394 I. Abschn. 7. Kap.: Gesetzliche Typen.
Frage nach der Specialisierung der alle jene Typen umfassenden
Gattung. Es fragt sich m. a. W., inwiefern man von den gesetz-
lichen Fundstätten jener Typen absehend zu einer Zusammenfassung
verwandter Typen und dadurch zu einer Einteilung des Arbeits-
vertrags gelangen könne. Im Rückblick auf die vorgetragenen Einzel-
heiten ist daher hier zu prüfen, ob sich der eine oder der andere
der zwei wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags — Entgelt und
Arbeit — zum Prinzip der Unterscheidung und Gruppierung
machen läßt.
Fragt man zunächst, ob die vorgeführten Arbeitsverträge in der
Vergütung Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufweisen, nach
jenen sie sich ordnen lassen, ob etwa verschiedenen Arten der Ver-
zütung verschiedene Gruppen oder Arten von Arbeitsverträgen ent-
sprechen: so mul dies verneint werden. Denn wir finden keinen
von den gesetzlichen Arbeitsverträgen so gestaltet, dafs ihm eine ge-
wisse Art der Vergütung eigentümlich wäre, dals er aus dem Ge-
sichtspunkt der Vergütung von anderen unterschieden und mit seines-
gleichen koordiniert werden könnte. Die wahrscheinlich am meisten
vorkommende Vergütungsart, die Geldvergütung, kann in Arbeits-
verträgen jeder Art Platz finden. Die Arbeitsverträge sind fast alle
unempfindlich gegen den Unterschied in der Art der Vergütung, d. h.
fast alle jeder Art derselben zugänglich. Nur von der Arbeit als
Vergütung hat sich S. 160-61 gezeigt, daß sie mit den gesetz-
lichen Thatbeständen des Dienst- und des Werkvertrags nicht ver-
'räglich ist. Allein in Anbetracht dessen, dafs die praktische Be-
deutung dieser Vergütungsart verhältnismäfsig gering ist, würde eine
Einteilung der Arbeitsverträge nach ihrem Verhalten zu dieser Ver-
zütungsart sich nicht verlohnen. Von seiten der Vergütung ist hier-
nach nicht zu einem System der Arbeitsverträge zu gelangen.
Um so eher scheint dieses Ziel von der anderen Seite her er-
reichbar zu sein, indem man von der im Arbeitsvertrag zugesagten
Arbeit ausgeht. Da schon die Gattung Arbeitsvertrag die Arbeit
als wesentliches Merkmal im Namen kundgiebt, so liegt es nahe, ihre
ternere Einteilung nach der Art der Arbeit eintreten .zu lassen.
Vergegenwärtigt man sich die gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags,
so sieht man in ihnen gesondert die gewerbliche Arbeit (aufserhalb
des Handels und der Schiffahrt), den Schiffsdienst auf See- und
Binnenschiffen und den Flofsdienst, die Beförderung von Menschen
und Sachen zu Wasser und zu Land, die Arbeit der Handlungs-
gehülfen und Handlungsagenten, die Kommissions- und die Speditions-
thätigkeit, die Aufbewahrung oder Lagerung, die Mäklerthätigkeit