auf einmal ergötzt. - 
Alles in. allem wird man nicht fehlgehen, wenn man den Kauf 
als den häufigsten Kontrakt ansieht und dem Arbeitsvertrag die zweite 
Stelle zuweist. Wenn dieser aber an Frequenz mit dem Kauf ver- 
glichen werden kann und hierin die anderen gangbaren Kontrakte 
weit hinter sich läßt, so ist damit die eine Seite seiner Bedeutung 
hinlängliech zum Ausdruck gebracht. 
II. Die andere Seite dieser Bedeutung hängt ursächlich mit der 
ihm eigentümlichen, ihn von anderen zweiseitigen Kon- 
trakten trennenden Natur zusammen. Diese Eigentümlichkeit 
ist zwar auch einer der Gründe seiner im vorausgehenden besprochenen 
Frequenz, sie mufß aber hier zunächst unter Absehen von dieser Folge 
betrachtet werden. Bei den anderen zweiseitigen Kontrakten, von 
denen sich der Arbeitsvertrag absondert, ist an den Kauf einschliefs- 
lich des Tausches und an die Miete, einschliefslich der Pacht, nicht 
auch an die Gesellschaft zu denken. Denn was den Arbeitsvertrag 
von der Gesellschaft scheidet, ist nicht etwas, das diese mit den 
anderen Kontrakten gemein hat, da vielmehr umgekehrt die Arbeits- 
leistung, die den Arbeitsvertrag im Gegensatz zum Kauf und zur 
Miete charakterisiert, auch bei der Gesellschaft, als prinzipale Leistung 
vorkommen kann. Was den Arbeitsvertrag von der Gesellschaft trennt, 
ist nichts dem Arbeitsvertrag eigentümliches, braucht daher hier 
nicht verfolgt zu werden. Die Besonderheit des Gesellschaftsvertrags — 
nämlich der „gemeinsame Zweck“ — sondert sie auch vom Kauf und 
von der Miete. 
Das nun, worin die Eigentümlichkeit des Arbeitsvertrags besteht, 
was ihm zum Unterschied von den anderen Kontrakten wesentlich 
ist, wovon er daher den Namen trägt, ist die Arbeit, d. h., dafs 
in ihm Arbeit gegen Entgelt vereinbart werden mufs. Dieser ihm 
wesentliche Thatbestand unterscheidet seinen Begriff namentlich von 
dem des Kaufs und dem der Miete. Freilich können Kauf und Miete 
vorkommen, bei welchen der Verkäufer oder Vermieter Arbeit zu 
leisten übernimmt. Aber diese Leistung ist hier rechtlich untergeord-
	        
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