II. Verhältn. zu Arbeitszeit, Vertragszeit, lohnmessendem Zeitabschn. ‘349
selben Arbeitsverhältnis mehrere Lohnzahlungen einander folgen, also
dafs mehrere Zahlungszeiten stattfinden, während die Vertragszeit nur
eine ist und die Zahlungszeiten überdauert, so müssen die Dinge
wie die Namen verschieden sein. Man denke an einen Handlungs-
gehülfen, dessen Arbeitsverhältnis mehrere Jahre währt und der alle
Monat sein Gehalt empfängt. Freilich kann auch das Ende der
Vertragszeit mit der Zahlungszeit zusammenfallen — indem etwa die
Zahlung zu einer gewissen Zeit erfolgt, gerade weil in derselben das
Arbeitsverhältnis endigt‘ —, und es kann bereits bei der Vertrag-
schliefßsung die Zahlungszeit auf das schon im Vertrag bestimmte
Ende der Vertragszeit gelegt sein?. Endlich kann auch die Ver-
gütung schon am Anfang des Arbeitsverhältnisses entrichtet werden?,
also dafs die Vertragszeit erst noch nachfolgt. In jedem Fall ist die
Zeit der Leistung des Arbeitgebers von der dem Rechts-
verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommenden
Zeit deutlich verschieden.
c. von dem für die Vergütung mafsgebenden Zeit-
abschnitt beim Zeitlohnvertrag. Im Zeitlohnvertrag wird die Ver-
gütung in KEntgeltbeziehung gesetzt zu einem der gebräuchlichen
Zeitabschnitte, der Stunde, dem Tage, der Woche, dem Monat, dem
Quartal, dem Jahre u. s. w. Der Zeitabschnitt entspricht nämlich
einem gewissen während: desselben geleisteten Quantum von Arbeit.
Insofern kann der Zeitlohn als Vergütung für die Stunde, den Tag
u.s. W., kurz für den Zeitabschnitt betrachtet werden. Dadurch nun,
daß im Zeitlohnvertrag ein gewisser Betrag als Vergütung für einen
gewissen Zeitabschnitt ausgesetzt wird, wird dieser Zeitabschnitt zu
einem für die zu entrichtende Vergütung mafsgebenden gemacht.
Mit diesem lohnmessenden Zeitabschnitt wird nicht selten die Zahlungs-
zeit verwechselt, weniger in der Praxis* als in der Theorie, aber hier
selbst von Praktikern.
1 z. B. der Arbeitnehmer wird entlassen und empfängt in diesem Zeit-
punkt die schuldige Vergütung.
? z. B. empfängt der Baumeister nach Ablieferung des Bauwerks die
Vergütung.
3 z. B. bei Abschliefsung des Theaterbesuchsvertrags.
4 z. B. nicht in dem Urteil bei Unger, Entscheidungen Nr. 22 II: „Zur
Entscheidung des Anspruchs war die Vorfrage zu beantworten, ob der Kläger
gegen Wochenlohn, d. h. gegen ein für die Wochenarbeit zu gewährendes
Pauschquantum angenommen oder ob er gegen Stunden- bezw. Tagelohn be-
schäftigt war, dessen Betrag pro Tag bezw. pro Stunde berechnet und nur
am Schlusse der Woche der Einfachheit halber ausgezahlt werden sollte.“
Hier sind die Woche als Zeitabschnitt, nach dem die Vergütung bemessen