XV. Post. XVI. Eisenbahn. XVII Typen und Arten, 323
oder die bayrische oder die württembergische Post. Diese Arbeit-
nehmer sind juristische Personen und zwar besonderer Art, Bestand-
teile des Fiskus.
XVI. Unter dem Namen „Eisenbahntransportvertrag“
Jassen sich mehrere reichsgesetzlich geordnete Arbeitsverträge zu-
sammenfassen. Die Eisenbahn VO. (letzte Fassung vom 26, Okt. 1899)
enthält die Regeln für die von der Eisenbahn zu schlielsenden Ver-
träge über Beförderung von Personen (und der von diesen mit-
genommenen Hunde und Handgepäckstücke) ?, Reisegepäck, Exprefsgut,
Leichen, lebenden Tieren und Gütern. Der letzte Vertrag heilst
„Frachtvertrag“ oder „Eisenbahnfrachtvertrag“®* Für den Abschluß
wie für die Wirkungen aller dieser Arbeitsverträge gelten eigen-
tümliche und gröfßstenteils zwingende Rechtssätze (z. B. S. 2471). Die
erwähnten Verträge stellen sich als Typen des Arbeitsvertrags dar,
indem sie durch einen bestimmten, durch den Beruf bestimmten
Arbeitnehmer, nämlich die Eisenbahn, ausgezeichnet sind. Arbeitgeber
hingegen kann, wie bei den mit der Post zu schliefßsenden Verträgen,
in der Regel jedermann sein. — S. auch $S. 185 Nr. 9. 187 Nr. 10.
XVII. Im Vorstehenden sind die von den Reichsgesetzen ge-
botenen Typen des Arbeitsvertrags beigebracht und nach ihren
Quellen einzeln aufgereiht worden‘. Wie man einerseits von diesem
gesetzlichen Urmaterial durch Abstraktion zu dem im allen diesen
Typen waltenden Begriff des Arbeitsvertrags gelangt als einem zwei-
seitigen Vertrag, in welchem Arbeit gegen Entgelt zugesagt wird,
(S. 53). so erhebt sich andererseits die eingangs (S. 265) vorbehaltene
1 Nach HGB. 8 452 gelten die Postverwaltungen auch nicht als Kauf-
leute im Sinn des HGB.
2? HGB. 8 472: „Die Vorschriften über die Beförderung von Personen
auf den Eisenbahnen werden durch die Eisenbahnverkehrsordnung getroffen.“
3 Auf diesen beziehen sich auch HGB. $8$ 453—471 und subsidiär ($ 454)
die Bestimmungen über das Frachtgeschäft in HGB. 3. Buch 6. Abschnitt
(vgl. S. 294 Nr. 4), Für die internationale Güterbeförderung durch Eisenbahnen
ist das hierin mit der EisenbahnVO. sehr übereinstimnıende internationale
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 /RGBl.
1892 S. 793) malsgebend.
4 In einigen Kommentaren (z. B. Planck, Oertmann) wird unter den
Reichsgesetzen, durch welche Dienst- oder Werkvertragsverhältnisse aufser-
halb des BGB. geregelt werden, die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874
angeführt. Allein diesces.Gesetz enthält überhaupt keine Regeln über den
Arbeitsvertrag, es handelt von gesetzlichen, nicht von vertraglichen Pflichten
und Ansprüchen. Vel. S. 34? a. E.