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I. Abschn. 8. Kap.: Grundformen,
II. Akkord und Zeitlohnvertrag sind als Formen des Arbeits-
vertrags anzusehen und zu bezeichnen, weil das, was jedem von ihnen
wesentlich und eigentümlich ist, was sie also und was allein sie von
sinander unterscheidet, nicht durch die Materie des Arbeitsvertrags
bedingt ist. Denn was zunächst die Vergütung für sich an-
langt, so ist die Form des Arbeitsvertrags unabhängig von der Gröfse
der Vergütung, unabhängig davon, daß die Vergütung absolut oder
relativ bestimmt ist, und endlich auch unabhängig von ihrem Gegen-
stande. Das bedarf für die Gröfse keiner Erläuterung, doch sei
daran erinnert, dafs es z. B. Stundenlöhne im Betrag von zwanzig
Pfennig und im Betrag von zwanzig Mark giebt, dafs der Entgelt im
Akkord mit der Strafsenbahn zehn Pfennig, im Akkord mit einem
Architekten ebenso viele Tausende von Mark betragen kann. Es
kann ferner beim Zeitlohnvertrag wie beim Akkord der Entgelt ein
bestimmtes Quantum oder eine bestimmte Quote, überhaupt absolut
oder relativ bestimmt sein (S. 165), Für den absoluten Lohn
ist dies ohne weiteres einleuchtend, für den relativen, insbesondere
lie partiarische Löhnung, genügen folgende Hinweise. Wird dem
Arbeitnehmer als Entgelt für seine Jahresarbeit, seine Monatsarbeit,
seine Tagesarbeit ein Teil (Tantieme) des Umsatzes oder des Ge-
winnes (der innerhalb einer gewissen Frist erzielt wird) und damit
ojne Vergütung für einen Zeitabschnitt (das Jahr, den Monat, den
Tag) zugesichert, so liegt ein Zeitlohnvertrag vor. Wird ihm dagegen
sin Teil des Wertes oder Preises der von ihm verkauften Waren ver-
sprochen als Entgelt für die Arbeit, die er bei den Verkäufen leistet,
so ist ihm dieser Entgelt nicht für einen Zeitabschnitt zugesagt und
»s liegt daher ein Akkord vor. Die quotative Bestimmung des Ent-
gelts kann bei beiden Formen des Arbeitsvertrags getroffen werden.
Auch der Gegenstand der Vergütung ist für den Formunterschied
des Arbeitsvertrags insofern gleichgültig, als Geld- wie Natural-
vergütung ebensowohl beim Zeitlohnvertrag als beim Akkord vor-
kommen kann. Es läßt sich nicht sagen, dafs eine gewisse Art der
Vergütung der einen oder der anderen Form des Arbeitsvertrags
wesentlich und eigentümlich sei *.
Wie die Vergütung für sieh. so ist auch die Arbeit für sich
! Allerdings wird sich bei der in Abschn. V anzustellenden Untersuchung
der Naturalvergütung zeigen (Kap. 5), dafs, obwohl die Naturalvergütung in
beide Formen des Arbeitsvertrags Eingang findet, doch zwischen manchen
Naturalvergütungen und dem Zeitlohnvertrag eine Wahlverwandtschaft statt-
findet, also dafs wegen jener — indem sie die Beziehung auf einen Zeit-
abschnitt involvieren — die letztere Form des Arbeitsvrertrags anzunehmen ist.