IT. Zeitlohnvertrag und Akkord als Formen des A-V, 333
und damit die Persönlichkeit der Parteien nichts den Unterschied von
Akkord und Zeitlohnvertrag Bedingendes. Denn nicht blofßs können
verschiedenartige Arbeiten in der Form des Zeitlohnvertrags und
ebenso des Akkordes zugesagt werden, sondern es können auch gleich-
artige Arbeiten ebensowohl in einem Zeitlohnvertrag als in einem Akkord
bedungen werden. Beide Erscheinungen sind zwar ganz geläufig, doch
mögen einige Beispiele sie hier vergegenwärtigen. KEs sei daran er-
innert, daß die ungeheure Setzerarbeit, welche in den Druckereien
geleistet wird, im Verhältnis des Setzers zum Prinzipal teils in Voll-
zug von Zeitlohnverträgen, teils in Vollzug von Akkorden verrichtet
wird: ersteres von dem in „gewissem Gelde“ stehenden, letzteres von
dem „berechnenden“ Gehülfen, indem die Setzerarbeit jenem mit
24 Mark pro Woche, diesem mit 36 Pf. pro tausend Buchstaben
Fraktur eines gewissen Kegels entgolten wird. Es ist die nämliche
Kutscherarbeit, die die Droschkenkutscher den Fahrgästen leisten,
wenn sie „nach der Zeit“ gelohnt Zeitlohnverträge, und wenn sie „für
die Tour“ genommen Akkorde vollziehen. Der Opernsänger, der am
Stadttheater für 400 Mk. per Monat engagiert, in Vollziehung dieses
Zeitlohnvertrags singt, leistet keine andere Arbeit, wenn er ein aus-
wärtiges Gastspiel absolvierend, sich dreimaliges Auftreten mit 150 Mk.
entgelten läflst und damit Arbeit aus einem Akkorde leistet. Wenn
der Barbiergehülfe, dessen Arbeitsverhältnis zum Meister durch einen
Zeitlohuvertrag begründet worden ist, einen Kunden rasiert und damit
die Arbeit verrichtet, zu welcher der Meister aus dem mit dem
Kunden geschlossenen Akkord verpflichtet ist, so ist es die nämliche
Arbeit, durch welche gleichzeitig ein Zeitlohnvertrag und ein Akkord
vollzogen wird. Auch aus den Gesetzen ist zu ersehen, dafs die
yleiche Art von Arbeit durch Akkord oder durch Zeitlohnvertrag
ausbedungen werden kann. So handelt BGB. $& 699 Abs. 1 vom ent-
geltlichen Verwahrungsvertrag. Aus den Worten „Ist die Vergütung
nach Zeitabschnitten bemessen“ ergiebt sich, dals ein Zeitlohnvertrag
zemeint ist. Zugleich ergiebt sich hieraus, dafs die Arbeit der Auf-
bewahrung durch Zeitlohnvertrag oder durch Akkord zugesagt werden
kann. Das Nämliche ersieht man für die Arbeit des Schiffskapitäns
von Seeschiffen aus HGB. $ 549, wo es heifst: „War die Heuer
nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise
bedungen.“ Zeitweise bedungen ist die Heuer, wenn sie für einen
Zeitabschnitt, Woche, Monat, Quartal, bemessen ist, welchenfalls ein
Zeitlohnvertrag vorliegt. Anderenfalls, wo sie in Bausch und Bogen
für die ganze Reise bedungen ist, haben wir einen Akkord: die Arbeit
selbst ist nicht verschieden. Dasselbe gilt vom Heuervertrag des See-