Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. &. Kap.: Grundformen. 
Die Art der Arbeit hat hiernach zwiefach den Dienst eines Ein- 
teilungsprinzips versagt, sie ist aus zwei Gründen hierzu untauglich. 
Erstens geht es nicht an, alle Typen von Arbeitsvertrag auf dem 
Doppelgebiet des Dienst- und des Werkvertrags unterzubringen — 
selbst wenn dabei von der internen Scheidung zwischen Dienst- und 
Werkvertrag abgesehen wird — weil eine Reihe von Typen außer- 
halb jenes Gebietes liegen, nämlich einer selbständigen, vollständigen 
Regelung teilhaftig sind. Und zweitens, auch wenn ein Typus nach 
der Art seiner Arbeit innerhalb jenes Doppelgebietes liegen kann, 
hört doch die. Art der Arbeit auf als Einteilungsgrund zu wirken, so- 
hald man von diesem Prinzip den ferneren Dienst verlangt, den ge- 
dachten Typus dem Dienst- oder dem Werkvertrag zuzuweisen. 
Es ergiebt sich aus allem Vorstehenden, dafs sowohl die Ein- 
ördnung von Dienstvertrag und Werkvertrag in die Reihe der gesetz- 
lichen Typen, als die Überordnung jener beiden über alle anderen bei 
einer Einteilung des Arbeitsvertrags nach der Art der Arbeit auf 
Hindernisse stößt, und daß eine restlose Unterscheidung und Zu- 
sammenfassung der in den Gesetzen vorliegenden Typen von Arbeits- 
vertrag wie aus dem Gesichtspunkt der Vergütung, so auch aus dem 
der Arbeit nicht zu liefern ist. Schon dieses Ergebnis legt die Ver- 
mutung nahe, daß eine einwandfreie und erschöpfende Einteilung 
des Stoffes sich eines anderen Prinzips bedienen und unter Wahrung 
der gesetzlichen Schranken zu einer ganz anderen Anordnung 
sreifen mufs. 
Achtes Kapitel. 
Grundformen. 
I. Die Maxime divide et impera ist auch für die wissenschaft- 
liche Beherrschung eines Gegenstandes unentbehrlich. Um uns des 
Arbeitsvertrags im ganzen zu bemächtigen, müssen wir eine Teilung 
oder Schichtung seines Gebietes vornehmen, welche alle seine An- 
gehörigen unter einem Gesichtspunkt ordnet, d. h. sammelt und 
scheidet. Und dieser Gesichtspunkt mufs ‘nicht blofs der durch- 
greifendste sein, indem auf ihn ausnahmslos alle möglichen Arbeits- 
verträge reagieren, aus ihm ihre systematische Stelle empfangen, 
sondern er muls auch der juristisch eingreifendste sein, indem die von 
ihm geleitete Distinktion den fundamentalen Unterschied für die recht- 
liche Regelung der Arbeitsverträge liefert und damit die gröfste Menge 
von Einzelheiten der juristischen Formel unterwirft. 
Eine solche nach Umfang und Tiefe dem weitesten Anspruch
	        
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