)
Einleitung.
Arbeitsart begründeten Unterschieden gerecht werden will, Regeln
enthalten, die besonders angepafst sind der Arbeit z. B. des See-
mannes, des Frachtführers zu‘ Lande, in der Binnen- und der See-
schiffahrt, des Spediteurs, des Mäklers in Civil- und Handelssachen, des
Kommissionärs, des Verwahrers und des Lagerhalters, des Rechts-
anwaltes, des Handlungsagenten und des Handlungsgehülfen, des
Lehrlings in Handel und Gewerbe, des gewerblichen Arbeiters und
muß hier wiederum specialisieren die des Gesellen, des Fabrik-
arbeiters und des höheren Angestellten, und zu äufserst unterscheiden
die Arbeit des Bäckers, des Cigarrenarbeiters, des Arbeiters in der
Kleider- und Wäschekonfektion, in der Ziegelei, in der Zündholz-,
Zucker-, Bleifarbenfabrikation, von einem Dutzend fernerer Distinktionen
zu schweigen. Selbst bei diesen zahlreichen Unterscheidungen kann
es die Gesetzgebung nicht bewenden lassen. Die wachsende Er-
kenntinis von Arbeitseigenheiten und das Aufkommen neuer Arbeits-
arten mufß zu einer reicheren, feineren Verzweigung des Regel-
systems auffordern, die Zunahme der gesellschaftlichen Fürsorge für
den Arbeitsvertrag muls sich in steigender Differenzierung seiner
Rechtsordnung kundgeben, womit die Rechtskultur vorschreitet. Wie
hierdurch der gerechte Anspruch befriedigt wird, das Ungleiche un-
gleich zu behandeln, so müssen, nach dem nämlichen Mafsstab, über-
lieferte Sonderregeln — wie das Gesinderecht — fallen gelassen
werden, wenn sie durch Unterschiede der Arbeit oder andere nicht
mehr begründet erscheinen.
III. Zum andern (S. 8) ist die auf der Natur des Arbeits-
vertrags beruhende Bedeutung desselben darin gegründet, daß er
mehr nicht als Arbeit und nicht überdies einen Vermögensaufwand
dem Arbeitnehmer auferlegen mufßs. Hiermit ist seine weite Zugäng-
lichkeit gegeben. Denn damit bietet er sich als rechtlich geschütztes
Subsistenzmittel allen denen an, die nicht imstande sind, einen Ver-
mögensaufwand zu machen oder ein Kapital einzusetzen, um am Er-
werbsleben teilzunehmen. Dal sich diesen Personen der Arbeits-
vertrag anbietet, bedeutet ein doppeltes: einmal, daß sie ihn ab-
schlielsen können, nämlich weder rechtlich noch ökonomisch daran
verhindert sind, und ferner, daß sie ihn abschließen müssen, wenn
sie mit den Ihrigen leben wollen, und weder von anderer Seite für sie
gesorgt wird, noch der Weg rechts- oder moralwidrigen Erwerbs für
sie gangbar ist. Die ökonomische Zwangslage, die zur Eingehung
von Arbeitsverträgen führt, kommt natürlich in verschiedenen Graden
vor: sie kann fortwährend oder nur ‚zeitweise, etwa periodisch, vor-