344 I. Abschn, 8. Kap.: Grundformen,
und Werkvertrag decken und das erste Paar dem zweiten nicht ent-
spricht, so kann eine auf den ersten Gegensatz, weil auf die That-
bestände gestellte Untersuchung des Arbeitsvertrags überhaupt (nicht
allein eines gesetzlich gegebenen Typus) nicht vom Dienst- und vom
Werkvertrag des Gesetzes ihren Ausgang nehmen. Sie mufs vorläufig
von diesem thatbeständlich unreinen Gegensatz absehen und kann
erst, nachdem die Grundformen mit den für sie gelten-
den Rechtsordnungen dargelegt worden sind, zu der
praktisch ungemein wichtigen Frage nach ihrer Rechtsstellung
gelangen, hauptsächlich zu der Frage nach ihrem Verhältnis zu den
gesetzlichen Typen des Dienst- und des Werkvertrags. Dann soll
sich zeigen, dafs durch die Würdigung des Unterschiedes der Grund-
formen auch die Erkenntnis dieser beiden Typen gefördert wird.
Da endlich der Unterschied von Zeitlohnvertrag und Akkord nicht
bloß gegenüber den zwei genannten Typen eine Rolle spielt, sondern
von viel gröfserer Tragweite ist, indem jeder gesetzliche Typus von
Arbeitsvertrag, wenn er auch nicht in jenen beiden Grundformen
vorkommt, doch nach seinem Verhältnis zu beiden gefragt und in
jedem Anwendungsfall als Zeitlohnvertrag oder als Akkord an-
gesprochen werden kann, so war es auch durch den Umfang der ge-
stellten Aufgabe geboten, mit einem Unterschied im Arbeitsvertrag
einzusetzen, der sich durch sein ganzes Gebiet durchführen läfst. —
Der im vorstehenden beleuchtete Sachverhält enthält die Er-
klärung für die Methode, welche bei der Behandlung unseres Gegen-
standes zu befolgen war.