Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Eigenart des AV. gegenüber Miete und Kauf, 
7 
net, eine Nebenleistung , nicht im Kauf- oder Mietbegriff‘ enthalten 
und bleibt der Mehrzahl seiner Anwendungen fern. 
Andererseits besitzt die Hauptleistung des Verkäufers oder Ver- 
mieters eine wesentliche Eigenschaft, die der Arbeit nicht anhaftet, 
obwohl sie mit der Arbeit einhergehen kann. Beim Kauf und bei 
der Miete ist die zu entgeltende Leistung ohne einen Vermögens- 
aufwand nicht möglich, sie bildet einen Vermögensaufwand, In Wirk- 
üchkeit können viele Verkäufer und Vermieter ihre Kontrakte nicht 
vollziehen, ohne ein gewisses Mafßs von Energie zu entfalten, in den 
Fällen nämlich, wo es nicht dem Käufer oder Mieter überlassen ist, 
zich des Objektes zu bemächtigen. Allein diese eingreifende Energie 
tritt in den Thatbeständen nicht als das zu Entgeltende auf, dieses 
ist vielmehr ein Vermögensaufwand. Der Verkäufer, der Vermieter 
soll etwas aus seinem Vermögen hergeben, mag es zur Zeit der 
Vertragschliessung schon seinem Vermögen angehören, als demselben 
angehörig gedacht sein, oder erst in der Folge in sein Vermögen ein- 
treten; diese Verträge sind darauf gerichtet, dafs es aus dem Ver- 
mögen heraustrete. Sie sind daher seitens des Verkäufers oder Ver- 
mieters vollzogen, sobald der ökonomische Stellenwechsel des Gutes 
vollbracht ist, mag es auf die Dauer und gänzlich, oder nur vorüber- 
gehend und dem Gebrauch nach die Vermögensstelle wechseln. 
Dagegen ist dem Arbeitsvertrag ein solcher Stellenwechsel nicht 
wesentlich, der Vollzug des Arbeitsvertrags braucht daher für den 
Arbeitgeber nicht eine ökonomische Succession zu sein. Denn es ge- 
hört nicht zum Wesen des Arbeitsvertrags, daß der Arbeitnehmer 
etwas seinem Vermögen Angehöriges aufgebe und überliefere, sondern 
dafs er Arbeit leiste. Diese ist nicht etwas, das er zur Zeit der 
Arbeitszusage künftig haben wird, oder zur Zeit ihrer Erfüllung 
zegenwärtig hat, überhaupt nichts, das zur Habe einer Person ge- 
nören kann, da es vielmehr ihrem Sein entspringt. Denn die Arbeit 
‘st eine von der Person des Arbeitnehmers ausgehende Thätig- 
keit, bei der nichts von ihrem Vermögen veräußert zu werden 
braucht. Wohl mag der Arbeitsleistung eine Vermögensaufwendung 
des Arbeitnehmers vorausgehen, die ihn zur Arbeit ausrüstet und in 
Stand setzt, oder eine Vermögensaufwendung in Gestalt von Auslagen 
(für Stoffe, Werkzeuge, Gehülfen) mit der Arbeit verbunden sein: es 
bleibt doch dabei, dafs die Arbeit selbst, von der hier die Rede ist, 
keinen Vermögensaufwand bildet. Im essentiellen Thatbestand, 
den man Arbeitsvertrag nennt, liegt auf Seiten des Arbeitnehmers nicht 
ein Einsatz von Vermögen, sondern ein Einsatz der Person, mag die 
zu leistende Arbeit nur vom Arbeitnehmer, oder auch auf seinen Antrieb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.