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zeit ausgefallen ist). Die „festen Fristen“ in GewO. $ 1192 sind
gleiche Lohnzahlungsperioden!. Die Zahlungsperioden können aber
auch ungleich sein, während die Vergütungsbeträge gleich bleiben?
oder auch ihrerseits ungleich geraten ®,
Nach Vornahme einer Zahlung beginnt, falls das Arbeitsverhältnis
fortdauert, eine neue Zahlungsperiode, und diese erstreckt sich bis zu
der Zeit, da eine neue Zahlung geleistet wird. Die Zahlungsperiode
ist wichtig nicht blofls wegen ihres offenbaren Zusammenhanges mit
der uns beschäftigenden Zahlungszeit, sondern auch für die Anwendung
des InvVG. $8 142. 144 und des KrVG. 88 53. 65. 72. 73. 82, Denn
nach diesen Gesetzen erstreckt sich das Einbehaltungs-, Abzugs- oder
Anrechnungsrecht, das der Arbeitgeber wegen der auf den Arbeit-
nehmer fallenden Versicherungsbeiträge hat (unten Kapitel 6, Nr. IX),
auf die Lohnzahlungen nur der letzten und der vorletzen Zahlungs-
periode, so dafs, wenn der Abzug bei einer früheren (z. B. der
Irittletzten) Zahlung unterblieben ist, er nicht mehr vorgenommen
werden kann“. Für diese Gesetze erheben sich die hier nicht zu
verfolgenden Fragen: 1. ob eine Zahlungsperiode auch mit einer Ab-
schlagszahlung oder nur mit einer Hauptzahlung endigen könne;
2. wie es zu halten sei, wenn aus einem Arbeitsverhältnis neben-
ainander verschiedene Vergütungen geschuldet sind. welche zu ver-
schiedenen Zeiten entrichtet werden ®.
Die Zahlungsperiode ist nicht dasselbe wie die Abrechnungs-
periode, und sie können zeitlich auseinanderfallen. Wo ein Arbeit-
geber eine Mehrheit von Vergütungen zu leisten hat, sei es an den
nämlichen Arbeitnehmer, sei es an eine Mehrheit in ähnlichen Arbeits-
verhältnissen zu ihm stehender Arbeitnehmer, können die in gewissen
Fristen verdienten Vergütungen jeweilen für die Frist, also periodisch
durch Rechnung festgestellt werden. Die Zahlungszeit pflegt dann
I. Begriff, Zahlungsperiode.
1 Dagegen die „festen Bezüge“ in GewO. 8 133%, BGB. 88 622. 627 sind
unabhängig von der Zahlungszeit.
? z. B. der Arbeitnehmer hat im nämlichen Arbeitsverhältnis gleichartige
Akkordarbeiten zu machen, die gleich grofse Lohnforderungen ergeben; die
Bezahlung geschieht jeweilen nach der Vollendung, aber diese erfordert (z. B.
wegen Verschiedenheit des Materials) verschiedenen Zeitaufwand.
® z. B. weil Akkordarbeiten von ungleichem Umfang übertragen worden
sind, die jeweilen nach ihrer Vollendung vergütet werden.
4 S. Unger, Entscheidungen Nr. 214. 215. Stadthagen, Arbeiterrecht
S. 150. Gewerbegericht IV, 108.
5 Zur Frage Nr. 1 s. S. 395%. — Die Frage, wodurch sich die periodische
Entrichtung der Vergütung von der auch periodischen Ausrichtung einer Leib-
rente unterscheide. ist S. 151. 152 beantwortet worden.