Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

338 I. Abschn. 8. Kap.: Grundformen. 
bedungen ist, bildet die einzige Rolle der Zeit, die dem Zeitlohn- 
vertrag wesentlich und eigentümlich ist. Jede andere Zeitbestimmung 
ist ihm nicht wesentlich, da er auch ohne sie aufkommen und bestehen 
kann. Und jede andere Zeitbestimmung ist ihm nicht eigentümlich, 
da sie auch beim Akkord vorkommen kann. Die gemeinten anderen 
Zeitbestimmungen lassen sich bezeichnen als Zahlungszeit, Arbeitszeit 
und Vertragszeit. Die erste bestimmt die Zeit der Entrichtung der 
Vergütung, die zweite bestimmt Anfang und Ende, Länge und zeit- 
liche Lage der Arbeit, die dritte bestimmt die Dauer des Vertrags- 
verhältnisses (Arbeitsverhältnisses). Zur vorläufigen Erläuterung diene 
das Beispiel eines Kellners, der gedungen worden ist: 
1. für einen Lohn von 80 Mk. pro Monat; 
2. die Zahlung dieses Lohnes soll am Anfang und in der Mitte 
jedes Monats erfolgen; 
3. die Arbeit soll auf Verlangen des Arbeitgebers jederzeit ver- 
richtet werden; nur mufs in jedem Kalendertag eine neunstündige 
ununterbrochene Pause stattfinden und jeder zweite Sonntag von 
Arbeit frei bleiben; 
4. der Vertrag ist für ein Jahr geschlossen worden. 
Von den vier Zeitbestimmungen dieses Vertrags ist es die erste, 
die den Zeitlohnvertrag als solchen kennzeichnet, die einzige, die ihm 
als solchem wesentlich und eigentümlich ist. Die zweite Zeit- 
bestimmung betrifft die Zahlungszeit, die dritte die Arbeitszeit und 
die vierte die Vertragszeit!. . Da die drei letzteren (Nr. 2—4) auch 
beim Akkord vorkommen können, so ist ihre Erörterung in diesem 
Band am Platze, der den: Arbeitsvertrag im allgemeinen und nicht 
bloß die eine ‚oder die andere Grundform desselben behandelt, 
während der für den Lohn mafsgebende Zeitabschnitt (Nr. 1) beim 
Zeitlohnvertrag, dem allein er angehört, zu erörtern sein wird. 
Zwar können die drei erwähnten Zeitbestimmungen (Nr. 2—4) oder 
einige von ihnen zusammenfallen und selbst mit dem für den Zeit- 
lohn mafsgebenden Zeitabschnitt in einem gegebenen Arbeitsvertrag 
koinzidieren. Allein ihre stets gegebene und für die Rechtsfolgen 
des Arbeitsvertrags wichtige begriffliche Sonderung erfordert ihre 
besondere Behandlung (II.—IV. Abschnitt), wobei sich auch zeigen 
wird, dafs ihre Funktion in den Gebieten der beiden Formen des 
Arbeitsvertraegs anzutreffen ist. 
1 Der „konkret bestimmte Zeitraum“, mit dem R. Loening in Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften 1? s. v. Arbeitsvertragsbruch S. 993 für 
seine Zwecke operiert, und der von den vier obigen Zeitbestimmungen ver- 
sohieden sein soll, ist etiyras Unverständliches.
	        
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