352 II. Abschn. Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung.
Verwirkung des durchschnittlich während einer Woche verdienten
Lohnes!,
Die hier allein interessierende Unterscheidung des Wochenlohnes
in der ersten und in der zweiten Bedeutung ist, wie nicht ausgeführt
zu werden braucht, mutatis mutandis auch beim Stundenlohn, Tage-
lohn, Monatlohn u.s. w. zu machen *.
Die Zweideutigkeit des Sprachgebrauchs, die mitunter zur Ver-
wechslung des für den Lohn mafgebenden Zeitabschnittes mit der
Zahlungsperiode oder mit der Zahlungszeit führt, wird ihrerseits
Jadurch befördert, daß diese beiden Zeiten oder Zeitbestimmungen
oft zusammenfallen, einander decken, sei es nur thatsächlich, sei es
kraft einer im voraus dahin getroffenen Verfügung. Nicht leicht
wird dies der Fall sein beim Stundenlohn, mögen wir an den Maurer
denken, dem 50 Pf., oder an den Klavierlehrer, dem 5 Mk. für die
Stunde zugesagt worden sind. In beiden Fällen pflegt die Entrichtung
der Vergütung nicht nach jeder Stunde der Arbeit zu geschehen,
sondern später, wie umgekehrt ein Jahresgehalt gewöhnlich nicht erst
nach Ablauf des für den Lohn mafsgebenden Jahres, sondern teilweise
schon nach Ablauf von Jahresteilen (z. B. monatlich, vierteljährlich)
entrichtet. wird. Dagegen beim Tage-, Wochen- und Monatlohn ist
las Zusammenfallen des lohnmessenden Zeitabschnittes mit der
Zahlungszeit so oft anzutreffen, dafs es bald ohne weiteres an-
genommen ®, bald von der Zahlungszeit auf den für den Lohn mafs-
ı Man spricht nicht selten von „Schichtlohn eines Gedingehäuers“, was
keineswegs widerspruchsvoll ist und nicht etwa Zeitlohn eines Akkordarbeiters
bedeutet. Jener Schichtlohn ergiebt sich, indem der monatlich zahlbare Ge-
lingelohn durch die Zahl der während des Monats verfahrenen Schichten
lividiert wird. Er ist also der für eine Schicht berechnete, während einer
Schicht durchschnittlich verdiente Lohn,
2? Der „ortsübliche Tagelohn“ der GewO. 8 124%, des KrVG. und der
UVGG. ist weder der für den Tag bemessene Lohn, so dafs ein Zeitlohn-
vertrag und zwar ein Tagelohnvertrag vorausgesetzt wäre, noch der täglich
zahlbare oder gezahlte Lohn, so dafs der aus Zeitlohnvertrag oder Akkord
täglich zahlbare oder gezahlte Lohn gemeint wäre, sondern ortsüblicher Tage-
lohn ist der Lohn, welcher an einem Orte durch Zeitlohnarbeit oder durch
Akkordarbeit während eines Tages verdient zn werden pflegt. Dieser
Tagesverdienst kann bei Stundenlohn, bei Wochenlohn ebenso wie bei Akkord-
lohn ermittelt werden. Das Nämliche gilt vom „durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienst“ in GewO. $ 134% Abs. 2. S. ferner BeschlG. $ 4 Nr. 4,
InvVG. $ 34, Gesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
8 28 und SeemO. 8 84 Abs. 4. Vgl. auch Rosin a. a. O. I, 206 aa,
$ z. B. Brinz., Pandekten II 8 8382 Anm. 22.