I. Einteilung nach den Thatbeständen, ; 329
genügende Einteilung kann nicht bei den von den Gesetzen gebotenen
und damit vorweg fixierten Gebilden einsetzen. Denn die von den
gesetzlichen Typen ausgehende und auf die Unterschiede in der Art
der Arbeit gegründete Einteilung läfst sich, wie wir sahen, weder
aus einem einfachen Gesichtspunkt vollziehen, noch auch restlos
durchführen, weil sie an den Typen des Dienstvertrags und des
Werkvertrags unüberwindliche Hindernisse findet. Demgemäfß wird
ein System, das für das ganze Gebiet des Arbeitsvertrags gültig sein
und allen Typen der Gesetze wie allen Fällen des Lebens aus dem
nämlichen Prinzip ihren Platz bestimmen soll, einen anderen Ausgangs-
punkt und einen anderen Einteilungsgrund nehmen müssen.
Da ferner die gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags auch durch
ihre. Rechtswirkungen gesondert sind und gerade um dieser Differenzen
willen unterschieden werden — denn nur weil das Gesetz an den
Arbeitsvertrag z. B. des Mäklers, des Handlungsgehülfen, des Fracht-
führers, des gewerblichen Arbeiters eigenartige KRechtswirkungen
knüpfen will, stellt es diese Thatbestände heraus, hebt es sie durch
besondere Merkmale von anderen Arbeitsverträgen ab — so bedeutet
eine nicht von den gesetzlichen Typen ausgehende Einteilung auch
ein völliges Absehen von der Rechtswirkung als malsgebendem Faktor
und ermöglicht damit die der Aufgabe allein entsprechende Systema-
tisierung , -nämlich die rein auf die Thatbestände gestellte
Ordnung. Und erst dieses Verfahren sichert, wie sich bewähren
soll, die wissenschaftliche Unbefangenheit gegenüber den von den Ge-
setzen gebotenen abstrakten und den vom Leben vorgelegten konkreten
Thatbeständen des Arbeitsvertrags.
Eine nicht durch die Gesetze präoccupierte, blofs auf den That-
bestand gegründete und den ganzen Bereich des Arbeitsvertrags
durchziehende Einteilung könnte a priori sich nach einem der beiden
wesentlichen Stücke des Arbeitsvertrags, der Entgeltzusage, oder der
Arbeitszusage richten. Sie könnte nämlich sämtliche Arbeitsverträge
in solche scheiden, in denen Geld-, und in solche, in denen Natural-
vergütung zugesagt wird. Nun ist zwar diese Distinktion in der Ver-
gütung, wie der V. Abschnitt zeigen soll, keineswegs nur von national-
ökonomischem Interesse, sondern auch juristisch nicht belanglos und
darf darum in unserer Darstellung des Arbeitsvertrags nicht übergangen
werden. Da jedoch die gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags für
diesen Unterschied unempfänglich sind (S. 324), und keine weit-
tragenden Rechtsfolgen durch ihn ausgelöst werden, so ist er zur
Systembildung gänzlich ungeeignet. Ähnliches ist von dem Gegen-
stück: der Arbeitszusage auszusprechen. Unabhängig von den gesetz-