Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

344 I. Abschn, 8. Kap.: Grundformen, 
und Werkvertrag decken und das erste Paar dem zweiten nicht ent- 
spricht, so kann eine auf den ersten Gegensatz, weil auf die That- 
bestände gestellte Untersuchung des Arbeitsvertrags überhaupt (nicht 
allein eines gesetzlich gegebenen Typus) nicht vom Dienst- und vom 
Werkvertrag des Gesetzes ihren Ausgang nehmen. Sie mufs vorläufig 
von diesem thatbeständlich unreinen Gegensatz absehen und kann 
erst, nachdem die Grundformen mit den für sie gelten- 
den Rechtsordnungen dargelegt worden sind, zu der 
praktisch ungemein wichtigen Frage nach ihrer Rechtsstellung 
gelangen, hauptsächlich zu der Frage nach ihrem Verhältnis zu den 
gesetzlichen Typen des Dienst- und des Werkvertrags. Dann soll 
sich zeigen, dafs durch die Würdigung des Unterschiedes der Grund- 
formen auch die Erkenntnis dieser beiden Typen gefördert wird. 
Da endlich der Unterschied von Zeitlohnvertrag und Akkord nicht 
bloß gegenüber den zwei genannten Typen eine Rolle spielt, sondern 
von viel gröfserer Tragweite ist, indem jeder gesetzliche Typus von 
Arbeitsvertrag, wenn er auch nicht in jenen beiden Grundformen 
vorkommt, doch nach seinem Verhältnis zu beiden gefragt und in 
jedem Anwendungsfall als Zeitlohnvertrag oder als Akkord an- 
gesprochen werden kann, so war es auch durch den Umfang der ge- 
stellten Aufgabe geboten, mit einem Unterschied im Arbeitsvertrag 
einzusetzen, der sich durch sein ganzes Gebiet durchführen läfst. — 
Der im vorstehenden beleuchtete Sachverhält enthält die Er- 
klärung für die Methode, welche bei der Behandlung unseres Gegen- 
standes zu befolgen war.
	        
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