Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

352 II. Abschn. Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung. 
Verwirkung des durchschnittlich während einer Woche verdienten 
Lohnes!, 
Die hier allein interessierende Unterscheidung des Wochenlohnes 
in der ersten und in der zweiten Bedeutung ist, wie nicht ausgeführt 
zu werden braucht, mutatis mutandis auch beim Stundenlohn, Tage- 
lohn, Monatlohn u.s. w. zu machen *. 
Die Zweideutigkeit des Sprachgebrauchs, die mitunter zur Ver- 
wechslung des für den Lohn mafgebenden Zeitabschnittes mit der 
Zahlungsperiode oder mit der Zahlungszeit führt, wird ihrerseits 
Jadurch befördert, daß diese beiden Zeiten oder Zeitbestimmungen 
oft zusammenfallen, einander decken, sei es nur thatsächlich, sei es 
kraft einer im voraus dahin getroffenen Verfügung. Nicht leicht 
wird dies der Fall sein beim Stundenlohn, mögen wir an den Maurer 
denken, dem 50 Pf., oder an den Klavierlehrer, dem 5 Mk. für die 
Stunde zugesagt worden sind. In beiden Fällen pflegt die Entrichtung 
der Vergütung nicht nach jeder Stunde der Arbeit zu geschehen, 
sondern später, wie umgekehrt ein Jahresgehalt gewöhnlich nicht erst 
nach Ablauf des für den Lohn mafsgebenden Jahres, sondern teilweise 
schon nach Ablauf von Jahresteilen (z. B. monatlich, vierteljährlich) 
entrichtet. wird. Dagegen beim Tage-, Wochen- und Monatlohn ist 
las Zusammenfallen des lohnmessenden Zeitabschnittes mit der 
Zahlungszeit so oft anzutreffen, dafs es bald ohne weiteres an- 
genommen ®, bald von der Zahlungszeit auf den für den Lohn mafs- 
ı Man spricht nicht selten von „Schichtlohn eines Gedingehäuers“, was 
keineswegs widerspruchsvoll ist und nicht etwa Zeitlohn eines Akkordarbeiters 
bedeutet. Jener Schichtlohn ergiebt sich, indem der monatlich zahlbare Ge- 
lingelohn durch die Zahl der während des Monats verfahrenen Schichten 
lividiert wird. Er ist also der für eine Schicht berechnete, während einer 
Schicht durchschnittlich verdiente Lohn, 
2? Der „ortsübliche Tagelohn“ der GewO. 8 124%, des KrVG. und der 
UVGG. ist weder der für den Tag bemessene Lohn, so dafs ein Zeitlohn- 
vertrag und zwar ein Tagelohnvertrag vorausgesetzt wäre, noch der täglich 
zahlbare oder gezahlte Lohn, so dafs der aus Zeitlohnvertrag oder Akkord 
täglich zahlbare oder gezahlte Lohn gemeint wäre, sondern ortsüblicher Tage- 
lohn ist der Lohn, welcher an einem Orte durch Zeitlohnarbeit oder durch 
Akkordarbeit während eines Tages verdient zn werden pflegt. Dieser 
Tagesverdienst kann bei Stundenlohn, bei Wochenlohn ebenso wie bei Akkord- 
lohn ermittelt werden. Das Nämliche gilt vom „durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienst“ in GewO. $ 134% Abs. 2. S. ferner BeschlG. $ 4 Nr. 4, 
InvVG. $ 34, Gesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten 
8 28 und SeemO. 8 84 Abs. 4. Vgl. auch Rosin a. a. O. I, 206 aa, 
$ z. B. Brinz., Pandekten II 8 8382 Anm. 22.
	        
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