II. Eigenart des AV. gegenüber Miete und Kauf,
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net, eine Nebenleistung , nicht im Kauf- oder Mietbegriff‘ enthalten
und bleibt der Mehrzahl seiner Anwendungen fern.
Andererseits besitzt die Hauptleistung des Verkäufers oder Ver-
mieters eine wesentliche Eigenschaft, die der Arbeit nicht anhaftet,
obwohl sie mit der Arbeit einhergehen kann. Beim Kauf und bei
der Miete ist die zu entgeltende Leistung ohne einen Vermögens-
aufwand nicht möglich, sie bildet einen Vermögensaufwand, In Wirk-
üchkeit können viele Verkäufer und Vermieter ihre Kontrakte nicht
vollziehen, ohne ein gewisses Mafßs von Energie zu entfalten, in den
Fällen nämlich, wo es nicht dem Käufer oder Mieter überlassen ist,
zich des Objektes zu bemächtigen. Allein diese eingreifende Energie
tritt in den Thatbeständen nicht als das zu Entgeltende auf, dieses
ist vielmehr ein Vermögensaufwand. Der Verkäufer, der Vermieter
soll etwas aus seinem Vermögen hergeben, mag es zur Zeit der
Vertragschliessung schon seinem Vermögen angehören, als demselben
angehörig gedacht sein, oder erst in der Folge in sein Vermögen ein-
treten; diese Verträge sind darauf gerichtet, dafs es aus dem Ver-
mögen heraustrete. Sie sind daher seitens des Verkäufers oder Ver-
mieters vollzogen, sobald der ökonomische Stellenwechsel des Gutes
vollbracht ist, mag es auf die Dauer und gänzlich, oder nur vorüber-
gehend und dem Gebrauch nach die Vermögensstelle wechseln.
Dagegen ist dem Arbeitsvertrag ein solcher Stellenwechsel nicht
wesentlich, der Vollzug des Arbeitsvertrags braucht daher für den
Arbeitgeber nicht eine ökonomische Succession zu sein. Denn es ge-
hört nicht zum Wesen des Arbeitsvertrags, daß der Arbeitnehmer
etwas seinem Vermögen Angehöriges aufgebe und überliefere, sondern
dafs er Arbeit leiste. Diese ist nicht etwas, das er zur Zeit der
Arbeitszusage künftig haben wird, oder zur Zeit ihrer Erfüllung
zegenwärtig hat, überhaupt nichts, das zur Habe einer Person ge-
nören kann, da es vielmehr ihrem Sein entspringt. Denn die Arbeit
‘st eine von der Person des Arbeitnehmers ausgehende Thätig-
keit, bei der nichts von ihrem Vermögen veräußert zu werden
braucht. Wohl mag der Arbeitsleistung eine Vermögensaufwendung
des Arbeitnehmers vorausgehen, die ihn zur Arbeit ausrüstet und in
Stand setzt, oder eine Vermögensaufwendung in Gestalt von Auslagen
(für Stoffe, Werkzeuge, Gehülfen) mit der Arbeit verbunden sein: es
bleibt doch dabei, dafs die Arbeit selbst, von der hier die Rede ist,
keinen Vermögensaufwand bildet. Im essentiellen Thatbestand,
den man Arbeitsvertrag nennt, liegt auf Seiten des Arbeitnehmers nicht
ein Einsatz von Vermögen, sondern ein Einsatz der Person, mag die
zu leistende Arbeit nur vom Arbeitnehmer, oder auch auf seinen Antrieb