Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

334 I. Abschn. 8. Kap.: Grundformen. 
mannes, in welchem die Heuer „nach Zeit“ („zeitweise“) oder „in 
Bausch und Bogen für die ganze Reise“ bedungen sein kann: 
SeemO. 88 41. 67. 84, Beim Frachtgeschäft im Seehandel kommt „Zeit- 
fracht“ vor, d. h. kann „die Fracht nach Zeit bedungen“ sein (HGB. 
8 622), was einen Zeitlohnvertrag ergiebt; im Gegensatz zu den 
Fällen, in denen die Fracht „in Bausch und Bogen“ oder „nach 
Malßs, Gewicht oder Menge der .Güter bedungen“ ist, womit 
Akkorde abgeschlossen sind. Die Transportarbeit ist beidemal die 
nämliche. 
Dafs im Leben für die eine Art von Arbeit die eine Form, für 
die andere Art von Arbeit die andere Form des Arbeitsvertrags ge- 
wählt, und dafs für die nämliche Art von Arbeit bald die eine und 
bald die andere Form des Arbeitsvertrags vorgezogen wird — indem 
z. B. das Arbeitsverhältnis des« Heimarbeiters zum Gewerbeunter- 
nehmer, des Bergarbeiters zum Werksbesitzer, des Arztes zum 
Patienten, des Rechtsanwalts zum Klienten, der Stralsenbahn zum 
Fahrgast, des Zeitungsverlegers zum Inserenten bald durchgängig, 
bald in der Mehrzahl der Fälle auf Akkord beruht — scheint freilich 
auf das Bestehen eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Art 
der Arbeit und der Form des Arbeitsvertrags zu deuten. Indessen 
soll sich bei der gesonderten und eingehenden Betrachtung, welche 
der zweite Band den Grundformen widmet, ergeben, daß nicht 
3aowohl die Art der Arbeit als die begleitenden Umstände bei 
dieser oder jener Arbeit zur Wahl gerade der einen Form führen. 
Keinenfalls tastet diese Erscheinung die Wahrheit des Satzes an, dafs 
die Art der Arbeit, eine materielle Bestimmung des Arbeitsvertrags, 
unterhalb des Gegensatzes von Zeitlohnvertrag und Akkord liegt, 
'ndem diese Formen für verschiedenartige Arbeiten brauchbar sind, und 
die gleiche Arbeit durch Zeitlohnvertrag oder durch Akkord vereinbart 
werden kann. 
Auch der Umfang der Arbeit oder Arbeitsaufgabe wird von dem 
Unterschied zwischen Zeitlohnvertrag und Akkord nicht berührt. Ist 
die Vergütung für einen Zeitabschnitt bestimmt, so kann die Arbeits- 
aufgabe auf diesen Zeitraum oder gar auf einen kürzeren beschränkt 
sein; es kann aber auch eine längere Zeit, nämlich eine bestimmte 
oder unbestimmte Zahl jener Abschnitte für sie in Aussicht genommen 
sein. Und ganz entsprechend kann der Akkord so geschlossen 
werden, daß er nur die Arbeit umfassen soll, für welche der Ent- 
gelt im Vertrag bestimmt ist, also dafs nur ein einziges oder ein- 
maliges Ergebnis zu liefern ist, was man wegen dieser Einheit eimen
	        
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