Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IT. Zeitlohnvertrag und Akkord als Formen des A-V, 333 
und damit die Persönlichkeit der Parteien nichts den Unterschied von 
Akkord und Zeitlohnvertrag Bedingendes. Denn nicht blofßs können 
verschiedenartige Arbeiten in der Form des Zeitlohnvertrags und 
ebenso des Akkordes zugesagt werden, sondern es können auch gleich- 
artige Arbeiten ebensowohl in einem Zeitlohnvertrag als in einem Akkord 
bedungen werden. Beide Erscheinungen sind zwar ganz geläufig, doch 
mögen einige Beispiele sie hier vergegenwärtigen. KEs sei daran er- 
innert, daß die ungeheure Setzerarbeit, welche in den Druckereien 
geleistet wird, im Verhältnis des Setzers zum Prinzipal teils in Voll- 
zug von Zeitlohnverträgen, teils in Vollzug von Akkorden verrichtet 
wird: ersteres von dem in „gewissem Gelde“ stehenden, letzteres von 
dem „berechnenden“ Gehülfen, indem die Setzerarbeit jenem mit 
24 Mark pro Woche, diesem mit 36 Pf. pro tausend Buchstaben 
Fraktur eines gewissen Kegels entgolten wird. Es ist die nämliche 
Kutscherarbeit, die die Droschkenkutscher den Fahrgästen leisten, 
wenn sie „nach der Zeit“ gelohnt Zeitlohnverträge, und wenn sie „für 
die Tour“ genommen Akkorde vollziehen. Der Opernsänger, der am 
Stadttheater für 400 Mk. per Monat engagiert, in Vollziehung dieses 
Zeitlohnvertrags singt, leistet keine andere Arbeit, wenn er ein aus- 
wärtiges Gastspiel absolvierend, sich dreimaliges Auftreten mit 150 Mk. 
entgelten läflst und damit Arbeit aus einem Akkorde leistet. Wenn 
der Barbiergehülfe, dessen Arbeitsverhältnis zum Meister durch einen 
Zeitlohuvertrag begründet worden ist, einen Kunden rasiert und damit 
die Arbeit verrichtet, zu welcher der Meister aus dem mit dem 
Kunden geschlossenen Akkord verpflichtet ist, so ist es die nämliche 
Arbeit, durch welche gleichzeitig ein Zeitlohnvertrag und ein Akkord 
vollzogen wird. Auch aus den Gesetzen ist zu ersehen, dafs die 
yleiche Art von Arbeit durch Akkord oder durch Zeitlohnvertrag 
ausbedungen werden kann. So handelt BGB. $& 699 Abs. 1 vom ent- 
geltlichen Verwahrungsvertrag. Aus den Worten „Ist die Vergütung 
nach Zeitabschnitten bemessen“ ergiebt sich, dals ein Zeitlohnvertrag 
zemeint ist. Zugleich ergiebt sich hieraus, dafs die Arbeit der Auf- 
bewahrung durch Zeitlohnvertrag oder durch Akkord zugesagt werden 
kann. Das Nämliche ersieht man für die Arbeit des Schiffskapitäns 
von Seeschiffen aus HGB. $ 549, wo es heifst: „War die Heuer 
nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise 
bedungen.“ Zeitweise bedungen ist die Heuer, wenn sie für einen 
Zeitabschnitt, Woche, Monat, Quartal, bemessen ist, welchenfalls ein 
Zeitlohnvertrag vorliegt. Anderenfalls, wo sie in Bausch und Bogen 
für die ganze Reise bedungen ist, haben wir einen Akkord: die Arbeit 
selbst ist nicht verschieden. Dasselbe gilt vom Heuervertrag des See-
	        
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