Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Einleitung. 
von anderen verrichtet werden, mag also der Arbeitnehmer die eigene 
Person einsetzen oder die des Gehülfen, durch den er die Arbeit leistet, 
Man wende nicht ein, die Haftung des Schuldners sei bei 
allen Schuldverträgen — beim Kauf und bei der Miete nicht anders 
als beim Arbeitsvertrag -— etwas persönliches, indem der Arbeit- 
nehmer so gut ein Schuldner sei, wie der Verkäufer und der Ver- 
mieter. Denn diese Gemeinsamkeit ist die Einheit der Rechts- 
folge, die hier gar nicht in Frage steht, die zum Vorschein kommt, 
wenn auf die Haftung zu rekurrieren ist, weil die Leistung ausbleibt. 
Hier dagegen handelt es sich um die Vergleichung der That- 
bestände, also der Abreden hinsichtlich der verabredeten Leistungen. 
Daher haben wir hier die Leistungen als wirklich erfolgende zu 
denken, wie sie auch bei der Eingehung des Vertrags gedacht, in 
Aussicht genommen werden. Und da besteht nun der angegebene 
Unterschied, dafs beim Kauf und bei der Miete eine sächliche, beim 
Arbeitsvertrag eine persönliche Leistung ausbedungen wird, einerlei 
für diesen Unterschied, ob die Arbeit, diese persönliche. Leistung, 
auch vom Arbeitnehmer selbst gänzlich verrichtet wird, oder Dritte 
für ihn eintreten. Mit diesem Unterschied ist die eigentümliche Natur 
des Arbeitsvertrages bezeichnet, die andere Quelle seiner Bedeutung. 
Diese Bedeutung hängt mit der besagten Natur ursächlich zwiefach 
zusammen. 
Insofern — nach der heute herrschenden Rechts- und Moral- 
theorie — dem Menschen der Mensch näher und höher steht als die 
Sache, muß er die Hingabe der Person, die zur Arbeit gehört, höher 
achten als die Sachleistung. Er mag eine gegebene Arbeitsleistung 
ökonomisch geringer schätzen, als eine gegebene Sachleistung, weil 
jene ihm einen geringeren Vermögenszuwachs verschafft als diese, 
aber gattungsmälfsig muls er den Kraftaufwand des Arbeitnehmers 
höher- stellen, als den Vermögensaufwand des Verkäufers oder Ver- 
mieters, Und die Rechtsordnung, als Produkt und Werkzeug der 
menschlichen Gesellschaft, mufs sich dieser Gradation anpassen, für 
sie mufs daher die Arbeit die vornehmste obligatorische Leistung, und 
der Arbeitsvertrag, der diese gegen Entgelt verspricht, der subtilste 
Gegenstand der Regelung im Vertragsrecht sein. 
Bei der Leistung Arbeit ist der Schuldner, persönlich oder in 
Person seines Vertreters, vom Anfang bis zum Ende der Leistung mit 
ihr verwachsen, sie macht einen Teil seines Lebens aus, so dals jede 
Bestimmung der Arbeit, die das Recht ihr giebt, oder von 
den Parteien geben lälst — ob sie bei Tag oder bei Nacht, zu 
Wasser oder zu Land, daheim oder in der Fabrik. mit der Hand
	        
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