356 II, Abschn. Zahlungszeit. 1. Kap.: Begriff und Bedeutung.
sie für die verheirateten Arbeiter thatsächlich ist und mittelbar auch
die Durchführung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe erleichtert,
nach einzelnen Mitteilungen den Nachteil im Gefolge gehabt haben,
lals die jungen Leute gegen früher häufiger, z. B. auch Samstags,
Blauen machen“!., Um die absolute Zahlungszeit, d.h. um deren
Lage in der Kalenderzeit, kümmert sich das Privatrecht fast, gar
nicht. Das BGB. enthält bloß die oben S. 348 erwähnte Vorachrift des
5 193. Diese Vorschrift ist nach $ 186 eine Auslegungsvorschrift.
Sie schliefst nicht aus, dafs die Vergütung gültig an einem Sonntag
entrichtet wird, und hindert auch die Parteien nicht, als Zahlungs-
zeit bewulst den Sonntag bindend zu vereinbaren. Auf Handels-
geschäfte, daher nur auf solche Arbeitsverträge, die Handelsgeschäfte
sind *, bezieht sich die Vorschrift des $ 358 HGB., dafs die Leistung,
auch die Entrichtung der Vergütung, „nur während der gewöhnlichen
Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden kann.“ Die GewO. ent-
hält nur die oben S. 348? eitierte Vorschrift, dafs die obligatorische
Arbeitsordnung Bestimmungen über die Zeit der Lohnzahlung ent-
halten mufßs „mit der Maßgabe, dafs die regelmäßige Lohnzahlung
nicht am Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen können von der
unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.“ Wenn die regel-
mäßige Lohnzahlung nicht an Sonntagen stattfinden darf, so darf
diese Zahlungszeit nicht in der Arbeitsordnung bestimmt werden.
Mehr schreibt aber das Gesetz nicht vor. Es läßt daher den Sonntag
als Zahlungszeit für alle die Gewerbe zu, für die keine Arbeits-
ordnung zu erlassen ist. Seine Bestimmungen über die Sonntags-
ruhe beziehen sich auf die Arbeitszeit, nicht auf die Zahlungszeit.
An der (hier allein in Rede stehenden) relativen Zahlungszeit
ist der Arbeitnehmer insofern interessiert, als ihm daran gelegen
ist, die Vergütung, welche ihm im Arbeitsvertrag zugesagt worden
ist, möglichst bald nach der Schliefsung des Arbeitsvertrags und, wenn
immer möglich, im Zeitpunkt der F älligkeit der Vergütungsschuld zu
erhalten. Dieses ökonomische Interesse an der Zahlungszeit ist um so
gröfßser, je mehr der Arbeitnehmer für die Bestreitung seiner eigenen
Bedürfnisse und derjenigen seiner von ihm zu umterhaltenden An-
gehörigen auf den Empfang der Vergütung angewiesen ist. Das
Interesse ist daher in der Regel gröfser beim Arbeitnehmer. der
' Amtl. Mitteilungen aus den Jahresberichten der Gewerbeaufsichts-
beamten, Jahrg. 1898 S. 143.
? z. B. Engagement eines Handlungsgehülfen: Staub, Kommentar zu
HGB. 8 343 Anm. 11. 14.