Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

XIV. Beförderung des Auswanderers. 321 
Beim Dienstvertrag unter a. ist Arbeitgeber des Flofsführers ent- 
weder der Eigentümer des Flofßses oder der Frachtflößer (reiner 
Frachtflöfser). Beim Arbeitsvertrag unter b. wird der Arbeitgeber vom 
Gesetz ($ 1) nicht bezeichnet. Als Arbeitgeber kann auch hier ge- 
dacht werden der Eigentümer des Flofses oder ein Frachtflößer ?, 
aber auch ein Spediteur oder noch eine andere Person. 
Das Gesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen für den Flofs- 
führer, die sich auf jeden Flofsführer beziehen, einerlei ob er Fracht- 
flößer oder aber Dienstnehmer des Eigentümers oder eines Fracht- 
flöfsers ist: 88 2, 3. 4. 8—14. 27. 28. 32. Wo hier vom „Dienstherrn“ 
des Flofsführers die Rede ist ($$ 2. 8—10), tritt beim Frachtflößer 
dessen gewöhnlicher Arbeitgeber, der Absender, ein, was für $$ 5. 6 
in $ 7 eigens vorgeschrieben ist?. Hingegen bezieht sich $ 15 aus- 
schliefslich auf denjenigen Flofsführer, der dies durch Dienstvertrag 
(mit dem Eigentümer oder dem Frachtflöfßser) geworden ist (den 
Dienstflöfser), und das nämliche ist von $ 16 zu sagen nach dessen 
Zusammenhang, obwohl sein erster Absatz den Flofsführer schlechthin 
nennt®. Ein solcher Dienstflößser untersteht den Vorschriften, welche 
für die in GewO. 8 1332 bezeichneten Personen gelten, auch wenn 
sein Arbeitgeber nicht selbständiger Gewerbetreibender sein sollte. 
Sein „Dienstvertrag“ ($ 30 Nr. 2) wird hinter dem Flößereigesetz 
(auch denjenigen Sätzen, die jeden Flofsführer treffen) durch die 
GewO. und dann erst durch BGB. geregelt*. 
XIV. Eine eigene gesetzliche Regelung ist dem Arbeitsvertrag 
zu teil geworden, in welchem die Beförderung von Auswanderern nach 
aufserdeutschen Ländern, vorzüglich die überseeische Beförderung 
nach aufßereuropäischen Ländern zugesagt wird. Dieser Arbeits- 
vertrag wird von den Quellen „Beförderungsvertrag“ genannt ®. 
Als Typus des Arbeitsvertrags erweist er sich teils durch diesen 
Eigennamen, teils durch den Beruf des Arbeitnehmers, der ein Ge- 
werbetreibender, bei überseeischer Beförderung ein Rheder ist. Den 
1 indem der Flofsführer als Frachtflöfser des ersten ein Unterfracht- 
führer ist. 
2 Hierdurch wie durch 8 30 Nr. 5 vgl. Nr. 2 wird bestätigt, dafs das 
Gesetz in 8 1 eine mafsgebende Distinktion im Auge hat. 
3 Zustimmend Förtsch a. a. O. zu 8 16 des Gesetzes. # 
Wegen 88 24—29 (Bergung und Hülfeleistung) s. oben S. 319%. 
5 Gesetz über das Auswanderungswesen (vom 9. Juni 1897) $8 11. 25. 
Bekanntmachung betr. Bestimmungen Jüber den Geschäftsbetrieb der Aus- 
wanderungsunternehmer {und Agenten (vom 14. März 1898. RGBl. S. 39) 
38 21. 28. S. auch oben S. 295 Nr. 3. 
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.
	        
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