II. Einheitsakkord, und Stücklohnvertrag, ; 335
Einheitsakkord nennen darf; man denke z. B. an den, der sich
vom Stiefelputzer auf der Strafse die Stiefel reinigen, oder vom
Scherenschleifer sein Messer schleifen, oder vom Zahnarzt einen Zahn
ziehen, oder vom Bauunternehmer einen Eisenbahntunnel erbauen, oder
sich vom Rheder nach New-York transportieren läfst!. Der Akkord
kann aber auch, analog dem vorhin vom Zeitlohnvertrag Gesagten,
so geschlossen sein, dafs er nicht auf die Arbeit beschränkt ist, für
welche der Entgelt im Vertrag bestimmt ist, dafs vielmehr eine Mehr-
heit durch ihre Ergebnisse unterschiedener Arbeiten zu liefern sind.
Eine solcher, eine Mehrheit von Arbeiten zulassender oder vor-
sehender Akkord könnte darum, im Gegensatz zum erstgenannten,
Mehrheitsaccord heilsen. Wir wollen ihn Stücklohnvertrag
nennen, womit hier also eine Art des Akkordes bezeichnet wird.
Dieser Stücklohnvertrag kann ein unbeschränkter sein, indem die
Zahl der zu liefernden Arbeiten oder Stücke im Vertrag nicht be-
schränkt ist, wie z. B. bei dem Setzer einer Druckerei, dem für je tausend
Lettern, oder dem Adressenschreiber, dem für je tausend Adressen,
dem Schiffehensticker, dem für je tausend Stiche eine gewisse Ver-
gütung zugesichert ist, ohne dafs im Vertrag eine Grenze der zu er-
bringenden Ergebnisse gesetzt wäre. Es kann aber auch eine solche
Schranke im Vertrag gezogen sein — beschränkter Stücklohnvertag —
sei es ausdrücklich, indem der Schreinergeselle zwei Dutzend Stühle
anzufertigen übernommen hat, den Stuhl um 6 Mk., oder die Wäscherin
vom Junggesellen zehn Taschentücher ä 10 Pf. zu waschen, oder der
Rheder den Transport von vierhundert Centner Kaffee, den Centner
zu 5 Mk.; sei es stillschweigend, indem z. B. Kohlenarbeiter die
Kohlenbeladung eines Dampfers übernommen haben, die Tonne zu
1 Mk., oder Putzer den Fassadenputz eines Hauses, den Quadrat-
meter - für 40 Pfg. In den zwei letztgenannten Akkorden ist die
Anzahl der Stücke im Vertrag dadurch beschränkt, dafs die Arbeits-
zusage auf die Füllung des Kohlenbunkers des bestimmten Schiffes,
oder auf den Verputz des bestimmten Hauses gerichtet ist.
III. Im vorstehenden hat sich gezeigt, dafs die Distinktion von
Akkord und Zeitlohnvertrag über ‘wichtige materielle Bestimmungen
des Arbeitsvertrags erhaben ist. Dieser Unterschied erscheint daher als
einer der Form des Arbeitsvertrags und zwar seiner inneren Form,
indem er die Beziehung seiner wesentlichen Bestandteile zu einander,
ı 8. auch S. 333 die für die ganze Reise in Bausch und Bogen bedungene
Heuer.