XIV. Beförderung des Auswanderers. 321
Beim Dienstvertrag unter a. ist Arbeitgeber des Flofsführers ent-
weder der Eigentümer des Flofßses oder der Frachtflößer (reiner
Frachtflöfser). Beim Arbeitsvertrag unter b. wird der Arbeitgeber vom
Gesetz ($ 1) nicht bezeichnet. Als Arbeitgeber kann auch hier ge-
dacht werden der Eigentümer des Flofses oder ein Frachtflößer ?,
aber auch ein Spediteur oder noch eine andere Person.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen für den Flofs-
führer, die sich auf jeden Flofsführer beziehen, einerlei ob er Fracht-
flößer oder aber Dienstnehmer des Eigentümers oder eines Fracht-
flöfsers ist: 88 2, 3. 4. 8—14. 27. 28. 32. Wo hier vom „Dienstherrn“
des Flofsführers die Rede ist ($$ 2. 8—10), tritt beim Frachtflößer
dessen gewöhnlicher Arbeitgeber, der Absender, ein, was für $$ 5. 6
in $ 7 eigens vorgeschrieben ist?. Hingegen bezieht sich $ 15 aus-
schliefslich auf denjenigen Flofsführer, der dies durch Dienstvertrag
(mit dem Eigentümer oder dem Frachtflöfßser) geworden ist (den
Dienstflöfser), und das nämliche ist von $ 16 zu sagen nach dessen
Zusammenhang, obwohl sein erster Absatz den Flofsführer schlechthin
nennt®. Ein solcher Dienstflößser untersteht den Vorschriften, welche
für die in GewO. 8 1332 bezeichneten Personen gelten, auch wenn
sein Arbeitgeber nicht selbständiger Gewerbetreibender sein sollte.
Sein „Dienstvertrag“ ($ 30 Nr. 2) wird hinter dem Flößereigesetz
(auch denjenigen Sätzen, die jeden Flofsführer treffen) durch die
GewO. und dann erst durch BGB. geregelt*.
XIV. Eine eigene gesetzliche Regelung ist dem Arbeitsvertrag
zu teil geworden, in welchem die Beförderung von Auswanderern nach
aufserdeutschen Ländern, vorzüglich die überseeische Beförderung
nach aufßereuropäischen Ländern zugesagt wird. Dieser Arbeits-
vertrag wird von den Quellen „Beförderungsvertrag“ genannt ®.
Als Typus des Arbeitsvertrags erweist er sich teils durch diesen
Eigennamen, teils durch den Beruf des Arbeitnehmers, der ein Ge-
werbetreibender, bei überseeischer Beförderung ein Rheder ist. Den
1 indem der Flofsführer als Frachtflöfser des ersten ein Unterfracht-
führer ist.
2 Hierdurch wie durch 8 30 Nr. 5 vgl. Nr. 2 wird bestätigt, dafs das
Gesetz in 8 1 eine mafsgebende Distinktion im Auge hat.
3 Zustimmend Förtsch a. a. O. zu 8 16 des Gesetzes. #
Wegen 88 24—29 (Bergung und Hülfeleistung) s. oben S. 319%.
5 Gesetz über das Auswanderungswesen (vom 9. Juni 1897) $8 11. 25.
Bekanntmachung betr. Bestimmungen Jüber den Geschäftsbetrieb der Aus-
wanderungsunternehmer {und Agenten (vom 14. März 1898. RGBl. S. 39)
38 21. 28. S. auch oben S. 295 Nr. 3.
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.