Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Akkord und Zeitlohnvertrag die Grundformen des A-V. 339 
IV. Akkord und Zeitlohnvertrag sind nicht blofs Formen des 
Arbeitsvertrags, sie verdienen auch als seine beiden Grundformen 
angesprochen zu werden. Als solche erweisen sie sich durch den 
Umfang der Herrschaft und durch die Tiefe der Wirkung dieses 
Formunterschieds. Denn was den Umfang betrifft, so giebt es 
im ganzen Umkreis der Erfahrung keinen Arbeitsvertrag, der nicht 
von dem gedachten Einteilungsprinzip betroffen würde. Die Ein- 
teilung ist insofern erschöpfend, als sie keinen Arbeitsvertrag aus- 
schließt. Der einen oder der anderen Grundform ist jeder Arbeits- 
vertrag angepafst. Damit wie mit der Reinheit des Formunterschieds 
ist es völlig vereinhar, dafs Arbeitsverträge vorkommen, welche beide 
Formen nebeneinander zeigen. Gerade dafs bei solchen Kombi- 
nationen das Walten der einen und der anderen Form aufgezeigt 
zu werden vermag, liefert die stärkste Probe von der Reinheit des 
Gegensatzes. Der zweite Band wird nach der Betrachtung des 
blofsen Zeitlohnvertrags und des blofsen Akkordes auch die Kombi- 
nationen beider ins Auge zu fassen haben. Dabei soll sich ergeben, 
dals die Kombination bald nur in Succession besteht, indem aus dem 
hämlichen Arbeitsvertrag nacheinander Arbeiten geleistet werden, für 
die der Entgelt in der Form des Zeitlohnvertrags, und solche, für die 
der Entgelt in der Form des Akkordes vereinbart ist!; bald aber 
besteht die Kombination in Kumulation, indem gleichzeitig die beiden 
Formen in Gebrauch sind, sei es, dafs die nämliche Arbeit sowohl 
mit Zeitlohn als mit Akkordlohn entgolten wird®, sei es, dals die ver- 
schiedenen Mafsstäbe nebeneinander bereitstehen®. Ausgiebige Be- 
lege, sowie fernere Möglichkeiten der Kombination und Varianten 
sind ihres Ortes anzuführen und zu entwickeln; zunächt beschränken 
wir uns auf die beiden Grundformen als getrennt auftretende, 
Die Distinktion dieser Formen ist nicht blofs eine alle Arbeits- 
verträge ergreifende, sondern auch eine, die bei jedem Arbeitsvertrag 
auf den Grund geht. Denn so mannigfaltig und schier unabsehbar, 
so folgenreich für Privat- und Volkswirtschaft, für Gesundheit und 
Bildung wie für viele andere Interessen die Unterschiede in der 
1 Vorzüglich in der Landwirtschaft kommt es. vor, dafs auf Verfügung 
des Arbeitgebers gemäfs den Bedingungen des Arbeitsvertrags Tagelohn- 
arbeiten und Akkordlohnarbeiten (Arbeiten im Verdung) abwechseln. 
? z. B. es empfängt cin Schauspieler eine Gage pro Monat und ein 
Spielgeld für jedes Auftreten, oder ein Handlungsreisender Monatsgehalt und 
eine Provision für jedes von ihm geschlossene Geschäft, 
3 z, B. der Arbeitnehmer empfängt Tagelohn und eine Prämie für ein 
Arbeitsergebnis vewisser Größe.
	        
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