Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Proletarier ist, als z. B. bei ‚dem kapitalkräftigen Rheder, der als 
Arbeitnehmer Güter zur See zu befördern hat. 
Wenn der Arbeitnehmer die Vergütung in einem späteren statt 
in einem früheren Zeitpunkt empfängt, so kann er hierdurch genötigt 
sein, sich Entbehrungen aufzuerlegen oder Kredit in Anspruch zu 
nehmen !, und letzteres ist für ihn mit Kosten verbunden, wenn auch 
nur mit denen, die in den Preiszuschlägen kreditierter Waren stecken. 
Eine nicht minder weit reichende ökonomische Folge der Hinaus- 
schiebung der Zahlungszeit kann der Zeitverlust sein. Der Arbeit- 
nehmer, der die Vergütung in einem gewissen Zeitpunkt zu erhalten 
rechnen durfte, bringt die Zeit bis zur Entrichtung möglicherweise 
mit Warten. zu”, was aufser der psychischen Beschwerde einen öko- 
nomischen Aufwand bedeuten kann (vgl. S. 84). Die Häufigkeit 
dieser Verzögerung und ihre Auffassung durch die davon betroffenen 
oder bedrohten Arbeiter ergeben sich daraus, dafs in mehreren neueren 
Tarifverträgen ausbedungen und in Propositionen zu solchen postuliert 
wird, die Entrichtung der Vergütung habe auf der Arbeitsstätte selbst 
und innerhalb der Arbeitszeit oder vor Feierabend zu geschehen®,. 
Die Arbeitnehmer, welche Handlungsgehülfen sind, werden durch die 
S. 356 erwähnte Vorschrift rechtlich behütet. Arbeitnehmern, die 
als Vergütung einen größeren Geldbetrag zu fordern haben, kommt 
das Gebot der Verzinsung wegen Verzugs — welcher beim in Rede 
stehenden Fall vorliegt — zu gute (BGB. 8 288), und wo die Parteien 
des Arbeitsverhältnisses Kaufleute sind, leistet dem Arbeitnehmer HGB. 
S 353 Hülfe (S. 363). Gewerblichen Arbeitern hingegen, z. B. Bau- 
IV. Ökonomische Bedeutung. 
1 Dies wurde auf Bergarbeiterkongressen wiederholt (Helmstädt 1897, 
Dortmund 1898) geltend gemacht: „Des weiteren mufs auch die achttägige 
Lohnzahlung Gesetz werden. Die langen Lohnperioden (vielfach müssen die 
Arbeiter drei Wochen auf den Lohn warten) führen zum Borgsystem und 
schädigen die Arbeiter.“ Dortmunder Protokoll S. 36. Schlimmeres in Land- 
arbeiter in den evangel. Gebieten Norddeutschlands ed. M. Weber (1899) II, 
172: „Dieses Borgsystem ist zum grofsen Teil. durch die nur im Herbste statt- 
findende Löhnung verursacht.“ 
2 Blätter f. soz. Praxis II, 1 S. 32: Lohnzahlung an städtische Arbeiter 
in München „nicht mehr an einer Stelle, an welcher die Arbeiter dann stunden- 
lang warten müssen, bis an jeden einzelnen die Reihe kommt“. . 
38 z. B. Deutscher Buchdruckertarif (1896) 8 35: „Das Auszahlen des 
Arbeitslohnes geschieht wöchentlich und zwar innerhalb der regelmäfsigen 
Arbeitszeit.“ Tarifvertrag für das Maurergewerbe zu Frankfurt a. M. in Ge- 
werbegericht IV, 28: „Die Auszahlung des Lohnes erfolgt auf der Baustelle 
vor Feierabend.“ Postulat der Steinsetzer in Eilenburg (Vorwärts vom 17. Dez. 
1898): Sonnabends vor Feierabend auf der Arbeitsstelle, statt Sonntags in 
der Wohnung des Meisters.
	        
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