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I. Abschn. 8. Kap.: Grundformen.
Mehrzahl dieser Typen nicht auf eine Form beschränkt ist, Eben
weil sie nicht von den gesetzlichen Typen ausgeht, ist die besagte
Einteilung wie keine andere geeignet, einer juristischen Untersuchung
des Arbeitsvertrags zum Leitfaden zu dienen. Mit dem Gedanken
nämlich an einen gesetzlichen Typus des Arbeitsvertrags, sei dieser
nur auf eine gewisse Arbeit gerichtet, wie der Mäkler- oder der Ver-
wahrungsvertrag, der Frachtvertrag oder der gewerbliche Arbeits-
vertrag, sei er fast jeder Arbeit zugänglich, wie der Dienst- oder der
Werkvertrag, — mit dem Gedanken an einen solchen Typus verbindet
sich unvermeidlich die Vorstellung gewisser vom Gesetz mit den
Typen verknüpfter Rechtswirkungen. Dagegen hält sich die von
Zeitlohnvertrag und Akkord ausgehende Betrachtung, weil diese zwei
Formen des Arbeitsvertrags in solcher Allgemeinheit im Ge-
setz nicht abgegrenzt sind, von der KEinmischung der Rechts-
wirkung frei. Diese Formen stellen reine Thatbestände dar, wie sie
das Leben liefert; denn in Wirklichkeit realisieren die Parteien in
den meisten Fällen nur das Faktum, indem sie, Arbeit und Ent-
gelt vereinbarend, ausdrücklich oder impliceite die besondere Form
ihrer Beziehung festsetzen — Entgelt für einen gewissen Zeitabschnitt
oder nicht — und es dem Recht wie der Jurisprudenz überlassen,
die zugehörigen Rechtsfolgen anzuschlielfsen und zu erkennen.
An den Gegensatz der beiden‘ Grundformen müssen sich, wie
schon angedeutet, tiefgreifende Unterschiede in der Rechtswirkung
knüpfen. Diese lassen sich aber weder vollständig übersehen noch
für die Anwendung als Konsequenzen der thatbeständlichen Differenz
würdigen, wenn man von den gesetzlichen Typen des Arbeitsvertrags
den Ausgang nimmt.
Allerdings tragen auch die Gesetze bei Ausbildung dieser Typen
jenem . Formunterschied Rechnung, nicht bloß beim entgeltlichen
Verwahrungsvertrag, beim Heuervertrag des Seeschiffers wie des Schiffs-
mannes und beim Seefrachtvertrag (S. 334), sondern auch beim ge-
werblichen Arbeitsvertrag (z. B. GewO. 8124 Nr. 4) und beim
Dienstvertrag (BGB. $ 623). Aber da sie überwiegend darauf ge-
richtet sind, die Rechtsordnung des Arbeitsvertrags für gewisse Per-
sonen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder für gewisse Arten
der Arbeit zu schaffen, so brauchten sie das Bedürfnis einer das
ganze Gebiet des Arbeitsvertrags durchdringenden Unterscheidung
nicht zu empfinden und zu befriedigen. Der Arbeitsvertrag als
Gattung ist nicht ein von den Gesetzen ‘geschaffenes Gebilde, sie
haben daher auch keinen Anlals, gattungsmäfsig auf seine beiden
Grundformen abzustellen.