Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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zeit ausgefallen ist). Die „festen Fristen“ in GewO. $ 1192 sind 
gleiche Lohnzahlungsperioden!. Die Zahlungsperioden können aber 
auch ungleich sein, während die Vergütungsbeträge gleich bleiben? 
oder auch ihrerseits ungleich geraten ®, 
Nach Vornahme einer Zahlung beginnt, falls das Arbeitsverhältnis 
fortdauert, eine neue Zahlungsperiode, und diese erstreckt sich bis zu 
der Zeit, da eine neue Zahlung geleistet wird. Die Zahlungsperiode 
ist wichtig nicht blofls wegen ihres offenbaren Zusammenhanges mit 
der uns beschäftigenden Zahlungszeit, sondern auch für die Anwendung 
des InvVG. $8 142. 144 und des KrVG. 88 53. 65. 72. 73. 82, Denn 
nach diesen Gesetzen erstreckt sich das Einbehaltungs-, Abzugs- oder 
Anrechnungsrecht, das der Arbeitgeber wegen der auf den Arbeit- 
nehmer fallenden Versicherungsbeiträge hat (unten Kapitel 6, Nr. IX), 
auf die Lohnzahlungen nur der letzten und der vorletzen Zahlungs- 
periode, so dafs, wenn der Abzug bei einer früheren (z. B. der 
Irittletzten) Zahlung unterblieben ist, er nicht mehr vorgenommen 
werden kann“. Für diese Gesetze erheben sich die hier nicht zu 
verfolgenden Fragen: 1. ob eine Zahlungsperiode auch mit einer Ab- 
schlagszahlung oder nur mit einer Hauptzahlung endigen könne; 
2. wie es zu halten sei, wenn aus einem Arbeitsverhältnis neben- 
ainander verschiedene Vergütungen geschuldet sind. welche zu ver- 
schiedenen Zeiten entrichtet werden ®. 
Die Zahlungsperiode ist nicht dasselbe wie die Abrechnungs- 
periode, und sie können zeitlich auseinanderfallen. Wo ein Arbeit- 
geber eine Mehrheit von Vergütungen zu leisten hat, sei es an den 
nämlichen Arbeitnehmer, sei es an eine Mehrheit in ähnlichen Arbeits- 
verhältnissen zu ihm stehender Arbeitnehmer, können die in gewissen 
Fristen verdienten Vergütungen jeweilen für die Frist, also periodisch 
durch Rechnung festgestellt werden. Die Zahlungszeit pflegt dann 
I. Begriff, Zahlungsperiode. 
1 Dagegen die „festen Bezüge“ in GewO. 8 133%, BGB. 88 622. 627 sind 
unabhängig von der Zahlungszeit. 
? z. B. der Arbeitnehmer hat im nämlichen Arbeitsverhältnis gleichartige 
Akkordarbeiten zu machen, die gleich grofse Lohnforderungen ergeben; die 
Bezahlung geschieht jeweilen nach der Vollendung, aber diese erfordert (z. B. 
wegen Verschiedenheit des Materials) verschiedenen Zeitaufwand. 
® z. B. weil Akkordarbeiten von ungleichem Umfang übertragen worden 
sind, die jeweilen nach ihrer Vollendung vergütet werden. 
4 S. Unger, Entscheidungen Nr. 214. 215. Stadthagen, Arbeiterrecht 
S. 150. Gewerbegericht IV, 108. 
5 Zur Frage Nr. 1 s. S. 395%. — Die Frage, wodurch sich die periodische 
Entrichtung der Vergütung von der auch periodischen Ausrichtung einer Leib- 
rente unterscheide. ist S. 151. 152 beantwortet worden.
	        
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