Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 8, Kap.: Grundformen. 
Vergütung (nach Gegenstand und Umfang) und in der Arbeit sind 
(mit Einschluls der Arbeitszeit nach Lage und Dauer), so herührt 
doch keiner dermafsen das Mark des Arbeitsvertrags, nämlich das 
Entgeltverhältnis, wie der Unterschied, ob die Vergütung für die 
Arbeit schlechthin, d. i. die Arbeit samt ihrem Erfolg, oder ob sie 
blofs für die Arbeit einer gewissen Länge, für einen Zeitabschnitt 
vereinbart wird. Dals man es hier mit einem fundamentalen 
Unterschied zu thun hat, muß in den Wirkungen und auch in den 
Rechtswirkungen zum Vorschein kommen. Was der Akkord im Gegen- 
satz zum Zeitlohnvertrag für diejenigen Arbeitnehmer bedeutet, die 
man unter den „Arbeitern“ zu verstehen pflegt, geht nicht so sehr 
aus den prozessualen Zweikämpfen hervor, die der gewerbegericht- 
lichen Rechtsprechung unerschöpflichen Stoff liefern, als aus den zahl- 
reichen Massenkämpfen, nämlich den Lohnbewegungen ganzer Arbeiter- 
schaften, in denen die Abschaffung des Akkordsystems oder die Be- 
schränkung ausbeuterischer Nebenwirkungen (durch Garantie des 
Zeitlohnes) verlangt und auf seine furchtbaren Folgen für Leben 
and Gesundheit der Arbeiter hingewiesen wird; denn nur beim Akkord 
gerät der Arbeiter in Versuchung, gegen sein eigenes Fleisch zu 
wüten. Natürlich handelt es sich bei den dort verklagten und be- 
kämpften Akkorden zwar um Akkorde im Gegensatz zu Zeitlohn- 
verträgen, aber nicht um alle möglichen Akkorde, vielmehr fast nur 
um Stücklohnverträge. Eine totale Beseitigung der Akkordform des 
Arbeitsvertrags ist wohl niemals ins Auge gefalst worden und wäre 
wenigstens mit der geltenden Volkswirtschaft nicht vereinbar. Schon 
die Akkorde in der Hausindustrie — welches weite, qualerfüllte Gebiet 
des Arbeitsvertrags der später zu erläuternden Natur des Akkordes 
gemäß mit Akkorden besetzt ist — würden nur mit der Hausindustrie 
selbst abzuschaffen sein. 
Was die privatrechtliche Wirkung anlangt, so läfst sich 
voraussehen , dafs hier, dem Unterschied der Thatbestände folgend, 
sine beträchtliche und mehrfältige Differenzierung Platz greifen mufs. 
Denn .— um einige Beispiele anzuführen — nur wo der Entgelt im 
Vertrag in unmittelbare Beziehung zum zeitlichen Umfang der Arbeit 
gesetzt ist, kann eine Schmälerung oder Ausdehnung dieses Umfanges 
zur unmittelbaren Quelle der Vergröfserung oder Verkleinerung der 
Entgeltforderung werden; wo dagegen jene unmittelbare Relation 
fehlt, wird die zeitliche Größe der Arbeit für den Umfang des 
schuldigen Entgeltes nicht mafsgebend sein. Es kann ferner nur da, 
wo der Erfolg der Arbeit beim Entgeltverhältnis nicht ausgeschaltet 
ist, die Erfolglosizkeit oder der Milserfolg der Arbeit von unmittel-
	        
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