362 II. Abschn. Zahlungszeit. 2. Kap.: Regelung der Zahlungszeit.
Arbeitsverträge gekämpft wird. Eine dem künftigen Arbeitnehmer
oder dem künftigen Arbeitgeber genehme d. h. seinem Interesse ent-
sprechende Zahlungszeit gehört zu den „günstigen Lohn- und Arbeits-
bedingungen“ der GewO. $ 152!. Zur Erlangung derselben dürfen
sich sowohl Gewerbetreibende, das sind hier die künftigen Arbeitgeber,
als gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter, das sind die
künftigen Arbeitnehmer, verabreden und vereinigen d. i. koalieren
und jenen Koalitionszweck mittelst Arbeiterentlassung oder Arbeits-
sinstellung zu erreichen suchen (S. 117 ?).
Da auch in den Fällen, in denen die Zahlungszeit in einer
Arbeitsordnung einseitig durch den Arbeitgeber festgesetzt worden ist,
diese Bestimmung für den abzuschliefsenden Arbeitsvertrag Geltung
gewinnt erst durch den Abschlufs (vgl. S. 231 al. 4), so kann man
dem objektiven Recht die vertragsmäfsige Festsetzung der Zahlungs-
zeit zur Seite stellen und damit die Quellen ihrer rechtlichen Regelung
vollständig angeben. Dies geschieht im BeschlG. $ 1 mit den Worten:
‚der Tag, an welchem die Vergütung gesetzlich, vertrags- oder ge-
wohnheitsmäfßfie zu entrichten war“?
II. Mag die Regelung der Zahlungszeit von objektivem Recht
oder von irgendwelcher (ausdrücklicher oder stillschweigender) Privat-
disposition herrühren, am wichtigsten ist diejenige Regelung, die
geradezu bestimmt, wann die Zahlung zu erfolgen hat. Damit wird
ihre Fälligkeit, die Fälligkeit der Hauptleistung des Arbeitgebers
bestimmt. Erst in diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger d. i. der
Arbeitnehmer die Entrichtung der Vergütung verlangen, sie braucht
ihm erst in diesem Zeitpunkt entrichtet zu werden, kann ihm jedoch
falls nicht das Gegenteil ausgemacht ist oder sich aus den Umständen
argiebt) auch vorher entrichtet werden®. Obzwar der Arbeitnehmer
nicht verlangen kann, daß ihm die Vergütung vor der im voraus
bestimmten Zahlungszeit entrichtet werde, und er eine solche vor-
zeitige Entrichtung nicht rechtlich erzwingen kann, so kann er doch,
falls sein Arheitsverhältnis zu periodischer Leistung von Entgelt führt.
7 Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen 30, 396—398.
* Dafs eine Bestimmung der Zahlungszeit während eines Arbeitsverhält-
nisses durch eine neue Arbeitsordnung oder einen Nachtrag zur alten in Kraft
yzesetzt wird, auch wenn der Arbeitnehmer widerspricht, falls er nur im Ar-
deitsverhältnis geblieben ist, kann eigentlich nicht als vertragsmäfsige Fest-
setzung betrachtet werden: S. 2383.
* BGB. 8 271 Abs. 2: „Ist eine Zeit bestimmt (nämlich für die Leistung,
ainerlei, wodurch bestimmt), so ist im Zweifel anzunehmen, dafs der Gläubiger
lie Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher
bewirken kann.“