Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

354 II. Abschn. Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung. 
Sie ist auch keine dem Zeitlohnvertrag eigentümliche Zeit- 
bestimmung. Denn erstens werden zahllose Akkorde abgeschlossen, 
in die eine solche Zeitbestimmung aufgenommen wird*, wie wir auch 
unzählige Akkorde antreffen, bei denen gewisse Zahlungszeiten ein- 
gehalten werden, was auf eine mindestens stillschweigende Verein- 
barung schließen läßt? Zweitens giebt es gesetzliche Vorschriften 
über die Zahlungszeit, die sich gerade auf Akkorde, und solche, die 
sich unterschiedslos auf Zeitlohnverträge und auf Akkorde beziehen. 
Zu den ersteren gehört z. B. die Regel für denjenigen Akkord, der 
ein Speditionsvertrag ist, in HGB. $ 409: „Der Spediteur hat die 
Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem 
Verfrachter zur Beförderung übergeben ist;“ ferner für denjenigen 
Akkord, der ein :Werkvertrag ist, in BGB. 8 641: „Die Vergütung ist 
bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen 
abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so 
ist die Vergütung für jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten.“ 
Zu den gesetzlichen Vorschriften über die Zahlungszeit, welche sich 
anterschiedslos auf Zeitlohnverträge und auf Akkorde beziehen, ge- 
nören z. B. BGB. 8 614 Satz 1: „Die Vergütung ist nach der Leistung 
der Dienste zu entrichten.“* Ebenso gilt, was die GewO. verfügt in 
3 119% über Lohneinbehaltung, durch welche die Zablungszeit für 
einen Teil des Lohnes verschoben wird, und über statutarische Be- 
stimmungen fester Zahlungsfristen, ferner in $ 124 Nr. 4 über 
unbefristete Kündigung im Fall der Arbeitgeber den Lohn nicht in 
der bedungenen Weise auszahlt, wozu auch die Zahlungszeit ge- 
hören kann, und in $ 134% Nr. 2 über den Inhalt der obligatorischen 
Arbeitsordnung, nämlich die. Aufnahme einer Bestimmung über die 
Zeit der Lohnzahlung — alle diese Vorschriften gelten ohne 
1 Zum Beweis liefse sich hier eine Menge von Arbeitsordnungen und 
von Kontraktsformularen anführen, in denen Zahltage festgesetzt sind, die 
entweder sowohl für Zeitlöhne als für Akkordlöhne oder speziell für Akkord- 
‚öhne gelten sollen. So z. B. unterscheidet das Engagementsformular des 
Deutschen Bühnenvereins Gehalt (Zeitlohn) und Spielgeld (Akkordlohn). Ersterer 
ist „zahlbar am Schlusse eines jeden Monats postnumerando“. Von letzterem 
neifst es: „Der monatliche Betrag des Spielgeldes ist am Ersten des folgenden 
Monats zahlbar.“ 
* z. B. Drucksachen der Kommission f. Arbeiterstatistik, Verhandlungen 
Nr. 10 S. 112: monatlich gezahlter Akkordlohn. S. 119: wöchentlich gezahlter 
Akkordlohn. Verhandlungen Nr. 11 S. 26: alle vierzehn Tage gezahlter Akkord- 
lohn. UÜbliche Zahlungszeiten bei Akkorden, die mit Bildhauern geschlossen 
werden: Kobel, Verträge des Bildhauers S. 38. 39. 
* Satz 2 betrifft — s. oben S. 353 — ausschliefslich den Zeitlohnvertrag.
	        
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