Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

) 
Einleitung. 
Arbeitsart begründeten Unterschieden gerecht werden will, Regeln 
enthalten, die besonders angepafst sind der Arbeit z. B. des See- 
mannes, des Frachtführers zu‘ Lande, in der Binnen- und der See- 
schiffahrt, des Spediteurs, des Mäklers in Civil- und Handelssachen, des 
Kommissionärs, des Verwahrers und des Lagerhalters, des Rechts- 
anwaltes, des Handlungsagenten und des Handlungsgehülfen, des 
Lehrlings in Handel und Gewerbe, des gewerblichen Arbeiters und 
muß hier wiederum specialisieren die des Gesellen, des Fabrik- 
arbeiters und des höheren Angestellten, und zu äufserst unterscheiden 
die Arbeit des Bäckers, des Cigarrenarbeiters, des Arbeiters in der 
Kleider- und Wäschekonfektion, in der Ziegelei, in der Zündholz-, 
Zucker-, Bleifarbenfabrikation, von einem Dutzend fernerer Distinktionen 
zu schweigen. Selbst bei diesen zahlreichen Unterscheidungen kann 
es die Gesetzgebung nicht bewenden lassen. Die wachsende Er- 
kenntinis von Arbeitseigenheiten und das Aufkommen neuer Arbeits- 
arten mufß zu einer reicheren, feineren Verzweigung des Regel- 
systems auffordern, die Zunahme der gesellschaftlichen Fürsorge für 
den Arbeitsvertrag muls sich in steigender Differenzierung seiner 
Rechtsordnung kundgeben, womit die Rechtskultur vorschreitet. Wie 
hierdurch der gerechte Anspruch befriedigt wird, das Ungleiche un- 
gleich zu behandeln, so müssen, nach dem nämlichen Mafsstab, über- 
lieferte Sonderregeln — wie das Gesinderecht — fallen gelassen 
werden, wenn sie durch Unterschiede der Arbeit oder andere nicht 
mehr begründet erscheinen. 
III. Zum andern (S. 8) ist die auf der Natur des Arbeits- 
vertrags beruhende Bedeutung desselben darin gegründet, daß er 
mehr nicht als Arbeit und nicht überdies einen Vermögensaufwand 
dem Arbeitnehmer auferlegen mufßs. Hiermit ist seine weite Zugäng- 
lichkeit gegeben. Denn damit bietet er sich als rechtlich geschütztes 
Subsistenzmittel allen denen an, die nicht imstande sind, einen Ver- 
mögensaufwand zu machen oder ein Kapital einzusetzen, um am Er- 
werbsleben teilzunehmen. Dal sich diesen Personen der Arbeits- 
vertrag anbietet, bedeutet ein doppeltes: einmal, daß sie ihn ab- 
schlielsen können, nämlich weder rechtlich noch ökonomisch daran 
verhindert sind, und ferner, daß sie ihn abschließen müssen, wenn 
sie mit den Ihrigen leben wollen, und weder von anderer Seite für sie 
gesorgt wird, noch der Weg rechts- oder moralwidrigen Erwerbs für 
sie gangbar ist. Die ökonomische Zwangslage, die zur Eingehung 
von Arbeitsverträgen führt, kommt natürlich in verschiedenen Graden 
vor: sie kann fortwährend oder nur ‚zeitweise, etwa periodisch, vor-
	        
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